Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 10. November 1987 Örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01.077 - Eylertstraße -

Der Rat der Stadt Hamm hat am 21. Oktober 1987 die folgende Satzung beschlossen:

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

- § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023);

- § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Bebauungsplan umfaßt den räumlichen Geltungsbereich zwischen Nordgrenze der Widumstraße - Westgrenze des Hochbunkergrundstückes Widumstraße Hs.-Nr. 55 sowie deren Verlängerung nach Norden - Nordgrenze der Widumstraße - Südgrenze der Marker Allee - Westgrenze der Grünanlage Ostring - Nordgrenze des Grundstückes Otto-Krafft-Platz Hs.-Nr. 2 - Südgrenze des Ostenwalls - Westgrenze der Antonistraße.

(2) Die örtlichen Bauvorschriften sind in einer Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 01.077 - Eylertstraße - eingetragen. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Dächer

Die in den Baukörpern oder Baublöcken angegebenen Planzeichen über Dachformen (SD = Satteldach) und Mindestneigungen (>= 45º) sind Bestandteile dieser Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 21. Oktober 1987 als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01.077 - Eylertstraße- werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Der in § 1 Abs. 2 genannte Bebauungsplan Nr. 01.077 - Eylertstraße - liegt im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthaus, Stadthausstraße 3, 4700 Hamm 1, Zimmer 319, während der Dienststunden öffentlich aus.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6, Satz 1, der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 10. November 1987

Die Oberbürgermeisterin

I. V. gez. Heinlein

Bürgermeister