Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 15. Juni 1988 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt und örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlung Ostwennemar (Erhaltungs- und Gestaltungssatzung)

Der Rat der Stadt Hamm hat am 01. Juni 1988 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023); § 172 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253); § 81 (1) Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die im Stadtbezirk Hamm-Uentrop, Stadtteil Braam-Ostwennemar liegende Siedlung Ostwennemar der ehemaligen Zeche "Maximilian"; im einzelnen für die Straßen: Erlenkamp, Franz-Steimann-Straße, Geitheweg, Gesellenstraße, Kirchweg, Ligusterweg, Lohkamp, Mälzerweg, Mennenkamp, Neuenkamp, Ostwennemarstraße, Soester Straße, Sumpstraße, Töpferstraße.

(2) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind im Lageplan, Maßstab 1 : 5 000, durch ein gestricheltes Band bezeichnet.

(3) Der in Anlage 1 abgebildete Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung enthält Vorschriften über

a) die Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (§ 4 dieser Satzung) sowie
b) die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen,
c) die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Standplätze für bewegliche Abfallbehälter,
d) die Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen und
e) die Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen gem. § 81 Abs. 1 BauO NW ( §§ 5 - 14 dieser Satzung).

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Ziel der Satzung ist es, das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten und Veränderungen zu vermeiden, die die städtebaulichen Wesensmerkmale der Siedlung beeinträchtigen würden. Im Interesse der Bewohner sind bauliche Veränderungen zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen.

§ 4 Erhaltung baulicher Anlagen

(1) Die Hauptgebäude der Siedlung und die mit Hauptgebäuden verbundenen Nebengebäude, die Bestandteil des ursprünglichen Bauentwurfes sind, sind aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt zu erhalten. Dies gilt nicht für nachträglich errichtete Anbauten und Garagen.

(2) Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung.

§ 5 Anforderungen an die Gestaltung bei Neubauten

(1) Neubauten sollen im äußeren Erscheinungsbild, d. h. in Form, Maßstab und Verhältnis der Baumassen zueinander so gestaltet sein, daß sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ihre Traufhöhe darf 3,50 m, die Firsthöhe 10,50 m nicht überschreiten. Die zulässige Dachneigung liegt im Bereich zwischen 45 Grad und 60 Grad.

(2) Die Fassaden sind zu verputzen.

(3) Fensterbänder sind unzulässig. Das Fensterformat muß ein Quadrat oder ein aufrechtstehendes Rechteck bilden. Die Größe der Öffnung darf auf der von der Straße einsehbaren Seite das Maß von 1,40 m x 1,40 m nicht überschreiten.

(4) Die Dächer und ihre Ausbauten sind in Form, Firstrichtung, Neigung und Deckungsmaterial den nächstliegenden Gebäuden der Siedlung entsprechend zu gestalten.

(5) Insbesondere sollen die Maßnahmen den in den §§ 6 - 14 enthaltenen Vorschriften entsprechen; die dort genannten Anforderungen sollen erfüllt werden.

§ 6 Anforderungen an die Baugestaltung der Siedlungsgebäude; bauliche Veränderungen

(1) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Veränderungen in der äußeren Erscheinung der baulichen Anlagen dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart der Hauptgebäude und der damit verbundenen Nebengebäude sowie des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden.

(2) An-, Um- und Erweiterungsbauten sind entsprechend den Darstellungen in Anlage 2 zulässig. Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung. Dachneigungen sowie Trauf- und Firsthöhen der bestehenden Gebäude sind beizubehalten.

(3) Ausnahmsweise sind im rückwärtigen Bereich der Hauptgebäude Anbauten über das in Anlage 2 festgesetzte Maß von 3,40 m zulässig, wenn die Anbauten vom Straßenraum nicht einsehbar sind. Dies betrifft die Häuser

- Franz-Steimann-Straße: 11, 12, 40, 42
- Geitheweg: 12, 14, 16, 18, 28
- Gesellenstraße: 12, 14
- Kirchweg: 41, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 53, 55
- Lohkamp: 4, 6, 8, 10, 41, 43, 45
- Mälzerweg: 7, 11, 13, 20 , 22, 24, 26, 28, 30, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 43, 45
- Mennenkamp: 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22
- Neuenkamp: 3, 5, 7, 13, 15, 17, 19, 23, 25, 27, 29
- Sumpstraße: 3, 5, 7, 9, 15, 17, 19, 21
- Töpferstraße: 3, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 16

Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die Bebauungstiefe bleiben unberührt.

(4) Die Errichtung von neuen Dachgauben und Dachflächenfenstern ist nur bei traufständigen Gebäuden auf der der Straße abgewandten Dachfläche zulässig. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 7 Fassaden

(1) Fassaden im Sinne dieser Satzung sind alle Straßen- und Seitenfassaden. Sie müssen entsprechend dem ursprünglichen Siedlungsbild gestaltet werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Fassadengliederungen, Vor- und Rücksprünge der Fassaden, Türpfeiler, Türleibungen, Tür- und Fensteröffnungen, Oberlichter, Fenstergesimse, Farbrahmen, sonstige Ornamente, sichtbares Holzwerk, Pfannenüberstände u. a. dürfen nicht verändert oder überdeckt werden. Die ursprünglichen Fensterbänke sind zu erhalten. Sie dürfen mit Blechen abgedeckt werden. Die Blechabdeckungen dürfen jedoch nicht über die Vorderkante der Fensterleibung hinausragen.

(3) Die flächenhafte Veränderung der Außenwände durch Verklinkerung, Materialimitation und jegliche Art von Vorhangfassaden ist unzulässig.

Bei Erneuerung der Außenwände ist ein Spritzputz mit Trass-Kalk-Mörtel oder ein glatter Putz anzubringen. Im rückwärtigen Bereich der Hauptgebäude sowie an den Nebengebäuden ist ein Wärmedämmputz zulässig.

(4) Ein Sockel darf nicht ausgebildet werden.

(5) Das Einrahmen von Türen und Fenstern mit Klinkern, Keramikplatten, Fliesen etc. ist nicht zulässig.

(6) Bei Doppelhäusern ist der gesamte Baukörper einheitlich und möglichst gleichzeitig zu gestalten.

§ 8 Fensteröffnungen, Türöffnungen

(1) Mauerwerksöffnungen für Haustüren bzw. Tür-Oberlichter und Fenster sowie Lüftungsöffnungen für den Spitzboden in den Straßen- und Seitenfassaden der Hauptgebäude dürfen in ihrer Größe und Form nicht verändert werden.

Mauerwerksöffnungen an der Rückfront eines Hauses sowie an den Seitenfassaden der Seitenflügel und Zwischenbauten sind zulässig. (z. B. für Terrassentüren). Ihre Größe ist jedoch so weit zu beschränken, daß Maßstab und Gliederung der ursprünglichen Fassade dadurch nicht wesentlich verändert werden.

(2) Die Formate der Fensteröffnungen in den nach § 6 Abs. 2 und 3 zulässigen An- und Umbauten von Seitenflügeln müssen ein aufrechtstehendes Rechteck mit 1,40 m Öffnungshöhe bilden, sofern sie in der Seitenfassade liegen. Fensteröffnungen in der Straßenfassade der An- und Zwischenbauten müssen die vorhandene Breite und Oberkante der Fenster in den Zwischenbauten übernehmen und können max. zu einem Quadrat erweitert werden.

(3) In den Straßen- und Seitenfassaden sind nur Fenster mit der ursprünglichen Teilung zulässig. Neu einzubauende Fenster mit einer Breite von mehr als 1,00 m sind zweiflügelig auszuführen. Kämpfer und Sprossen können entfallen. Sprossen im Luftzwischenraum der Verglasung und andere Sprossenimitationen sind nicht zulässig.

(4) Die Verwendung von Glasbausteinen ist an den rückwärtigen, von der Straße nicht einsehbaren Gebäudeteilen zulässig.

(5) Die Blendläden sind zu erhalten bzw. entsprechend der ursprünglichen Planung anzubringen.

(6) Rolläden sind zulässig, wenn das Fensterformat nicht verändert und die Rolladenanlage äußerlich nicht sichtbar wird. Die in § 8 Abs. 5 getroffene Regelung wird davon nicht berührt.

(7) Die Hauseingänge sind in ihrer ursprünglichen Lage zu erhalten. Alte Hauseingangstüren sind zu erhalten. Neueingebaute Hauseingangstüren müssen aus Holz sein und der ursprünglichen Konstruktion (Rahmentür) entsprechen. Lichtöffnungen sind in der oberen Hälfte zulässig. Die verglaste Fläche darf max. 0,50 m² groß sein. Der Einbau von Stahl-, Leichtmetall- oder Kunststofftüren ist nicht zulässig.

(8) Durch Grundrißänderung nicht mehr benötigte Türöffnungen in der Fassade sind zu erhalten. Die Hauseingangstüren können in diesem Fall durch verglaste Holzelemente, die in der Ebene der ehemaligen Tür liegen, ersetzt werden.

(9) Eingangsstufen sind zu erhalten oder durch Blocksandsteinstufen zu ersetzen. Ein Plattenbelag ist nicht zulässig.

§ 9 Dächer

(1) Die vorhandenen Dachformen und -neigungen sowie die Trauf- und Firsthöhen dürfen nicht verändert werden.

(2) Vorhandene Dachgauben sind in den ursprünglichen Formen zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Gauben vom Haustyp 4 gem. Anlage 2 dieser Satzung können erhöht werden, wenn die Form der Gaube beibehalten wird. Die Höhe des vergrößerten Fensters darf 1,00 m nicht überschreiten. Bei der Front- und Seitenbekleidung der Gauben ist Zinkblech oder eine schuppenförmige Verschieferung mit Naturschiefer oder schwarzem Schieferersatz zulässig.

(3) Die Dächer sind einheitlich mit graphitgrauen Ziegeln zu decken. Der Übergang der Ziegel am Ortgang (Doppelwulstziegel) ist beizubehalten; Ortgangziegel sind unzulässig.

(4) Dachflächenfenster sind in den vom Straßenraum einsehbaren Dachflächen nicht zulässig. Die vier Pfannen großen Ausstiegsluken können jedoch durch Fenster gleicher Größe ersetzt werden. Ausnahmsweise sind zur Straßenseite angeordnete Dachflächenfenster bis zu einer Größe von 1,0 m² zulässig, wenn dies durch Grundrißänderung und Schaffung von Wohnraum im Dachraum erforderlich wird.

(5) Schornsteine und Schornsteinköpfe über Dach sind zu verputzen oder in Mauerwerk auszuführen. Eine Verschieferung ist unzulässig.

(6) Regenrinnen und Fallrohre sind in Zink auszuführen.

§ 10 Garagen

(1) Garagen und Carports (überdachte Autoabstellplätze in Holzständerkonstruktion) im seitlichen Grenzabstand der Gebäude müssen mindestens einen Abstand von 3 m von der Gebäudevorderfront einhalten. Als Deckungsmaterial für Carports sind zulässig: Brettschalung mit Dachpappe, imprägnierte Brettschalung, Drahtspiegelglas, berankte Sparren.

(2) Bei zwei oder mehr nebeneinanderliegenden Carports bzw. Garagen ist nur eine einheitliche Bauform zulässig.

(3) In die Zwischengebäude zwischen zwei Wohngebäuden kann für die jeweils angrenzende Gebäudehälfte je eine Garage eingebaut werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Dachneigung, Trauf- und Fristhöhe dürfen nicht verändert werden.
  • Der Durchgang muß entsprechend der ursprünglichen Planung erhalten bleiben oder wieder hergestellt werden.
  • Die Garage ist mit einem max. 2,30 m breiten zweiflügeligen Holzrahmentor mit diagonaler oder vertikaler Holzverkleidung zu schließen.
  • Die Oberkante der Tore muß der Oberkante Fenstersturz entsprechen. Abweichend hiervon darf das Garagentor max. 2,00 m hoch sein.
  • Falls ein Fenster neben dem Garagentor unvermeidbar ist, muß das Format ein aufrechtstehendes Rechteck von ca. 0,7 m x 0,4 m bilden. Die Oberkante des Fensters ist gleich der Oberkante der Garagentore.

(4) Die in Anlage 3 abgebildete Zeichnung zu § 10 Abs. 3 ist Bestandteil der Satzung.

§ 11 Farbgestaltung

(1) Die Wohngebäude und ihre Anbauten sowie die Zwischengebäude dürfen nur rundum entsprechend dem Farbenplan gestrichen werden. Für den Fassadenanstrich sind Mineralfarben bindend vorgeschrieben.

(2) Der Farbenplan in Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung.

(3) Doppelhäuser erhalten eine einheitliche Farbgebung. Bei allen Wohngebäuden, die durch Zwischengebäude verbunden sind, werden sämtliche An- und Zwischenbauten der Siedlung einheitlich gestrichen.

(4) Eine Bemalung der Haus- und Garagentüren ist nicht zulässig.

§ 12 Private Freiflächen

(1) Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen. Sträucher und kleinkronige Bäume sind zulässig. Stellplätze sind im Vorgartenbereich vor den Hauptgebäuden unzulässig. Vor den Zwischengebäuden kann je Haushälfte ein Stellplatz angelegt werden. § 12 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Als Einfriedung des Grundstücks sind nur Hecken zulässig. Vor der Straßenfassade der Gebäude dürfen die Hecken eine Höhe von 1,0 m nicht überschreiten.

(3) Eingangs- oder Einfahrtstore, die zu den Einfriedungen gehören, dürfen nur in einer Höhe von max. 1,00 m aus Holz oder Stahl hergestellt werden.

(4) Bei Einbau von Garagen in die Zwischenbauten muß eine Bepflanzung entsprechend der Zeichnung in Anlage 5 vorgenommen werden.

(5) Die Zeichnung in Anlage 5 ist Bestandteil der Satzung.

(6) Zufahrten zu zwei nebeneinanderliegenden Garagen oder Carports sind entsprechend der Zeichnung in Anlage 6 zu bepflanzen.

(7) Die Zeichnung in Anlage 6 ist Bestandteil der Satzung.

(8) Von den Vorschriften der Absätze 4 und 6 ist hinsichtlich des Pflanzstreifens zu befreien, wenn die Breite zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze 3,0 m unterschreitet.

(9) Ständige Standorte für Müllbehälter sind durch Bepflanzung zum öffentlichen Verkehrsraum hin abzuschirmen. Von der in Absatz 2 festgelegten Pflanzhöhe darf abgewichen werden.

(10) Sichtschutzwände im Freisitz- bzw. Terrassenbereich (auch in Verbindung mit Pergolen) sind außerhalb des Vorgartens zulässig. Als Material dürfen nur Holz, Holz-Glas-Elemente oder Stahl-Glas-Elemente verwendet werden. Die Höhe der Sichtschutzwände darf 1,80 m nicht überschreiten.

(11) Im Vorgarten sind Lauben oder überdachte Freiflächen nicht zulässig.

(12) Für Hauszugänge, Stellplatzzufahrten und Stellplätze sind folgende Materialien zulässig: Bekiesung, wassergebundene Decke, Verbundstein, Naturstein, Betonstein 15/15 sowie 10/20 in grau oder erdfarben, Betonplatten 30/30 in grau und Rasengittersteine.

§ 13 Warenautomaten

Vor der Fassadenfläche stehende und hängende Automaten sind nicht zulässig.

§ 14 Gestaltung von Werbeanlagen

Werbeanlagen sind nur am Gebäude bis in die Höhe der Oberkante der Erdgeschoßfenster zulässig. Auskragende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung sind unzulässig. Werbeanlagen dürfen eine Abmessung von 0,50 m x 0,50 m nicht überschreiten. Sie dürfen wesentliche architektonische Gliederungen nicht überdecken.

§ 15 Genehmigungspflicht

Die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen ist genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht umfaßt auch die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 62 BauO NW, sofern die
§§ 5 - 14 dieser Satzung eine Aussage dazu treffen (§ 62 Abs. 4 BauO NW).

§ 16 Ausnahme und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen von den die Baugestaltung betreffenden Vorschriften richten sich nach den §§ 68 und 81 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 14 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 01. Juni 1988 beschlossene Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt und die örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Bereich der Siedlung Ostwennemar (Erhaltungs- und Gestaltungssatzung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 15. Juni 1988

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech