Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich der 5. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.033 - Von-Siemens-Straße -

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW.) - in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 81 (1) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau0 NW) vom 26. Juni 1984 ( GV. NW. S. 419) - in der gegenwärtig geltenden Fassung vom 18. Dezember 1984 - hat der Rat der Stadt Hamm am 05. Juni 1985 die folgende Satzung über örtliche Bauvorschriften beschlossen:

§ 1 Ziel der Satzung

Ziel der Satzung ist es, die äußere Gestaltung baulicher Anlagen innerhalb des Geltungsbereiches der 5.vereinfachten Änderung zu regeln.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Geltungsbereich der 5. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.033 - Von-Siemens-Straße - nördlich des Eichendorffweges - einer Linie in einem Abstand von ca. 50 m östlich des Langewanneweges einer Linie ca. 75 m parallel nördlich des Eichendorffweges und einer Linie ca. 190 m parallel östlich des Langewanneweges.

§ 3 Örtliche Bauvorschriften

Entsprechend der bei der Nachbarbebauung am Langewanneweg und südlich des Eichendorffweges vorherrschenden Dachform sollen die künftigen baulichen Anlagen mit £ 30 Grad geneigten Satteldächern ohne Drempel errichtet werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den § 3 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 (1) 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau0 NW).

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis: gem. § 4 der Gemeindeordnung

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 05. Juni 1985 als Satzung erlassenen "Örtlichen Bauvorschriften" für den Geltungsbereich der 5. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.033 - Von-Siemens-Straße - werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hamm, 24. Juni 1985

Der Oberbürgermeister

gez. Sabine Zech