Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Sanierungsgebiet Pelkumer Platz hier: Aufhebung der Sanierungssatzung

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 20.07.2004 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023) und
§§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/SGV. NRW 610)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1

In der Stadt Hamm wurde im Stadtbezirk Hamm-Pelkum ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Das Sanierungsgebiet bezog sich im wesentlichen auf das Wohn-umfeld des Pelkumer Platzes und wurde durch Satzung vom 10. August 1989 gem. § 142 Abs. 4 BauGB förmlich als Sanierungsgebiet "Pelkumer Platz" festgelegt.

§ 2

Eine Karte im Maßstab 1 : 5000 mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes "Pelkumer Platz" ist Bestandteil dieser Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung (s. Anlage).

§ 3

Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind abgeschlossen, die Sanierungsziele zur städte-baulichen Erneuerung des Gebietes im öffentlichen Raum wurden erreicht.

§ 4

Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Pelkumer Platz" vom 10. August 1989 wird aufgehoben.

§ 5

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Hamm vom 30.07.2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gern. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 30.07.2004

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 182 vom 06.08.2004