Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anforderungen in der Wittekindsiedlung im Stadtbezirk Hamm-Bockum-Hövel

Der Rat der Stadt Hamm hat am 09. November 1993 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Rechtsgrundlagen:
§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023);
§ 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253);
§ 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)
- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

Die Rechtsgrundlagen werden für die Fassungen ab 01.01.2002 wie folgt aktualisiert:

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023),

§ 172 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.09.1997 (BGBl. I S. 2141),

§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256/SGV. NRW. 232),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

Die Satzung gliedert sich in folgende Abschnitte:

§§ 1 - 5:       Einleitungsvorschriften
§§ 6 - 11:     Vorschriften für bestehende Gebäude
§§ 12 - 13:   Allgemeine Vorschriften

I. Einleitungsvorschriften

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die im Stadtbezirk Bockum-Hövel liegende Wittekindsiedlung.

(2) Die Siedlung und die zugeordneten einzelnen Straßen bzw. Grundstücke sind in der Anlage 1 aufgelistet.

(3) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(4) Die Grenze des Geltungsbereichs ist im Lageplan durch ein gestricheltes Band gekennzeichnet.

(5) Der in Anlage 2 abgebildete Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Satzung enthält Vorschriften über

a) die Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (§ 4 dieser Satzung) sowie

b) die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen

gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 BauO NW (§§ 6 - 11 dieser Satzung).

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Ziel der Satzung ist es, das Erscheinungsbild der Siedlung als Dokument des Bergarbeiterwohnungsbaus zu erhalten und Veränderungen zu vermeiden, die das charakteristische Bild beeinträchtigen würden. Im Rahmen dieser Zielsetzung sind im Interesse der Bewohner notwendige bauliche Veränderungen zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen.

§ 4 Erhaltung baulicher Anlagen

Die Hauptgebäude der Siedlung sind aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt zu erhalten. Dies gilt z. B. nicht für nachträglich errichtete An- und Umbauten und Garagen. Zulässige Änderungen sind in den §§ 6 - 11 dieser Satzung geregelt.

§ 5 Genehmigungspflicht

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung. Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Dacheindeckung, durch Austausch von Fenstern, Türen, Umwehrungen sowie durch Außenwandbekleidungen einer Baugenehmigung.

II. Vorschriften für bestehende Gebäude

§ 6 Anforderungen an die Baugestaltung bestehender Siedlungsgebäude

(1) Bei Änderungen von baulichen Anlagen sind die ursprünglichen Bauformen einzuhalten.

(2) Bauliche oder andere Veränderungen in der äußeren Erscheinung der baulichen Anlagen dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart dieser Gebäude und des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden.

(3) An-, Um- und Erweiterungsbauten sind in den vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereichen zulässig. Sie müssen sich dem Hauptgebäude in Größe, Form und Gestaltung unterordnen.

(4) Bei Doppelhaushälften und Hausgruppen soll der gesamte Baukörper einheitlich und möglichst gleichzeitig gestaltet werden.

§ 7 Fassaden bestehender Gebäude

(1) Fassaden im Sinne dieser Satzung sind alle Straßen- und Seitenfassaden. Sie müssen entsprechend dem ursprünglichen Siedlungsbild gestaltet bleiben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Fassadengliederungen, Sockel, Türlaibungen, Tür- und Fensteröffnungen, Traufgesimse, Risalite, Fenster- und Türfaschen, Pfannenüberstände u. a. müssen im Original erhalten werden und dürfen nicht verdeckt werden.

(3) Die Veränderung der Außenwände durch Verklinkerung, Materialimitation und jegliche Art von Vorhangfassade ist unzulässig.
Eine Verklinkerung von Doppelhäusern und Hausgruppen ist nur zulässig, wenn eine Hälfte bzw. ein Teil der Hausgruppe vor Inkrafttreten der Satzung bereits verklinkert wurde. Eine Verklinkerung ist in diesem Fall in Form und Farbe dem Bestand anzugleichen.
Bei Erneuerung der Außenwände ist ein Mineral- oder Silikatputz als Kratzputz mit 3 mm Grobkorn anzubringen.

(4) Das Einrahmen von Türen und Fenstern mit Klinkern, Keramikplatten, Fliesen, Buntsteinputz ist nicht zulässig.

(5) Wärmedämmung ist zulässig. Wenn bei Doppelhäusern und Hausgruppen eine äußere Dämmung angebracht werden soll, ist diese für den jeweiligen gesamten Baukörper einheitlich auszuführen.

§ 8 Fenster- und Türöffnungen

(1) Mauerwerksöffnungen für Haustüren und Fenster in den Straßen- und Seitenfassaden dürfen in ihrer Größe und Form nicht verändert werden.

(2) In den Straßen- und Seitenfassaden sind nur Fenster mit der ursprünglichen Teilung zulässig. Sprossen und Kämpfer können entfallen.

(3) Die Hauseingänge sind in ihrer ursprünglichen Lage zu erhalten. Werden Hauseingangstüren eingebaut, müssen diese der ursprünglichen Form und Konstruktion nachempfunden werden. Lichtöffnungen sind im oberen Drittel zulässig. Beispiele sind der Anlage 3 zu entnehmen.

(4) Die Farbgestaltung für Fenster und Türen ist der Anlage 4 zu entnehmen.

§ 9 Dächer

(1) Die Dachformen und -neigungen, sowie Trauf- und Firsthöhen der Hauptgebäude, die dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechen, dürfen in den vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereichen nicht verändert werden.

(2) Die Dächer sind einheitlich zu decken. Die farbliche Gestaltung der Dächer ist der Anlage 4 zu entnehmen. Der Übergang der Ziegel am Ortgang ist beizubehalten; Ortgangziegel sind unzulässig.

§ 10 Farbgestaltung

(1) Die Wohngebäude dürfen nur im gesamten Fassadenbereich entsprechend dem Farbenplan gestrichen werden. Für den Fassadenanstrich sind Mineral- oder Silikatfarben bindend vorgeschrieben.

(2) Der Farbplan in Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung.

(3) Doppelhäuser und Hausgruppen müssen eine einheitliche Farbgebung erhalten.

§ 11 Private Freiflächen

Als Einfriedung der Grundstücke sind Hecken und Zäune mit senkrechten Latten zulässig. Vor der Straßenfassade der Gebäude dürfen die Hecken und Zäune eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.

III. Allgemeine Vorschriften

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 09. November 1993 beschlossene Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt und die örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Wittekindsiedlung in Hamm-Bockum-Hövel (Erhaltungs- und Gestaltungssatzung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) er Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 22. November 1993

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech


Anlagen