Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 08. November 1989 örtliche Bauvorschriften für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 03.054 - Oberster Kamp -

Der Rat der Stadt Hamm hat am 15.03.1989 die folgende Satzung beschlossen:

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

- § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023);

- § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW -) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Ziel und Geltungsbereich der Satzung

(1) Ziel der Satzung ist die Sicherung der Gestaltung der Lagerplätze und der Stellplätze (Durchgrünung) des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und die Festlegung der Lage der Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin.

(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 03.054 umfaßt den Bereich zwischen Bördenweg – Bundesautobahn (A 2) - Wambelner Straße (L 667/669) - einer parallelen Linie von 10 bzw. 50 m südlich der Straße "Oberster Kamp" mit Ausnahme der Grundstücke Bördenweg Hs.-Nr. 15, Oberster Kamp Hs.-Nr. 3 - 11, des Grundstückes Gemarkung Rhynern, Flur 9, Flurstück 37 und des diesen Grundstücken vorgelagerten Teiles der Straße "Oberster Kamp".

§ 2 Anpflanzen von Hochstamm-Laubbäumen

(1) In den GE-Gebieten ist pro 150 qm versiegelter Grundstücksfläche (überbaute und befestigte Fläche, jedoch ohne Stellplatzanlagen) 1 großkroniger heimischer Laubbaum (wie Linde, Ahorn o.ä.), Stammumfang 12/14 cm, auf den unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke zu pflanzen, zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen.

(2) Auf den Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätze 1 großkroniger heimischer Laubbaum (wie Linde, Ahorn o.ä.), Stammumfang 12/14 cm, zu pflanzen, zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen.

§ 3 Gestaltung der ungenutzten Betriebsflächen

In den GE-Gebieten sind die ungenutzten Betriebsflächen zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in ihrer Oberflächenbeschaffenheit zu erhalten und der Sukzession oder einer extensiven Pflege zuzuführen.

§ 4 Einfriedungen

(1) In den GE-Gebieten sind Grundstückseinfriedungen durch mauern und/oder Zäune entlang den öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig. Sie sind nur zulässig, wenn der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche in Breite des jeweils festgesetzten Pflanzstreifens (Pflanzgebot) eingehalten wird.

(2) Zur Wambelner Straße (L 667/669) sind die Grundstücke lückenlos - ohne Tür und Tor - einzufriedigen.

(3) Entlang der Bundesautobahn (A 2) sind die Grundstücke lückenlos - ohne Tür und Tor - einzufriedigen.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 Bau0 NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 15.03.1989 als Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 03.054 - Oberster Kamp werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 08. November 1989

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech