Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Westliche Innenstadt"

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 03. Juli 2001 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§ 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1

In der Stadt Hamm wurde in den Stadtbezirken Hamm-Mitte und Hamm-Pelkum ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezog sich im wesentlichen auf das Wohnumfeld der Westlichen Innenstadt und wurde durch Satzung vom 10. August 1989 gem. § 142 Abs.4 BauGB förmlich als Sanierungsgebiet "Westliche Innenstadt" festgelegt.

§ 2

Eine Karte mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes "Westliche Innenstadt" ist Bestandteil dieser Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung (s. Anlage).

§ 3

Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind abgschlossen, die Sanierungsziele zur städtebaulichen Erneuerung des Gebietes im öffentlichen Raum wurden erreicht.

§ 4

Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Westliche Innenstadt" vom 10. August 1989 wird aufgehoben.

§ 5

Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 12.07.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 12.07.2001

Der Oberbürgermeister i. V. gez. Hegemann, Erster Beigeordneter

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 164 vom 18.07.2001