Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Zentrum Heessen" im Stadtbezirk Hamm-Heessen

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 15.03.2005 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§ 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 01. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2414)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1

In der Stadt Hamm wurde im Stadtbezirk Hamm-Heessen ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezog sich im wesentlichen auf den Ortskern von Heessen und wurde durch Satzung vom 10. August 1989 gem. § 142 Abs. 4 BauGB förmlich als Sanierungsgebiet "Zentrum-Heessen" festgelegt.

Nachdem im Bereich des alten Ortskernes Heessen-Dorf weiterer städtebaulicher Handlungsbedarf festgestellt wurde, ist ein entsprechendes erstes Erweiterungsgebiet durch Satzung vom 14. Januar 1991 festgelegt worden.

§ 2

Eine Karte im Maßstab 1 : 5000 mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes "Zentrum Heessen" ist Bestandteil dieser Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzungen (s. Anlage).

§ 3

Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind abgeschlossen, die Sanierungsziele zur städtebaulichen Erneuerung des Gebietes im öffentlichen Raum wurden erreicht.

§ 4

Die Sanierungssatzungen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Zentrum Heessen" vom 10. August 1989 und über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebietes des Sanierungsgebietes "Zentrum Heessen" vom 14. Januar 1991 werden aufgehoben.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 14.04.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 14.04.2005

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 91 vom 20.04.2005