Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Arbeitersiedlung Ostwennemar" im Stadtbezirk Hamm-Uentrop

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§ 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 01. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2414)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1

In der Stadt Hamm wurde im Stadtbezirk Hamm-Uentrop ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauBG) durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezog sich auf die ehemalige Zechensiedlung Ostwennemar und wurde durch Satzung vom 10. August 1989 gem. § 142 Abs. 4 BauGB förmlich als Sanierungsgebiet "Arbeitersiedlung Ostwennemar" festgelegt.

§ 2

Eine Karte im Maßstab 1 : 5000 mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes "Arbeitersiedlung Ostwennemar" ist Bestandteil dieser Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung (s. Anlage).

§ 3

Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind abgeschlossen, die Sanierungsziele zur städtebaulichen Erneuerung des Gebietes im öffentlichen Raum wurden erreicht.

§ 4

Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Arbeitersiedlung Ostwennemar" vom 10. August 1989 wird aufgehoben.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 24.05.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 24.05.2005

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 126 vom 03.06.2005