Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 03. Juli 1989 örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 05.034 - Küferstraße -

Der Rat der Stadt Hamm hat am 01. Februar 1989 die folgende Satzung beschlossen:

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023);
  • § 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW -) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Ziel und Geltungsbereich der Satzung

(1) Ziel der Satzung ist die Sicherung der Gestaltung der Lagerplätze und der Stellplätze (Durchgrünung) des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 05.034 umfaßt den Bereich zwischen der Nordseite der Lange Straße, Westseite der Schmiedestraße - Südseite der Dortmunder Straße und der Gemarkungsgrenze Hamm/Herringen (alte Stadtgrenze).

(3) Die örtlichen Bauvorschriften sind in einer Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 05.034 - Küferstraße - eingetragen. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Anpflanzen von Hochstamm-Laubbäumen

(1) In den GE-Gebieten und im SO-Gebiet ist pro 150 qm versiegelter Grundstücksfläche (überbaute und befestigte Fläche, jedoch ohne Stellplatzanlagen) 1 großkroniger heimischer Laubbaum (wie Linde, Ahorn o.ä.), Stammumfang 12/14 cm, auf den unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke zu pflanzen, zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen.

(2) Auf den Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätze 1 großkroniger heimischer Laubbaum (wie Linde, Ahorn o.ä.), Stammumfang 12/14 cm, zu pflanzen, zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen.

§ 3 Gestaltung der ungenutzten Betriebsflächen

In den GE-Gebieten sind die ungenutzten Betriebsflächen zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in ihrer Oberflächenbeschaffenheit zu erhalten und der Sukzession oder einer extensiven Pflege zuzuführen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 u. 3 dieser Satzung verstößt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 01. Februar 1989 als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 05.034 - Küferstraße - werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Der in § 1 (3) genannte Bebauungsplan Nr. 05.034 - Küferstraße - wird im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthausstraße 3, 4700 Hamm 1, Zimmer 319, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bereitgehalten.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 03. Juli 1989

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech