Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 06. Juli 1989 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt und Örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlung "Wiescherhöfen" in Hamm-Pelkum (Erhaltungs- und Gestaltungssatzung)

Der Rat der Stadt Hamm hat am 20. Juni 1989 die folgende Satzung beschlossen:

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023);

§ 172 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253);

§ 81 (1) Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die im Stadtbezirk Hamm-Pelkum liegende Siedlung "Wiescherhöfen" in den Straßen Röttgersbank, Wasserfall, Wielandstraße, De-Wendel-Straße, Robertstraße, Heinrichstraße, Dünnebank, Hängebank und Kamener Straße.

(2) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind im Lageplan im Maßstab 1 : 5000 durch ein gestricheltes Band bezeichnet.

(3) Der in Anlage 1 abgebildete Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung enthält Vorschriften über:

a) die Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 172 (1) Nr. 1 BauGB (§ 4 dieser Satzung) sowie
b) die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen,
c) die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter,
d) die Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen und
e) die Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen gemäß § 81 Abs. 1 BauO NW (§§ 5 - 14 dieser Satzung).

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Ziel der Satzung ist es, das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten und Veränderungen zu vermeiden, die das charakteristische Bild der Siedlung beeinträchtigen würden, jedoch dabei notwendige bauliche Veränderungen im Interesse der Bewohner zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen.

§ 4 Erhaltung baulicher Anlagen

(1) Die Wohngebäude sind zu erhalten.

(2) Historische Nebengebäude im rückwärtigen Bereich sollen erhalten werden.

(3) Der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung.

§ 5 Anforderungen an die Gestaltung von Neubauten

(1) Neubauten sollen im äußeren Erscheinungsbild, das heißt, in Form, Maßstab und Verhältnis der Baumassen zueinander so gestaltet sein, daß sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Traufhöhe darf 7 m nicht überschreiten. Es ist ein deutlicher Sockel von maximal 1 m Höhe auszubilden.

(2) Als Materialien sind roter Klinker, Feinputz oder eine Mischform daraus zulässig.

(3) Fensterbänder sind unzulässig, das Fensterformat muß ein aufrechtstehendes Rechteck bilden. Die Ausbildung scheitrechter Bögen ist zulässig.

(4) Die Dächer und ihre Ausbauten sind in Form, Firstrichtung, Neigung und Deckungsmaterial den nächstliegenden Gebäuden der Siedlung entsprechend zu gestalten.

(5) Die Vorschriften der §§ 6 - 11 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 Anforderungen an die bauliche Gestaltung der Siedlungsgebäude; bauliche Veränderungen

(1) Bauliche oder andere Veränderungen in der äußeren Erscheinung der baulichen Anlagen dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart dieser Gebäude und des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden.

Bei Errichtung von baulichen Anlagen sind die ursprünglichen Bauformen einzuhalten.

(2) Doppelhaushälften sind bei baulichen und gestalterischen Veränderungen aufeinander abzustimmen. Sie sollten unter Beachtung der in §§ 7 - 11 dieser Satzung enthaltenen Vorschriften möglichst gemeinsam mit dem Nachbarn ausgeführt werden.

(3) An-, Um- und Erweiterungsbauten sind nur an der Rückfront zulässig und müssen in Höhe, Form, Farbe, Maßstab und Verhältnis der Baumassen zueinander so gestaltet sein, daß sie sich dem Hauptgebäude unterordnen.

(4) Bei An-, Um- oder Erweiterungsbauten an nur einer Haushälfte ist eine eingeschossige Bauweise mit geneigtem Dach zulässig.

Bei gemeinsamen An-, Um- oder Erweiterungsbauten ist eine zweigeschossige Bauweise mit geneigtem Dach zulässig.

§ 7 Fassaden

(1) Fassaden i. S. dieser Satzung sind alle von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Front- und Seitenfassaden. Sie müssen entsprechend dem ursprünglichen Siedlungsbild gestaltet werden.

(2) Fassadengliederungen, Gesimse, Ornamente und sonstige Fassadendetails dürfen gestalterisch nicht verändert werden. Sichtbares Holzwerk ist zu erhalten und darf nicht überdeckt werden.

(3) Die flächenhafte Veränderung der Außenwände durch Verklinkerung, Materialimitationen und Vorhangfassaden ist unzulässig. Nur in den Straßen Wasserfall, Röttgersbank und in der Wielandstraße ist beim Gebäudetyp H ein Außenputz und eine Unterkonstruktion in einer Stärke von insgesamt 4 cm, gemessen vom vorhandenen Außenputz, zulässig. Bei diesen Häusern ist auch eine Verschieferung der Giebelfläche in der Farbe der Dacheindeckung zulässig. Sie ist auf die Fläche zwischen Dachfirst und 30 cm oberhalb der obersten beiden Fenster zu beschränken. Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Lage der Häuser des Gebäudetyps H ist in der Anlage 1 dargestellt. Eine Fassadenbegrünung durch Rankgewächse ist zulässig.

(4) Bei Doppel- und Mehrfamilienhäusern ist der gesamte Baukörper einheitlich zu gestalten.

(5) Die farbliche Gestaltung der Fassaden ist der in § 11 dieser Satzung dargestellten Regelung zu entnehmen.

§ 8 Fensteröffnungen, Türöffnungen, Vordächer

(1) Mauerwerksöffnungen für Haustüren und Fenster in den Straßen- und Seitenfassaden dürfen in ihrer Größe und Form nicht verändert werden. Ausnahmsweise dürfen funktionslos gewordene Fensteröffnungen durch Blindfenster mit Nische ersetzt werden. Funktionslos gewordene Türöffnungen dürfen ausnahmsweise in Fenster umgewandelt werden, wenn durch Glas- und Putzelemente die ursprüngliche Tür angedeutet wird. Nur bei tief in der Vorderfront liegenden Haustüren (Gebäudetyp D) soll nach dem Einbau eines Fensters der Gebäudesockel durchgezogen werden, so daß die ursprünglich vorhandene Tür nicht mehr angedeutet wird. Stallfenster in diesen Fassaden und Mauerwerksöffnungen an der Rückfront eines Hauses sind so zu dimensionieren, daß Maßstab und Gliederung der ursprünglichen Fassade dadurch nicht wesentlich verändert werden.

(2) In den Straßen- und Seitenfassaden sind Fensterteilungen entsprechend der ursprünglichen Teilung zulässig (mit Kämpfer und Sprossenteilung). Bei Verzicht auf eine ursprüngliche Fensterteilung müssen alle Fenster mindestens vertikal 2-geteilt sein. Dies betrifft nicht Fenster, die eine Breite von 1,0 m unterschreiten. Die Sprossenteilung kann auch durch aufgesetzte, abklappbare Sprossen ersetzt werden. Fensterteilungen im Luftzwischenraum der Verglasung oder andere Teilungsimitationen sind nicht zulässig.

(3) Innenliegende Rolläden sind zulässig, wenn das Fensterformat nicht verändert wird. Die Rolladenanlage darf äußerlich nur mit einer kleinen Blende sichtbar sein. Außen angebrachte Rolladenanlagen sind unzulässig. Vorhandene Schlagläden sollen erhalten werden; früher vorhandene sollen durch neue Holzschlagläden ersetzt werden.

(4) Flieseneinrahmungen an Türen und Fensteröffnungen sind unzulässig.

(5) Die Formate der Fensteröffnungen in den nach § 6 Abs. 3 zulässigen Anbauten müssen ein aufrechtstehendes Rechteck bilden. Scheitrechte Bögen sind zulässig.

(6) Alte Hauseingangstüren sind zu erhalten und zu pflegen. Neueingebaute Hauseingangstüren müssen aus Holz sein und der ursprünglichen genehmigten Konstruktion (Rahmentür) entsprechen. Lichtöffnungen sind im oberen Drittel zulässig. Der Einbau von Stahl-, Leichtmetall- oder Kunststofftüren sowie Türen mit großer Glasfläche ist nicht zulässig. Nur in den Straßen Wasserfall, Röttgersbank und in der Wielandstraße sind beim Gebäudetyp H Kunststofftüren und kunststoffbeschichtete Aluminiumtüren zulässig.

(7) Durch Grundrißänderung nicht mehr benötigte Hauseingangstüren und die dazugehörenden Außentreppen sollen erhalten werden. Absatz 1 Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

(8) Sämtliche eisernen Treppengeländer der Außentreppen sollen erhalten und gepflegt werden. Eine Verblendung der Treppenstufen durch Klinker und Fliesen ist unzulässig. Neue Geländer müssen als Stahl-Gitterkonstruktion ausgeführt und in ihrer Gestalt dem ursprünglichen Bestand angepaßt werden.

(9) Soweit Garagen in die ehemaligen Stallgebäude eingebaut werden, sind maximal 2,60 m breite, zweiflügelige Tore aus Holz oder Stahl zulässig.

(10) Vordächer sind zulässig. Sie sind als leichte, angehängte Konstruktion auszubilden. Es ist eine der Türöffnung angepaßte, geometrisch einfache Form zu wählen. Seitliche Blenden sind nicht zulässig. Als Materialien sind Metallprofile und Klarglas bzw. Drahtspiegelglas zulässig.

(11) Der in Anlage 4 angegebene Farbenplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 9 Dächer, Antennen

(1) Die vorhandenen Dachformen, -neigungen und -flächen dürfen nicht verändert werden. Dachgauben, die bei Grundrißveränderungen zur Schaffung ausreichender Belichtungsverhältnisse benötigt werden, sind ausnahmsweise bis zu dem dargestellten Maß (Darstellung in Anlage 2) zulässig. Die Dachgauben sind als Schleppgauben auszubilden. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung.

(2) Dacheindeckungen sind mit roten, braunen und anthrazitfarbenen Pfannen zulässig. Die Seitenflächen der Dachgauben und Zwerchgiebel sind zu verputzen.

(3) Dachflächenfenster sind in den vom Straßenraum einsehbaren Dachflächen unzulässig.

(4) Schornsteine und Schornsteinköpfe über Dach sind in Ziegelbauweise auszuführen.

(5) Bei Erweiterungen und Anbauten ist die Dachform des Hauptgebäudes zu übernehmen.

(6) Antennen sind grundsätzlich auf dem Dachboden unterzubringen. Antennenanschlüsse bzw. -kabel dürfen nicht sichtbar auf der Fassade verlegt werden.

§ 10 Garagen

(1) Garagen und Carports (mit Holzständer-Konstruktion überdachte Autoabstellplätze) dürfen nur an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen errichtet werden.

Der in Anlage 3 abgebildete Plan ist Bestandteil der Satzung.

Als Deckungsmaterial für Carports sind zulässig:

  • Brettschalung mit Dachpappe
  • imprägnierte Brettschalung
  • berankte Sparren
  • Drahtspiegelglas
  • Dachpfannen

(2) Bei zwei oder mehr nebeneinander liegenden Carports bzw. Garagen ist nur eine einheitliche Bauform zulässig.

(3) Die farbliche Gestaltung der Garagen ist § 11 sowie dem in Anlage 4 angegebenen Farbenplan zu entnehmen.

§ 11 Farbgestaltung

(1) Die Gebäude dürfen nur rundum entsprechend dem Farbenplan gestrichen werden. Die im Farbenplan enthaltenen Bezeichnungen der Farben sind RAL-Farben bzw. den Farbkarten der Firma Keim "Keim historisch" und "Keim-Palette" sowie der DIN 6164 entnommen. Zulässig sind auch Farben anderer Hersteller; die in der Satzung vorgeschriebenen Farbtöne müssen jedoch beibehalten werden. Für die Fassadenanstriche sind Mineralfarben bindend vorgeschrieben. Der Farbenplan in Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung.

(2) Doppelhäuser erhalten eine einheitliche Farbgebung.

(3) Eine Bemalung der Haus- und Garagentüren ist nicht zulässig.

§ 12 Private Freiflächen

(1) Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen. Sträucher und kleinkronige Bäume sind zulässig. Stellplätze im Vorgartenbereich sind unzulässig.

(2) Als Einfriedung des Vorgartens sind nur Hecken mit einer Höhe von maximal 1,0 m zulässig.

(3) Eingangs- oder Einfahrtstore, die zu den Einfriedungen gehören, dürfen nur in einer Höhe von max. 0,90 m aus Holz oder Stahl hergestellt werden.

(4) Für Hauszugänge, Stellplatzzufahrten und Stellplätze sind folgende Materialien zulässig:

- unbefestigt:

  • Bekiesung
  • wassergebundene Decke

- befestigt:

  • Naturstein
  • Material des Gehwegbelages (Bürgersteig)
  • Betonstein 15/15 grau oder erdfarben
  • Betonstein 10/20 grau oder erdfarben
  • graue Betonplatten (30 x 30) - kein Waschbeton -.

Zufahrten zu nebeneinanderliegenden Stellplätzen oder Garagen sind einheitlich zu gestalten.

(5) Ständige Standorte für Müllbehälter sind durch Bepflanzung zum öffentlichen Verkehrsraum hin gegen Einsicht abzuschirmen. Von den Festsetzungen des Absatzes 2 darf abgewichen werden.

(6) Sichtschutzwände im Freisitz- bzw. Terassenbereich (auch in Verbindung mit Pergolen) können außerhalb des Vorgartens zugelassen werden. Als Material dürfen nur Holz, Holz-Glaselemente oder Stahl-Glaselemente verwendet werden.

(7) Der in Anlage 4 angegebene Farbenplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 13 Warenautomaten

Vor der Fassadenfläche stehende und hängende Automaten sind nicht zulässig.

§ 14 Gestaltung von Werbeanlagen

Werbeanlagen sind nur zulässig am Ort der Leistung. Sie sind nur am Gebäude bis in Höhe der Oberkante der Erdgeschoßfenster zulässig. Auskragende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung sind unzulässig. Werbeanlagen dürfen eine Abmessung von 0,50 m x 0,50 m nicht überschreiten. Sie dürfen wesentliche architektonische Gliederungen nicht überdecken.

§ 15 Genehmigungspflicht

Die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen ist genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht umfaßt auch die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 62 BauO NW, sofern die §§ 5 bis 14 dieser Satzung eine Aussage dazu treffen (§ 62 Abs. 2 BauO NW).

§ 16 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen von den die Baugestaltung betreffenden Vorschriften richten sich nach den §§ 68 und 81 (5) der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 (1) Nr. 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 20. Juni 1989 beschlossene Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt und die Örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlungen Wiescherhöfen in Hamm-Pelkum (Erhaltungs- und Gestaltungssatzung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 06. Juli 1989

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech


Anlagen