Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 03. Juli 1989 Örtliche Bauvorschriften für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 06.046 - Uhlenfeld -

Der Rat der Stadt Hamm hat am 15.03.1989 die folgende Satzung beschlossen:

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023);

§ 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Örtlicher Bereich

Bereich zwischen ca. 50 m nördlich des Dohlenweges von Westen bis Hs.-Nr. 27 - Ostgrenze des Flurstücks 573, Flur 3, Gemarkung Bockum-Hövel - Nordrand des Dohlenweges - Ostrand der Lerchenstraße - Nordrand des Nachtigallenweges - Westrand der Erlenfeldstraße in einer Länge von ca. 30 m - in geradliniger Verlängerung der Nordgrenze des Flurstücks 80, Flur 3, Gemarkung Bockum-Hövel, zum Ostrand der Erlenfeldstraße - Ostrand der Erlenfeldstraße - Nordrand der Erlenfeldstraße in westlicher Richtung - Nordgrenze der Wegeparzelle 96, Flur 55, Gemarkung Bockum-Hövel - Westgrenze der Flurstücke 52, 51, 50 - Nordgrenze der Flurstücke 24 und 23 - Westgrenze der Flurstücke 23 und 95 - Nordgrenze der Flurstücke 526, 527, 424, 561, 435, Flur 3, Gemarkung Bockum-Hövel - Westgrenze des Flurstückes 435.

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06.046. Die örtlichen Bauvorschriften sind in einer Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 06.046 - Uhlenfeld - eingetragen. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen sowie für alle anderen Anlagen, an die aufgrund dieser Satzung Anforderungen gestellt werden.

§ 3 Dächer und Dachaufbauten

Die Dächer sind als Sattel- oder Walmdach zu gestalten. In den mit max. I Vollgeschoß festgesetzten Baugebieten ist eine Dachneigung von >= 45º zulässig.

In den mit max. II-Vollgeschossen festgesetzten Baugebieten ist bei einer eingeschossigen Bauweise eine Dachneigung von >= 45º zulässig und bei einer zweigeschossigen Bauweise eine Dachneigung von 30º - 35º zulässig.

Als Dachdeckungsmaterial sind braune oder rote Dachziegel oder Dachsteine zu verwenden. Glänzend engobierte oder glasierte Ziegel und Kunststoffplatten sind unzulässig. Dachgauben und Dacheinschnitte dürfen insgesamt 1/3 der jeweiligen Trauffläche nicht überschreiten. Doppelhäuser und Hausgruppen sind in Dachfarbe, Dachform und -neigung einheitlich auszuführen.

Die in dem Plan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten.

§ 4 Drempelhöhe

Die Drempelhöhe, gemessen zwischen Oberkante Rohdecke und Oberkante Fußpfette des Dachstuhles, darf 0,5 m nicht überschreiten.

§ 5 Fassadenmaterialien

Die Verwendung von glatten und glänzenden Fassadenverkleidungen, wie Glasbausteine, glasierte Keramik- oder Glasplatten, Mosaiksteine, geschliffene oder polierte Natursteine, Faserzementplatten oder Kunststoff, ist zulässig.

In der Materialwahl sind Doppelhäuser und Hausgruppen aufeinander abzustimmen.

§ 6 Besondere Gestaltungselemente

Die Verwendung von metallisch glänzenden Oberflächenmaterialien für Fenster und Türen ist unzulässig.

§ 7 Einfriedungen

Zu den öffentlichen Verkehrsflächen dürfen die Grundstücke nur bis zu einer Höhe von 0,5 m eingefriedet werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten 

Ordnungswidrig i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 bis 7 dieser Satzung verstößt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 15.03.1989 als Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 06.046 - Uhlenfeld - werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der in § 1 genannte Bebauungsplan Nr. 06.046 liegt im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthausstraße 3, 4700 Hamm 1, Zimmer 319, während der Dienststunden öffentlich aus.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 GO gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 03. Juli 1989

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech