Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Hauptsatzung der Stadt Hamm

einschließlich der
1. Änderungssatzung, öffentliche Bekanntmachung am 24.01.2006
2. Änderungssatzung, öffentliche Bekanntmachung am 30.10.2009
3. Änderungssatzung, öffentliche Bekanntmachung am 04.01.2017
4. Änderungssatzung, öffentliche Bekanntmachung am 04.11.2020
5. Änderungssatzung vom 16.12.2020, öffentliche Bekanntmachung am 19.12.2020


Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV NRW S. 96/SGV NRW), hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 2. November 2004 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Stadtgebiet und Stadtbezirke

(1) Das Gebiet der Stadt Hamm und die Grenzen der Stadtbezirke ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. Stadtbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit des Rates geändert werden. Eine Änderung der Stadtbezirksgrenzen findet auf die anstehende Wahl der Bezirksvertretung und des Rates und ihre Vorbereitung Anwendung.

(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt:

a) Stadtbezirk 1: Hamm-Mitte

b) Stadtbezirk 2: Hamm-Uentrop

c) Stadtbezirk 3: Hamm-Rhynern

d) Stadtbezirk 4: Hamm-Pelkum

e) Stadtbezirk 5: Hamm-Herringen

f) Stadtbezirk 6: Hamm-Bockum-Hövel

g) Stadtbezirk 7: Hamm-Heessen

§ 2 Wappen, Siegel und Flagge

(1) Das Wappen der Stadt Hamm zeigt auf goldenem Grund einen in drei Reihen zu je sieben Feldern rot und silbern geschachten Balken, und zwar oben links mit einem roten Feld beginnend.

(2) Das Dienstsiegel der Stadt Hamm zeigt das Wappen mit der Umschrift
"Stadt Hamm".

(3) Die Flagge der Stadt Hamm ist rot-weiß. Sie zeigt in Längsrichtung einen weißen Streifen von 3/7 Breite, der beidseits von roten Streifen in jeweils 2/7 Breite flankiert wird.
Im oberen Drittel ist die Flagge von einem in drei Reihen zu je sieben Feldern rot und weiß geschachten Balken überzogen, und zwar oben links mit einem roten Feld beginnend.

§ 3 Rat und Ratsmitglieder

(1) Die von der Bürgerschaft gewählten Ratsmitglieder führen die Bezeichnung ”Ratsfrau” oder "Ratsherr" und bilden in ihrer Gesamtheit den "Rat der Stadt Hamm".

(2) Alle weiteren Funktionsbezeichnungen nach der Gemeindeordnung, dieser Satzung und sonstigen ortsrechtlichen Regelungen werden ebenfalls entsprechend § 12 Gemeindeordnung in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 4 Aufgaben des Rates

(1) Der Rat entscheidet über die nicht übertragbaren Angelegenheiten und bei Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen über:

  1. die Feststellung Änderung des Wirtschaftsplanes (bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht (§§ 14 – 17 EigVO),
  2. die Feststellung Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes (§ 26 Abs. 2 EigVO),
  3. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt sowie
  4. die Ausstattung des Gesamtbetriebes mit einem angemessenen Stammkapital (§ 9 Abs. 2 EigVO),
  5. den Vorschlag zur Bestellung der bzw. des Abschlussprüfenden.
     

(2) Verträge der Stadt Hamm mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, mit dem Oberbürgermeister, den Beigeordneten, mit Beamtinnen und Beamten von der Eingangsgruppe des höheren Dienstes und Tarifbeschäftigten von der Entgeltgruppe 13 an aufwärts bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

§ 5 Verfahren des Rates

Das Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und Ausschüsse regelt eine Geschäftsordnung.

§ 6 Oberbürgermeister und ehrenamtlich Stellvertretende

(1) Der Oberbürgermeister ist der Vorsitzende des Rates. Er ist der Repräsentant der Stadt und vertritt den Rat nach außen,ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der Stadtverwaltung und ist der gesetzliche Vertreter in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

(2) Zur Vertretung des Oberbürgermeisters bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation wählt der Rat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Rates eine Stellvertretung von drei Personen mit der Bezeichnung "Bürgermeisterin" bzw. "Bürgermeister". Sie vertreten den Oberbürgermeister im Falle seiner Verhinderung in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge.

§ 7 Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen

(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung gemäß des Kommunalwahlgesetzes auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(2) Die Bezirksvertretung besteht einschließlich der Bezirksbürgermeisterin bzw. des Bezirksbürgermeisters aus 19 Mitgliedern. Der Bezirksvorsteher trägt die Bezeichnung "Bezirksbürgermeister".

(3) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksverwaltungsstelle eingerichtet. Die Bezirksverwaltungsstellen tragen die Bezeichnung "Bürgeramt".

§ 8 Aufgaben der Bezirksvertretungen

(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen Allgemeinen Richtlinien und bereitgestellten Haushaltsmittel. Sie sind in allen Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen und für deren Entscheidung weder der Rat ausschließlich noch der Oberbürgermeister im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist.

(2) Danach sind die Bezirksvertretungen z.B. für folgende Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, entscheidungsbefugt:

  1. Unterhaltung und Ausstattung im Bereich der Schulen und öffentlichen Einrichtungen mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 25.000 € netto.
  2. Maßnahmen in den Bereichen Naturschutz, Landschaftsschutz, Landschaftspflege, Altlastenbeseitigung und sonstige Maßnahmen des Umweltschutzes mit einem veranschlagten Kostenbetrag von mehr als 25.000 € netto.
  3. die Festlegung der Reihenfolge des Ausbaus, Umbaus oder der Instandsetzung von öffentlichen Straßen (mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, Kreisstraßen sowie des Fußgängerbereiches Hamm-Mitte einschließlich des Bahnhofsvorplatzes, sofern die Arbeiten deren gesamtstädtische Bedeutung berühren), Wegen (Geh-, Rad- und Wanderwegen) und Plätzen sowie die Ausgestaltung von Grün- und Parkanlagen, Kinderspiel- und Bolzplätzen sowie Friedhöfen mit Kosten von mehr als 25.000 € netto
    und
    nach Anhörung der Polizei und Straßenbaubehörde Maßnahmen der Verkehrsführung und Verkehrslenkung (einschl. der erforderlichen Baumaßnahmen), insbesondere
    • die Einrichtung von Einbahnstraßen,
    • die Einrichtung von Fußgängerüberwegen, Überbrückungshilfen und dergleichen,
    • die Einführung von grundsätzlichen Regelungen zur Parkraumbewirtschaftung,
    • die Einrichtung, wesentliche Änderung und nicht nur vorübergehende Aufhebung von Taxenständen,
    • die Errichtung und der Abbau von Lichtzeichenanlagen.
    Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für Maßnahmen nach der StVO bleibt im übrigen unberührt.
  4. Entscheidung über die Herstellung von Erschließungsanlagen durch Dritte, soweit dadurch
    städtische Haushaltsmittel von mehr als 25.000 € netto gebunden werden,
  5. die Planung und Durchführung verkehrsberuhigender Maßnahmen jeder Art (einschl.
    evtl. erforderlicher Baumaßnahmen) mit einer veranschlagten Bausumme von mehr als 25.000 € netto,
  6. Maßnahmen der Stadterneuerung und der Wohnumfeldverbesserung mit Kosten von mehr als 25.000 € netto,
  7. die Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Vergaberichtlinien bei Vergaben von mehr als 30.000 € netto,
  8. Entscheidungen nach dem Denkmalschutzgesetz,
  9. die Aufnahme von Bäumen/Holzgewächsen in das Baumverzeichnis nach der Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen Holzgewächsen in der Stadt Hamm (Baumschutzsatzung in der jeweils gültigen Fassung) vom 25.07.1988 sowie, sofern es sich nicht um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, der Verkehrssicherungspflicht oder solche im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens handelt, die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 5 der Baumsatzung und das Fällen von Bäumen auf städtischen Grundstücken sowie das Pflanzen von Bäumen, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
  10. die Errichtung und Förderung von Kleingarten- und Kleintieranlagen,
  11. die Einrichtung, Durchführung, wesentliche Veränderung und Auflösung von Kirmes-, Markt-, Volksfest-, Zirkus-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
  12. die Benennung und Umbenennung von Schulen und öffentlichen Einrichtungen, von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und Parkanlagen einschließlich Gewässerflächen. Im Stadtgebiet bereits vorhandene Namen dürfen nicht erneut vergeben werden,
  13. die Bestimmung der Haltestellen der Fahrbücherei,
  14. die Entscheidung über Einwohneranträge und Bürgerbegehren in bezirklichen Angelegenheiten.
     

§ 9 Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm kraft Gesetzes oder Satzung zustehenden Angelegenheiten.

(2) Der Hauptausschuss wird ermächtigt, in allen nicht dem Rat vorbehaltenen Angelegenheiten zu entscheiden, soweit nicht Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der Oberbürgermeister zur Entscheidung befugt sind.

(3) Der Hauptausschuss kann in Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Oberbürgermeister übertragen.

§ 10 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden

(1) Zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden, die an den Rat gerichtet sind, wird ein Ausschuss für Anregungen und Beschwerden gebildet.

(2) Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden besteht einschließlich der bzw. des Vorsitzenden aus elf Ratsmitgliedern.

(3) Die Geschäftsführung obliegt dem Oberbürgermeister.

§ 11 Andere Ausschüsse

(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse neben den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen zu bilden sind.

(2) Die Ausschüsse nehmen die ihnen aufgrund von Gesetzen oder Satzungen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wahr.

(3) Den Ausschüssen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch Beschluss des Rates Einzelfälle oder ein bestimmter Kreis von Angelegenheiten oder durch Beschluss des Hauptausschusses Einzelfälle zur Entscheidung übertragen werden.

(4) Die Ausschüsse können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidungen dem Oberbürgermeister übertragen.

(5) Im übrigen haben die Ausschüsse grundsätzlich die Aufgabe, in den Sachgebieten, für die sie gebildet werden, die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und des Hauptausschusses vorzubereiten.

§ 12 Zuständigkeitsordnung

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Ausschüsse und den Oberbürgermeister wird durch eine Zuständigkeitsordnung geregelt.

§ 13 Integrationsrat

(1) Gemäß § 27 der Gemeindeordnung wird ein Integrationsrat gebildet. Der Integrationsrat besteht aus 14 nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 2 der Gemeindeordnung gewählten, stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus 7 stimmberechtigten Ratsmitgliedern, die nach § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung zu wählen sind.

(2) Die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates erfolgt nach der vom Rat beschlossenen Wahlordnung.

(3) Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung des Rates.

(4) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Er kann eigene Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen an Rat, Ausschüsse und Bezirksvertretungen richten. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes, vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.

(5) Der Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen sollen dem Integrationsrat grundsätzlich hören, sofern Entscheidungen anstehen, die Migrantinnen und Migranten in besonderer Weise treffen.

(6) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen.

(7) Der Rat weist dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe von Richtlinien, die vom Rat beschlossen werden, zur Förderung der Migrationsarbeit vergeben kann.

§ 14 Entschädigungen

(1) Die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Beiräte haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist.

Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:

a) Alle Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Beiträte haben Anspruch auf einen Regelstundensatz nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. In keinem Fall darf der Verdienstausfall je Stunde den Höchstbetrag nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung überschreiten. Die maximal zu entschädigende Stundenzahl wird auf 8 Stunden je Tag festgesetzt.
Bei der Berechnung des Verdienstausfalls wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Arbeitszeit, von nachgewiesenen Ausnahmen abgesehen, an den Tagen Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistet wird.
b) Abhängig Erwerbstätigen wird der nachgewiesene Verdienstausfall bis zur Höhe des Höchstbetrages erstattet.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde bis zum Höchstbetrag erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung des zu versteuernden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit erfolgt durch Bescheinigung des Steuerberatungsbüros. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeiten auf Grundlage der Antragsangaben und nach Urlaubsabzug errechnet sich der entsprechende Stundenlohn. Verdienstausfall wird für die Zeiten gewährt, die in regelmäßigen Arbeitszeiten nach a) fallen.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet, wenn im gleichen Zeitraum Verdienstausfall oder Haushaltsentschädigung nach d) gezahlt wird.


(2) Die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

(3) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf 12 Sitzungen je Jahr beschränkt.
Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, so wird höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

(4) Die Regelung des § 14 Abs. 3 gilt entsprechend für die Mitglieder städtischer Beiräte bei Teilnahme an den Sitzungen ihres Beirates, soweit sie nicht bereits eine pauschalierte Aufwandsentschädigung als Mitglied des Rates oder einer Bezirksvertretung erhalten.

(5) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die Ausschussvorsitzenden mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, die Fraktionsvorsitzenden der Rats- und Bezirksfraktionen, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Ratsfraktionen, die Bezirksbürgermeisterinnen und -bürgermeister und deren Stellvertretung erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

§ 15 Akteneinsicht

Das Recht der Akteneinsicht ist abschließend in § 55 Gemeindeordnung geregelt.

§ 16 Beigeordnete und allgemeiner Vertretung des Oberbürgermeisters

(1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf sechs festgesetzt.

(2) Die bzw. der zur allgemeinen Vertretung des Oberbürgermeisters berufene Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "1. Beigeordnete" bzw. "1. Beigeordneter", die bzw. der für die Finanzverwaltung bestellte Beigeordnete die Amtsbezeichnung "Stadtkämmerin" bzw. "Stadtkämmerer" und der für die Bauverwaltung zuständige Beigeordnete die Amtsbezeichnung "Stadtbaurätin" bzw. "Stadtbaurat". Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Stadträtin" bzw. "Stadtrat".

§ 17 Gleichstellungsstelle

(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist auch eine Aufgabe der Stadt Hamm. Der Oberbürgermeister bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte, die hauptamtlich tätig ist.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

(3) Der Oberbürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so umfassend und frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Oberbürgermeister hat sicherzustellen, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei der Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Oberbürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Oberbürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung über den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe zu informieren.

§ 18 Personalangelegenheiten

(1) Der Oberbürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 Gemeindeordnung).

(2) Dem Ausschuss für Personal undVerwaltungsmodernisierung werden alle Entscheidungen, die dem Rat als obersten Organ nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetz obliegen, bei denen er seine Befugnisse aber auf einen Ausschuss übertragen kann, übertragen.

(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte sowie Anstellungsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten werden durch den Oberbürgermeister oder seine allgemeine Vertretung unterzeichnet.

(4) Der Oberbürgermeister kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Beschäftigte übertragen.

§ 19 Teilnahme an Sitzungen

(1) Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates, des Hauptasschusses und der Ausschüsse ihres Geschäftsbereiches teil.

(2) Der Oberbürgermeister kann sich in den Sitzungen der Bezirksvertretungen von einer bzw. einem Beigeordneten oder einer Amtsleitung vertreten lassen.

(3) Die Geschäftsführung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Hamm mbH soll in den Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen zu den Tagesordnungspunkten gehört werden, die den Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Hamm mbH betreffen.

(4) Der Oberbürgermeister bestimmt, welche weiteren Beschäftigten jeweils an den Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und Ausschüsse teilnehmen.

§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Ortsrechtliche Bestimmungen und andere öffentliche Bekanntmachungen werden in der Tageszeitung

"Westfälischer Anzeiger"

veröffentlicht.

(2) Gesetzliche Bestimmungen, die eine andere Art der öffentlichen Bekanntmachung vorschreiben, bleiben unberührt.

(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen nach Absätzen 1 und 2 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so geschehen sie durch Aushang (Anschlag) an den Bekanntmachungstafeln

Rathaus, Theodor-Heuss-Platz 16,

und der Bürgerämter,

Verwaltungsgebäude Uentrop, Alter Grenzweg 2,

Verwaltungsgebäude Rhynern, Unnaer Straße 12,

Verwaltungsgebäude Pelkum, Kamener Straße 177,

Verwaltungsgebäude Herringen, Dortmunder Straße 245,

Verwaltungsgebäude Bockum-Hövel, Teichweg 1,

Verwaltungsgebäude Heessen, Amtsstraße 19,

auf die Dauer einer Woche. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der erste Tag des Aushangs. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, wird sie nachrichtlich in der nach Absätzen 1 und 2 allgemein vorgeschriebenen Form unverzüglich nachgeholt.

§ 21 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Unabhängig von der Verpflichtung, die Bürgerschaft über den wesentlichen Inhalt gefasster Beschlüsse zu informieren, unterrichtet der Rat die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt.

(2) Als allgemein bedeutsam sind Angelegenheiten anzusehen, die sich auf das gesamte Stadtgebiet oder im wesentlichen auf einen Stadtbezirk nachhaltig auswirken. Zu ihnen zählen z.B. Verkehrsplanung, Sportstättenplanung, Errichtung und Änderung von Schulen, kulturellen und sozialen Einrichtungen.

(3) Als Formen der Unterrichtung kommen insbesondere Einwohnerversammlungen und Pressemitteilungen in Betracht. Der Rat bestimmt die im Einzelfall zu wählende Form, die in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehen soll.

(4) Der Rat kann die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner auf eine Bezirksvertretung, soweit sich die Bedeutung der Angelegenheit im wesentlichen auf einen Stadtbezirk beschränkt, oder auf den Oberbürgermeister übertragen.

(5) Zeit und Ort sowie Gegenstand der Einwohnerversammlung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen. Auf die Durchführung von Einwohnerversammlungen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hamm entsprechende Anwendung.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt nach dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Hamm vom 25. Oktober 1999 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 2. November 2004 beschlossene Hauptsatzung der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59065 Hamm, 03. November 2004

Der Oberbürgermeister   gez. Hunsteger-Petermann

veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger vom 06.11.2004, Ausgabe Nr. 260

   


Anlagen