Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die 2. Änderung der Satzung vom 19. Juli 1988 - Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt und Örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlungen Alte Kolonie, Neue Kolonie und Bever Kolonie in Hamm-Herringenübergeleitet in dieSatzung über die Erhaltung und die Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlung "Alte Kolonie" in Hamm-Herringen

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 06. Februar 2007 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf den nachstehenden Vorschriften:

  • Der Rat der Stadt Hamm hat am 05. Juli 1988 hat die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften
  • § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023),
    § 172 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253),
    § 81 (1) Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO)vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)
    - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

  • sowie als Rechtsgrundlage der 2. Änderungssatzung

  • §§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
    § 172 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2004 (BGBl. I. S. 2414),
    § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256)
    - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die im Stadtteil Hamm-Herringen liegenden Straßen Lünener Straße, Kanalstraße, Gutermuthstraße, Mittelstraße, Industriestraße, Simonstraße, Jägerstraße, Mozartstraße, Heuermannstraße, Ostfeldstraße, Fritz-Husemann-Straße, Beverstraße, Schemannshof, Mittorpsweg, Eckeystraße, Robert-Haase-Straße, Zum Torksfeld, Beverkramenstraße, An den Kirchen.

(2) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind im Lageplan (Anlage 1) im Maßstab 1 : 5000 durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung enthält Vorschriften über

a) die Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 172 (1) Nr. 1 BauGB (§ 4 der Satzung) sowie
b) die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen
c) die Höhe von Einfriedungen

§ 3 Ziel der Satzung

Ziel der Satzung ist es, das Erscheinungsbild der Siedlungen zu erhalten und Veränderungen zu vermeiden, die das charakteristische Bild der Siedlung beeinträchtigen können. Bereits vorgenommene Veränderungen der äußeren Gestalt der Gebäude, die mit diesem charakteristischen Erscheinungsbild nicht zu vereinbaren sind, sollen langfristig zurückgebaut werden. Dem Ziel der Erhaltung des charakteristischen Siedlungsbildes steht gleich das Ziel, bauliche Veränderungen im Interesse der Bewohner zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen. Diese baulichen Veränderungen müssen sich hinsichtlich Konstruktion, Proportion, Werkstoffwahl und Farbgebung nach den Vorschriften dieser Satzung in das Erscheinungsbild der Siedungen einfügen.

§ 4 Erhaltung baulicher Anlagen

(1) Die Hauptgebäude der Siedlungen sind zu erhalten.

(2) Nebengebäude sollen erhalten werden, sofern sie vom öffentlichen Straßenraum sichtbar und architektonischer Bestandteil des ursprünglichen Bauentwurfes sind. Dies gilt nicht für nachträglich errichtete Anbauten und Garagen.

(3) Der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung.

§ 5 Anforderungen an die bauliche Gestaltung der alten Koloniegebäude: bauliche Veränderungen

(1) Bauliche oder andere Veränderungen in der äußeren Erscheinung der baulichen Anlagen dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart dieser Gebäude und des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden.

(2) Erweiterungsbauten und damit verbundene Umbauten sind zulässig und müssen im äußeren Erscheinungsbild, d.h. Form, Farbe, Material, Maßstab und Verhältnis der Baumassen zueinander so gestaltet sein, dass sie sich dem erhaltenswerten Hauptgebäude unterordnen und sich ihm anpassen.

(3) Neubauten sollen im äußeren Erscheinungsbild (Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen zueinander, Baumaterial, Firstrichtung, Dachart, Dachneigung) und Verhältnis der Baumas­sen zueinander so gestaltet sein, dass sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

(4) Doppelhäuser und Hausgruppen dürfen nur einheitlich und sollen möglichst gleichzeitig gestaltet werden (Farbe, Putz, Dacheindeckung, Türen und Fenster).

§ 6 Fassaden

(1) Fassaden im Sinne dieser Satzung sind alle von öffentlichen Verkehrs­flächen einsehbaren Front- und Seitenfassaden.

(2) Die flächenhafte Veränderung der Fassaden durch Verklinkerung und jegliche Art von Vorhangfassaden ist unzulässig. Eine Verschieferung der Giebel bis zur Höhe der Traufe ist zulässig.

(3) Die farbliche Gestaltung der Fassaden ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Fensteröffnungen, Türöffnungen, Vordächer

(1) Ursprüngliche Mauerwerksöffnungen für Haustüren und Fenster dürfen in ihrer Größe und Form nicht verändert werden. Das Anlegen neuer Mauerwerksöffnungen für Haustüren und Fenster am ursprünglichen Gebäude ist unzulässig.

(2) Ausnahmsweise zulässig ist die Veränderung von Mauerwerks­öffnungen, wenn dies durch Anbauten in Verbindung mit Grundrissänderungen zwingend erforderlich wird.

(3) Klinker oder Flieseneinrahmungen an Tür- und Fensteröffnungen sind unzulässig.

(4) Der Einbau neuer Haustüren ohne Metalleffekt ist zulässig.

(5) Vordächer über Hauseingängen sind zulässig.Es ist eine der Türöffnun­gen angepasste, geometrisch einfache Konstruktion zu wählen.

(6) Die farbliche Gestaltung von Fenstern und Haustüren ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(7) Die Verwendung von Glasbausteinen in den Vorder- und Seitenfronten ist untersagt. In Aus­nahmefällen sind farblose Glasbausteine in der Seitenfront in Toilettenfenstern zulässig. Gestattet sind farblose Glasbausteine in den Kellerfenstern.

§ 8 Dächer

(1) Die vorhandenen Dachformen, -neigungen und -flächen dürfen nicht verändert werden. Zur Dacheindeckung sind nur rote, rotbraune oder dunkelbraune bis anthrazitfarbene Dach­steine zulässig. Für zusammen­hängende Dächer oder Dachteile ist ein einheitlicher Farbton zu ver­wenden.

(2) Dachflächenfenster sind zulässig. Der Einbau von Dachgauben bis zu 1,40 m Breite ist zu­lässig.

(3) Bei Anbauten ist das Dach als Satteldach auszubilden. Bei Umbauten und Erweiterungen von seitlichen Anbauten ist auch ein einseitig ge­neigtes Dach zulässig.

§ 9 Garagen, Stellplätze

(1) Garagen sind zulässig innerhalb der ehemaligen Stall- und Neben­ge­bäude. Garagenneu­bauten und Carports sind zulässig im seitlichen Grenzabstand des Hauptgebäudes, wenn sie mindestens 3,0 m hinter der Fluchtlinie der Gebäudevorderfront errichtet werden. Stell­plätze sind allgemein zulässig im seitlichen Grenzabstand. Sie sind ausnahmsweise im Vor­gartenbereich zulässig, wenn sie als Zufahrt für Garagen dienen, oder wenn sie aufgrund baulicher Besonderheiten (Hausgruppen) nur im Vorgartenbereich errichtet werden können.

(2) Bei zwei oder mehr nebeneinander liegenden Garagen oder Carports ist eine einheitliche Bauform zu wählen.

(3) Die farbliche Gestaltung der Garagen ist dem in Anlage 2 angegebenen Farbenplan zu ent­nehmen.

§ 10 Private Freiflächen

(1) Die Zulässigkeit von Stellplätzen im Vorgartenbereich richtet sich nach § 9 (1) dieser Satzung.

(2) Einfriedungen der Vorgärten sind nur zulässig bis zu einer Höhe von 1,00 m über Straßen­oberkante.

(3) Sichtschutzwände sind im Vorgartenbereich unzulässig.

§ 11 Genehmigungspflicht

Die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen ist genehmi­gungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht umfasst auch die genehmi­gungsfreien Vorhaben gemäß § 65 BauO NW, sofern die §§ 5 bis 10 dieser Satzung eine Aussage dazu treffen (§ 65 Abs. 4 BauO NW).

§ 12 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen von den die Baugestaltung betreffenden Vor­schriften richten sich nach den §§ 74a und 86 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 dieser Satzung ver­stößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 20 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Es wird hiermit gem. § 172 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht, dass der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 6. Februar 2007 die 2. Änderung der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Arbeitersiedlung „Alte Kolonie“ in Hamm-Herringen beschlossen hat.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 09.03.2007

Der Oberbürgermeister - gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht im Westf. Anzeiger, Ausgabe Nr.65 vom 17.03.2007