Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet ”Innenstadt”

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 6. September 2005 die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Innenstadt” beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§ 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 01. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2414)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1

In der Stadt Hamm wurde im Stadtbezirk Hamm-Mitte ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezog sich im wesentlichen auf den Kernbereich der Innenstadt und wurde durch Satzung vom 10. August 1989 gem. § 142 Abs. 4 BauGB förmlich als Sanierungsgebiet "Innenstadt" festgelegt.

Die geplante Verlängerung des Personentunnels im Bahnhof und der Bau des Bahnhofsausgang West machten eine Erweiterung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" erforderlich. Diese Erweiterung wurde durch Satzung am 14. Januar 1991 festgelegt.

§ 2

Eine Karte im Maßstab 1 : 5000 mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" incl. des Erweiterungsgebietes ist Bestandteil dieser Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung (s. Anlage).

§ 3

Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind abgeschlossen. Durch viele städtebauliche Maßnahmen wurde der öffentliche Raum erneuert.

§ 4

Die Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" vom 10. August 1989 und über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebietes des Sanierungsgebietes "Innenstadt" vom 14. Januar 1991 werden aufgehoben. Die in der beiliegenden Karte markierten Teilbereiche des durch Satzung vom 8. Juni 1977 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Innenstadt III werden von dieser Aufhebungssatzung nicht erfasst.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 27.09.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 27.09.2005

Der Oberbürgermeister, Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westf. Anzeiger, Ausgabe Nr. 229 vom 1.10.2005