Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 07. November 1989 örtliche Bauvorschriften für den Bebauungsplan Nr. 06.047 - Südlich Warendorfer Straße -

Der Rat der Stadt Hamm hat am 30.11.1988 die folgende Satzung beschlossen:

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Go NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023); §,81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) - vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Geltungsbereich

Die Grenzen des Geltungsbereichs verlaufen zwischen

Südrand der Warendorfer Straße - Ostrand der Werne-Bockum-Höveler-Eisenbahn - Nordgrenzen der Grundstücke Gemarkung Hamm-Bockum-Hövel, Flur 9, Flurstücke 817 und 653 - Ostgrenzen der Grundstücke Gemarkung Hamm-Bockum-Hövel, Flur 9, Flurstücke 653, 818, 820, 840, 846, 845, 483, 841, 648, 646 (ca. 60 m westlich der Geinegge) - Nordrand der Radboder Zechenbahn - Ostrand der Römerstraße.

Die örtlichen Bauvorschriften sind in einer Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 06.047 –Südlich Warendorfer Straße eingetragen. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Abstand der Grundstückseinfriedungen

Die Grundstückseinfriedung der Gewerbegebiete ist um min. 3,0 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen.

§ 3 Pflanzung von Hochstamm-Laubbäumen

In den GE1-; GE2- GE3- und GE-Gebieten ist pro 150 m² versiegelter Fläche (überbaute und befestigte Fläche) 1 Hochstamm-Laubbaum mit einem Stammumfang von min. 15 cm (gemessen 100 cm über dem Boden) anzupflanzen, davon ist auf den Stellplatzanlagen pro 6 Stellplätze 1 Hochstamm-Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und ggf. nachzubessern.

§ 4 Anlage gärtnerisch gestalteter ungenutzter Betriebsflächen

In den GE1-; GE2- GE3- und GE-Gebieten ist pro 150 m² versiegelter Fläche (überbaute und befestigte Fläche) 1 Hochstamm-Laubbaum mit einem Stammumfang von min. 15 cm (gemessen 100 cm über dem Boden) anzupflanzen, davon ist auf den Stellplatzanlagen pro 6 Stellplätze 1 Hochstamm-Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und ggf. nachzubessern.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 14 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.

§ 6 Inkrafttreten

Ordnungswidrig i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 14 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Ramm am 30.11.1989 als Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan Nr. 06.047 –Südlich Warendorfer Straße - werde hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der in § 1 genannte Bebauungsplan Nr. 06.047 liegt im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthausstr. 3, 4700 Hamm 1, Zimmer 319, während der Dienststunden öffentlich aus.

Die Verletzung Von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 07. November 1989

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech