Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich der 2. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.052 - Alsenstraße -

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW.) - in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 81 (1) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419) - in der gegenwärtig geltenden Fassung vom 18. Dezember 1984 - hat der Rat der Stadt Hamm am 05. Juni 1985 die nachstehenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den Bereich zwischen

Südgrenze der Alsenstraße - Westgrenze des Westpreussenweges - Südgrenze des Flurstücks 182, Flur 40, Gemarkung Hamm und deren westlicher Verlängerung (Nordgrenze der Grundstücke Lange Straße Hs.-Nr. 130 - 150) - Ostgrenze des Spreewaldweges und dessen südlicher Verlängerung -.

§ 2 Dachform

Als Dachform ist das Satteldach mit einer Dachneigung von 38º - 45º zulässig.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 (1) Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 dieser Satzung verstößt.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 01.052 - Alsenstraße - vom 15. Juli 1983 bezüglich der Dachneigung außer Kraft, soweit sie durch den Geltungsbereich dieser Satzung erfaßt wird.

Hinweis: gem. § 4 der Gemeindeordnung

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn