Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Örtliche Bauvorschriften der Stadt Hamm für Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 02.001 - Eickhoffstraße -

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/ SGV. NW. 2023) und des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (Bau0 NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm am 05. Juni 1985 die nachstehenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung erlassen.

§ 1 Ziel und Geltungsbereich der Satzung

Das Ziel der Satzung ist die Festlegung der Standorte und Höhe der Grundstückseinfriedigungen entlang der 6,5 m breiten Wohnwege "Hammerskamp", "Auf dem Placken" östlich der Abzweigung "Am Pulverschoppen", "Am Pulverschoppen" nördlich der Abzweigung "Dambergskamp", "Haverkamp" und des nach Norden abzweigenden Astes "Dambergskamp".

§ 2 Einfriedungen

Einfriedigungen auf den Grenzen der in § 1 bezeichneten Wohnwege sind nur durch Sockelplatten bis 0,15 m Höhe zulässig. Darüber hinaus sind, soweit es sich um Vorgärten handelt, Einfriedigungen nur in den Gebäudefluchten vorhandener oder geplanter Gebäude zulässig. Grenzen Hausgärten an Wohnwege, muß der Abstand der Einfriedigung zum Wohnweg mind. 1,0 m betragen. Die Höhe der Einfriedigungen darf jedoch 1,0 m nicht überschreiten.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauONW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 dieser Satzung verstößt.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 02.001 - Eickhoffstraße - bzgl. der Einfriedigungen vom 15. Oktober 1979 außer Kraft.

Hinweis: gem. § 4 der Gemeindeordnung

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 05. Juni 1985 als Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften für Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 02.001 - Eickhoffstraße werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hamm, 14. Juni 1985

Bürgermeister

i. V. d. Oberbürgermeisters

gez. Heinlein