Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Örtliche Bauvorschriften der Stadt Hamm für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01.059 - Nordenwall - Satzung

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S.475/SGV. NW. 2023) und des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (Bau0 NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm am 28.08.1985 die nachstehenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Bereich zwischen

Brüderstraße - Nordstraße - Nordring - Weg zwischen Nordring und Nordenwall - Franziskanerstraße - Eylertstraße - Widumstraße - Antonistraße -.

Die örtlichen Bauvorschriften sind in einer Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 01.059 eingetragen. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Dächer

Die in den Baublöcken angegebenen Planzeichen über Dachform (SD = Satteldach) und Hauptfirstrichtungen ( ß >) sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 Bau0 NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den § 2 dieser Satzung verstößt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis: gemäß S 4 der Gemeindeordnung

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 28. August 1985 als Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01.059 - Nordenwall - werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die in § 1, letzter Satz, genannte Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 01.059 liegt im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthaus, Stadthausstraße 3, Zimmer 316, während der Dienststunden öffentlich aus.

Hamm, 09. Oktober 1985

Der Oberbürgermeister

gez. Sabine Zech