Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Arbeitersiedlung Wiescherhöfen"

Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475) und des § 142 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 15.03.89 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

In der Stadt Hamm soll im Stadtbezirk Pelkum ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Der Bereich des Sanierungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Gebiet zwischen der Südseite der Kamener Straße vom Marktplatz bis zur Nordwestecke des Grundstücks Kamener Straße 59, der rückwärtigen Nordostgrenze der Grundstücke Wielandstraße 1 - 11, entlang der rückwärtigen nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Wasserfall 3 -15, der südlichen Grenze des Sportplatzes an der Weetfelder Straße, der Südgrenze der Weetfelder Straße zwischen Sportplatz und Röttgersbank, der Ost- bzw. Südostgrenze der Röttgersbank bis zur Wielandstraße, der Ostseite der Wielandstraße bis zur Eisenbahn, der Südgrenze des Grundstücks Wielandstraße 84/86, der Westgrenze der Grundstücke Wielandstraße 80 - 86, der Südgrenze der Grundstücke Dünnebank 33 - 37 und Robertstraße 25 u. 28, der Westgrenze der Grundstücke Robertstraße 20 - 28, der Südgrenze der Grundstücke Hängebank 2 - 6, der Westgrenze des Grundstücks Hängebank 2, der Südgrenze des Grundstücks Heinrichstraße 20, der Westgrenze der Grundstücke Heinrichstraße 16 - 20 bis zur Karl-Osterbrauck-Straße und der westlichen Grenze der Grundstücke der ehemaligen Schillerschule und des Marktplatzes.

§ 2

Eine Karte mit der genauen Gebietsabgrenzung wird zum Bestandteil der Satzung erklärt.

§ 3

Das Sanierungsgebiet wird hiermit auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 BauGB förmlich festgelegt. Es erhält die Bezeichnung "Arbeitersiedlung Wiescherhöfen".

§ 4

Das Sanierungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 - 156 BauGB wird deshalb ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die von Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 15.03.89 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Arbeitersiedlung Wiescherhöfen" wurde dem Regierungspräsidenten Arnsberg mit Bericht vom 21.03.89 gemäß § 143 Abs. 1 Baugesetzbuch angezeigt. Mit Verfügung vom 28.06.89 hat der Regierungspräsident Arnsberg mitgeteilt, daß gegen die Sanierungssatzung keine Bedenken bestehen. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Satzung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 10. August 1989

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech