Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Örtliche Bauvorschriften der Stadt Hamm für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 06.033 - Südgeist - Satzung

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) und des § 81 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) - vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm am 29. Jan. 1986 die nachstehende örtliche Bauvorschrift als Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Bereich südlich und westlich der Straße "Am Schmerberg" - Nordgrenzen der Grundstücke Stockumer Straße Hs.-Nr. 62 b, 64 c, 66 b, 68 c - Weg östlich der Grundstücke Tarnowitzer Straße Hs.-Nr. 70 - 80, der die Stockumer Straße mit dem Wendehammer "Am Schmerberg" verbindet.

§ 2 Dachform

Entsprechend der bei der Nachbarbebauung an der Stockumer Straße und Tarnowitzer Straße vorherrschenden Dachform sollen die künftigen baulichen Anlagen im Geltungsbereich der 1. (vereinfachten) Änderung mit Satteldächern errichtet werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den § 2 dieser Satzung verstößt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 29. Jan. 1986 als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06.033 - Südgeist - werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 20. Februar 1986

Der Oberbürgermeister

gez. Zech