Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung der Stadt Hamm über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Südliche Innenstadt"
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 29. Januar 2002 die folgende Satzung auf Grund nachfolgend genannter Vorschriften beschlossen:
§§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der jeweils gegenwärtig geltenden Fassung.
§ 1
In der Stadt Hamm wurde im Stadtbezirk Hamm-Mitte ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezog sich auf das Wohnumfeld der Südlichen Innenstadt und wurde durch Satzung vom 10. August 1989 gem. § 142 Abs. 4 BauGB förmlich als Sanierungsgebiet "Südliche Innenstadt" festgelegt.
§ 2
Eine Karte mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes "Südliche Innenstadt" ist Bestandteil dieser Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung (s. Anlage).
§ 3
Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind abgeschlossen, die Sanierungsziele zur städtebaulichen Erneuerung des Gebietes im öffentlichen Raum wurden erreicht.
§ 4
Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Südliche Innenstadt" vom 10. August 1989 wird aufgehoben.
§ 5
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 20.02.2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm 20.02.2002
Der Oberbürgermeister gez. Hunsteger-Petermann
Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 46 vom 23.02.2002