Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 08. April 1991 über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlungen Volkswohnungen Vor dem Tore, Neue Kolonie, Vogelsang und Alte Kolonie (Erhaltungs- und Gestaltungssatzung) im Stadtbezirk Hamm-Heessen

Der Rat der Stadt Hamm hat am 12. März 1991 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Rechtsgrundlagen:

§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023);

§ 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253),

§ 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

Die Rechtsgrundlagen werden für die Fassungen ab 01.01.2002 wie folgt aktualisiert:

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023),

§ 172 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.09.1997 (BGBl. I S. 2141),

§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256/SGV. NRW. 232),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

Die Satzung gliedert sich in folgende Abschnitte:

I.   §§ 1 - 5: Einleitungsvorschriften
II.  § 6: Vorschriften für Neubauten
III. §§ 7- 15: Vorschriften für bestehende Gebäude
IV.  §§ 16 - 18: Allgemeine Vorschriften

I. Einleitungsvorschriften

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die im Stadtbezirk Hamm-Heessen liegenden Siedlungen der ehemaligen Zeche Sachsen, im einzelnen für die Siedlung Volkswohnungen Vor dem Tore, Neue Kolonie, Siedlung Vogelsang und die Alte Kolonie.

(2) Der Geltungsbereich ist in vier Siedlungen und drei räumlich getrennte Siedlungsbereiche gegliedert; die Siedlungen und die zugeordneten einzelnen Straßen bzw. Grundstücke sind in der Anlage 1 aufgelistet.

(3) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(4) Die Grenzen des Geltungsbereichs und der Siedlungsbereiche sind im Lageplan durch ein gestricheltes Band gekennzeichnet.

(5) Die in Anlage 2 abgebildeten Pläne sind Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Satzung enthält Vorschriften über

a) die Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (§ 4 dieser Satzung) sowie

b)

  • die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen,
  • die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Standplätze für bewegliche Abfallbehälter,
  • die Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen und
  • die Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen

gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 BauO NW (§§ 7 - 15 dieser Satzung).


§ 3 Allgemeine Anforderungen

Ziel der Satzung ist es, das Erscheinungsbild der Siedlungen als Dokumente des Bergarbeiterwohnungsbaus unterschiedlicher Entstehungszeiten zu erhalten und Veränderungen zu vermeiden, die das charakteristische Ortsbild beeinträchtigen würden. Im Rahmen dieser Zielsetzung sind im Interesse der Bewohner notwendige bauliche Veränderungen zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen.

§ 4 Erhaltung baulicher Anlagen

(1) Die Hauptgebäude der Siedlungen und die Nebengebäude, die Bestandteil der ursprünglichen Bauentwürfe sind, sind aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt zu erhalten. Dies gilt z. B. nicht für nachträglich errichtete An- und Umbauten und Garagen. Zulässige Änderungen sind in den §§ 7 - 15 dieser Satzung geregelt.

(2) An die Erhaltung der Siedlung Vogelsang sind besondere Anforderungen zu stellen. Die zulässigen Änderungen werden in den §§ 7 - 15 dieser Satzung geregelt.

§ 5 Genehmigungspflicht

Abbruch, Umnutzung, gestalterische Änderung der Außenfassade baulicher Anlagen und die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für Vorhaben, die nach § 65 BauO NW genehmigungsfrei sind, sofern sie von den Vorschriften dieser Satzung berührt werden.

II. Vorschriften für Neubauten


§ 6 Besondere Anforderungen an die Gestaltung bei Neubauten

(1) Neubauten sind im äußeren Erscheinungsbild, das heißt in Form, Maßstab und Verhältnis der Baumassen zueinander, so zu gestalten, daß sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

(2) Die Fassaden sind zu verputzen.

(3) Fensterbänder sind unzulässig. Das Format und die Anordnung der Öffnungen sind entsprechend dem ursprünglichen Zustand der nächstliegenden Gebäude der Siedlung zu gestalten.

(4) Die Dächer und ihre Ausbauten sind in Höhe, Form, Firstrichtung, Neigung und Deckungsmaterial entsprechend dem ursprünglichen Zustand der nächstliegenden Gebäude der Siedlung zu gestalten.

(5) Insbesondere sollen die Maßnahmen den in den §§ 7 bis 15 enthaltenen Vorschriften entsprechen; die dort genannten Anforderungen sollen erfüllt werden.

 III. Vorschriften für bestehende Gebäude

§ 7 Anforderungen an die Baugestaltung bestehender Siedlungsgebäude

(1) Bei Änderung von baulichen Anlagen sind die ursprünglichen Bauformen einzuhalten.

(2) Bauliche oder andere Veränderungen in der äußeren Erscheinung der baulichen Anlagen dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart dieser Gebäude und des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden.

(3) An-, Um- und Erweiterungsbauten sind in den vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereichen bis zu einer Tiefe von max. 5,50 m zulässig. Sie müssen sich dem Hauptgebäude in Größe, Form und Gestaltung unterordnen und in der Regel gegenüber dessen Fassade mindestens 12,5 cm zurückgesetzt sein. Die Traufkante darf nicht höher, der First muß niedriger als der des Haupthauses liegen. Bei giebelständigen Gebäuden sind auch An-, Um- und Erweiterungsbauten in den vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereichen zulässig, wenn Trauf- und Firsthöhen des Hauptgebäudes übernommen werden. Die zulässige Tiefe der Gebäudeerweiterung beträgt hier 3,40 m. Ausnahmsweise sind An-, Um- und Erweiterungsbauten in den vom öffentlichen Raum einsehbaren hinteren Bereichen zulässig, wenn die Grundstücke an einer Straßeneinmündung liegen.

(4) Die Errichtung von neuen Dachgauben und Dachflächenfenstern ist bei traufständigen Gebäuden an der der Straße abgewandten Dachfläche zulässig. Bei giebelständigen Gebäuden sind Dachflächenfenster bis max. 1,0 m Größe zulässig. In den Siedlungen Neue und Alte Kolonie sowie Volkswohnungen Vor dem Tore sind ausnahmsweise Dachgauben und Dachflächenfenster, letztgenannte bis max. 1,0 m Größe in der Dachfläche von An- und Erweiterungsbauten zur Straße zulässig, wenn dies zur Schaffung von Wohnraum im Dachraum erforderlich wird. Die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Satzung sind einzuhalten.

(5) Bei Doppelhäusern und Hausgruppen soll der gesamte Baukörper einheitlich und möglichst gleichzeitig gestaltet werden.

§ 8 Fassaden bestehender Gebäude

(1) Fassaden im Sinne dieser Satzung sind alle Straßen- und Seitenfassaden. Sie müssen entsprechend dem ursprünglichen Siedlungsbild gestaltet bleiben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Fassadengliederungen, Vor- und Rücksprünge der Fassaden, Loggien, Sockel, Lisenen, Türpfeiler, Türlaibungen, Tür- und Fensteröffnungen, Oberlichter, Fenstergesimse, Farbrahmen, sonstige Ornamente, sichtbares Holzwerk, Pfannenüberstände u. a. müssen im Original erhalten werden und dürfen nicht verdeckt werden. Die ursprünglichen Fensterbänke sind zu erhalten.

(3) Die Veränderung der Außenwände durch Verklinkerung MateriaIimitation und jegliche Art von Vorhangfassaden ist unzulässig. In den Siedlungen Alte Kolonie, Neue Kolonie und Volkswohnungen Vor dem Tore ist eine Verklinkerung von Doppelhäusern zulässig, wenn die andere Hälfte vor Inkrafttreten der Satzung bereits verklinkert wurde. Die Verklinkerung soll in Form und Farbe dem Bestand angeglichen werden. Bei Erneuerung der Außenwände ist ein Mineral- oder Silikatputz als Spritz- oder Kratzputz mit mindestens 3 mm Grobkorn und, sofern ursprünglich vorhanden, ein entsprechender Glattputz anzubringen. Im rückwärtigen Bereich der Hauptgebäude sowie an den Nebengebäuden ist ein Wärmedämmputz zulässig.

(4) Das Einrahmen von Türen und Fenstern mit Klinkern, Keramikplatten, Fliesen, Bundsteinputz und das farbliche Absetzen des Sockels ist nicht zulässig.

§ 9 Fensteröffnungen, Türöffnungen

(1) Mauerwerksöffnungen für Haustüren bzw. Tür-Oberlichter und Fenster sowie Lüftungsöffnungen für den Spitzboden in den Straßen- und Seitenfassaden der Hauptgebäude dürfen in ihrer Größe und Form nicht verändert werden. Mauerwerksöffnungen an der Rückfront eines Hauses sind zulässig (z. B. für Terassentüren). Ihre Größe ist jedoch soweit zu beschränken, daß Maßstab und Gliederung der ursprünglichen Fassaden dadurch nicht wesentlich verändert werden.

(2) Die Formate der Fensteröffnungen in den nach § 7 Abs. 3 zulässigen An-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen die vorhandene Breite, Ober- und Unterkante der ursprünglichen Fenster der Hauptgebäude nicht überschreiten, sofern sie in der Straßen- und Seitenfassade liegen.

(3) In den Straßen- und Seitenfassaden sind nur Fenster mit der ursprünglichen Teilung zulässig. Sprossen und Kämpfer können entfallen. Sprossen im Luftzwischenraum der Verglasung und andere Sprossenimitationen sind nicht zulässig. Im Bereich Vogelsang sind nur Holzfenster in der ursprünglichen Teilung mit Kämpfer zulässig. Sprossen können entfallen.

(4) Die Verwendung von Glasbausteinen ist nicht zulässig.

(5) Die Blendläden sind zu erhalten bzw. entsprechend der ursprünglichen Planung anzubringen.

(6) Rolläden sind zulässig, wenn das Fensterformat nicht verändert und die Rolladenanlage äußerlich nicht sichtbar wird. Die in § 9 Abs. 5 getroffene Regelung wird davon nicht berührt.

(7) Die Hauseingänge sind in ihrer ursprünglichen Lage zu erhalten. Alte Hauseingangstüren sind zu erhalten. Werden Hauseingangstüren eingebaut, müssen diese der ursprünglichen Form und Konstruktion nachempfunden werden. Lichtöffnungen sind im oberen Drittel zulässig. Im Bereich Vogelsang sind nur Holztüren in der ursprünglichen Form und Konstruktion (Rahmentür) zulässig.

(8) Durch Grundrißänderungen nicht mehr benötigte seitliche Stalltüren können durch Holzelemente, die in der Ebene der ehemaligen Tür liegen, ersetzt werden. Nicht mehr benötigte seitliche Stalltüren können nach innen versetzt zugemauert und verputzt werden. Vorhandene Oberlichter sind zu erhalten. In der Siedlung Vogelsang ist ein Zumauern nicht zulässig.

(9) Stufen und Mauern im Eingangsbereich sind zu erhalten. Stufen können durch Blocksandsteinstufen ersetzt werden. Ein Plattenbelag ist nicht zulässig.

(10) Die Farbgestaltung für Fenster, Blendläden und Türen ist der Anlage 3 zu entnehmen.

§ 10 Dächer

(1) Die Dachformen und -neigungen sowie die Trauf- und Firsthöhen der Hauptgebäude, die dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechen, dürfen in den vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereichen nicht verändert werden.

(2) Vorhandene Dachgauben und Zwerchhäuser sind in den ursprünglichen Formen und Materialien zu erhalten bzw. bei Veränderungen wieder herzustellen. Sofern neue, Gauben nach § 7 Abs. 4 zulässig sind, müssen die gleichen Ober- und Unterkanten wie die straßenseitigen Originalgauben und an der schmalsten Stelle 5 ganze Pfannen Abstand zum Gradziegel des Hauptdaches eingehalten werden. Sie sollen zu den Fenstern der Fassade und den Gauben des Hauptgebäudes in eindeutiger Beziehung stehen und in Form, Dachneigung, Deckung und Detailausbildung angeglichen werden. Gaubenwände sind in der Regel in Putz, aber je nach ursprünglicher Form auch mit Schiefer- oder Holzverkleidung auszuführen.

(3) Die Dächer sind einheitlich mit Hohlfalzziegeln oder Betondachsteinen gleicher Form zu decken. Die farbliche Gestaltung der Dächer ist der Anlage 3 zu entnehmen. Der Übergang der Ziegel am Ortgang ist beizubehalten; Ortgangziegel sind unzulässig. In den Siedlungen Alte Kolonie, Neue Kolonie und Volkswohnungen Vor dem Tore sind ausnahmsweise andere Farben zulässig, wenn bei Doppelhäusern eine Doppelhaushälfte und bei Reihenhäusern mindestens die Hälfte der der Straße zugeordneten Dachfläche vor Inkrafttreten der Satzung in Form und Farbe anders, als diese Regelung bestimmt, gedeckt wurde. Die Form und Farbe der Dachsteine können in diesen Fällen dem Bestand angeglichen werden.

(4) Dachflächenfenster sind in den vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen nicht zulässig, sofern § 7 Abs. 4 dieser Satzung nichts anderes bestimmt. Vorhandene Dachluken können beim Dachausbau durch das kleinste handelsübliche Dachflächenfenster (49 x 84 cm) ersetzt werden. Dachflächenfenster müssen an der schmalsten Stelle 5 ganze Pfannen Abstand vom Gradziegel einhalten. Sie sollen zu den Fenstern der Fassaden in eindeutiger Beziehung stehen, in der Regel die gleiche Mittelachse aufweisen.

(5) Schornsteine und Schornsteinköpfe über Dach sind zu verputzen oder in Mauerwerk auszuführen. Eine Verschieferung ist unzulässig.

(6) Regenrinnen und Fallrohre sind in Zink auszuführen.

(7) Antennen sind auf dem Dachboden unterzubringen. Antennenanschlüsse bzw. -kabel dürfen nicht auf der Fassade verlegt werden. Ausnahmen sind in den Siedlungen Alte Kolonie, Neue Kolonie und Volkswohnungen Vor dem Tore zulässig. Wenn keine räumliche Möglichkeit auf dem Dachboden vorhanden ist, können Antennen bei traufständigen Gebäuden auf der straßenabgewandten Dachfläche oder bei giebelständigen Gebäuden im hinteren Drittel des Dachfirstes untergebracht werden.

§ 11 Garagen

(1) Garagen und überdachte Abstellplätze in Holzständerkonstruktion (Carports) im seitlichen Grenzabstand der Gebäude müssen mindestens im Abstand von 5,0 m von der Gebäudevorderfront zurückgesetzt und dürfen nicht mit dem Hauptgebäude baulich verbunden werden. Eine Möglichkeit der Anordnung von Garagen ist der Anlage 4 zu entnehmen. Als Deckungsmaterial für überdachte Abstellplätze sind zulässig: Brettschalung mit Dachpappe, imprägnierte Brettschalung, Drahtspiegelglas, berankte Sparren.

(2) Die Garagen sind zu verputzen und sollten begrünt werden. Die Farbgestaltung ist der Anlage 3 zu entnehmen. Für überdachte Abstellplätze und Garagen sind nur Flachdächer zulässig.

(3) Je Wohneinheit ist nur eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz zulässig. Bei zwei oder mehr nebeneinanderliegenden überdachten Abstellplätzen bzw. Garagen ist nur eine einheitliche Bauform zulässig. Diese Vorschrift gilt nicht für Neubauten.

§ 12 Farbgestaltung

(1) Die Wohngebäude und ihre Anbauten sowie die Zwischengebäude dürfen nur rundum entsprechend dem Farbenplan gestrichen werden. Für den Fassadenanstrich sind Mineral- oder Silikatfarben bindend vorgeschrieben.

(2) Der Farbenplan in Anlage 3 ist Bestandteil der Satzung.

(3) Doppelhäuser und Hausgruppen erhalten eine einheitliche Farbgebung.

(4) Eine bildhafte Bemalung der Haus- und Garagentüren ist nicht zulässig.

§ 13 Private Freiflächen

(1) Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen. Sträucher und einzelne Laubbäume sind zulässig. Stellplätze sind im Vorgartenbereich vor den Hauptgebäuden unzulässig.

(2) Als Einfriedigung der Grundstücke sind nur Hecken zulässig. Vor der Straßenfassade der Gebäude dürfen die Hecken eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Neue Lattenzäune und Mauern dürfen nur dort verwendet werden, wo sie ursprünglich vorhanden waren und sich in der Gestaltung am Original orientieren.

(3) Eingangs- oder Einfahrtstore, die zu den Einfriedigungen gehören, dürfen nur in einer Höhe von max. 0,80 m aus Holz oder Stahl hergestellt werden.

(4) Ständige Standorte für Müllbehälter sind durch Bepflanzung zum öffentlichen Verkehrsraum hin abzuschirmen. Von der in Abs. 2 festgelegten Pflanzhöhe darf abgewichen werden.

(5) Sichtschutzwände, Pergolen und Lauben sind nur im rückwärtigen Bereich zulässig. Als Material dürfen nur Holz-, Holz-Glas-Elemente oder Stahl-Glas-Elemente verwendet werden. Die Höhe der Sichtschutzwände darf 1,80 m nicht überschreiten.

(6) Für Hauszugänge, Stellplatzzufahrten und Stellplätze sind folgende Materialien zulässig: Bekiesung, wassergebundene Decke, Naturstein, Betonstein 15/15; 10/15 sowie 10/20 in grau oder erdfarben, Betonplatten 30/30 in grau. Rasengittersteine sind nicht zulässig.

§ 14 Warenautomaten

Vor der Fassadenfläche stehende und hängende Automaten sind nicht zulässig.

§ 15 Gestaltung von Werbeanlagen

Werbeanlagen sind mir am Gebäude bis in die Höhe der Oberkante der Erdgeschoßfenster zulässig. Auskragende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung sind unzulässig. Werbeanlagen dürfen eine Abmessung von 0,50 m x 0,50 m nicht überschreiten. Sie dürfen wesentliche architektonische Gliederungen nicht überdecken.

IV. Allgemeine Vorschriften

§ 16 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen und Befreiungen von den die Baugestaltung betreffenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Brandschutz und Rettungswegen, richten sich nach den §§ 73 und 86 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Siedlungen Alte Kolonie, Neue Kolonie und Volkswohnungen Vor dem Tore können bei Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern für einzelne Bauteile, die nach § 65 BauO NW nicht genehmigungspflichtig wären, insbesondere dann Ausnahmen und Befreiungen von den Bestimmungen dieser Satzung erteilt werden, wenn mit entsprechenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurde und ein einheitliches Gestaltungsbild des Einzelgebäudes sonst nicht oder nur unter nicht zumutbaren wirtschaftlichen Aufwendungen hergestellt werden kann und eine Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen gegeben ist. Die §§ 8 und 12 bleiben unberührt.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 15 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB

Eine Verletzung der in 3 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm. am 12. März 1991 beschlossene Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt und die örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlungen Alte Kolonie, Vogelsang, Neue Kolonie und Volkswohnungen Vor dem Tore in Hamm-Heessen (Erhaltungs- und Gestaltungssatzung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 08. April 1991

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech


Anlagen