Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Örtliche Bauvorschriften der Stadt Hamm für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02.075 - Marker Dorfstraße -

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475 / SGV. NW. 2023) und des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -(BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419 / SGV. NW. 232) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm am 27. Februar 1985 die nachstehenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

Der Bebauungsplan Nr. 02.075 umfaßt den Bereich zwischen Ruhr-Lippe-Eisenbahn - einer Linie westlich der Ostwennemarstraße in einem Abstand von ca. 160 m an der Ruhr-Lippe-Eisenbahn und 100 m an der Marker Dorfstraße - Marker Dorfstraße bis zur Einmündung Sumpstraße - einer Linie ca. 35 m südlich der Marker Dorfstraße zwischen Sumpstraße und der Westgrenze des Grundstücks Marker Dorfstraße Hs.-Nr. 140 - Ostgrenze des Flurstücks 479 (Marker Dorfstraße) Gemarkung Hamm, Flur 19 - Ostgrenze des Grundstücks Marker Dorfstraße Hs.-Nr. 137 und deren Verlängerung nach Norden - Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1044 (Pirolweg), Gemarkung Hamm, Flur 18 - Ostgrenze des Grundstücks Pirolweg Hs.-Nr. 15 - Nordgrenzen der Grundstücke Pirolweg Hs.-Nr. 15 - 9 (ungerade) - östliche Giebelwand der Wohnanlage Papenweg Hs.-Nr. 111 - 115 j (ungerade) und deren Verlängerung bis zur südlichen bzw. nördlichen Grundstücksgrenze einschließlich einer 3 m breiten Grundstücksfläche entlang der nördlichen Grundstücksgrenze bis zum Papenweg.

Die örtlichen Bauvorschriften sind in einer Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 02.075 eingetragen. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Einfriedungen

Im Bereich der Wohnwege sind Einfriedigungen entlang der Straßenverkehrsflächen ausgeschlossen. Sie sind, soweit es sich um Vorgärten handelt, nur insoweit zulässig, als sie die Gebäudefluchten vorhandener oder geplanter Gebäude nicht überschreiten. Soweit Hausgärten an die Wohnwege grenzen, sind Einfriedigungen nur in einem Abstand von mind. 1,0 m zur Straßenverkehrsfläche zulässig. Die Grundstücke sind gegen die Straßenverkehrsfläche durch Sockelplatten bis 0,15 m Höhe abzugrenzen.

§ 3 Dächer

(1) Die in den Baublöcken angegebenen Planzeichen über Dachformen (SD = Satteldach, MD = Mansarddach), Dachneigungen (z. B. 35-45º) und Hauptfirstrichtungen ( ß >sind Bestandteile dieser Satzung.

(2) In den WR 4, 6, 7, 8- und WA 2, 3-Gebieten sind stehende Dachgauben nur zulässig bis zu einer Höhe von 1,40 m und bis 50 % der Gebäudelänge. Die Dachgauben müssen mind. 0,50 m hinter die Fassadenvorderkante zurücktreten.

§ 4 Gebäudehöhen

(1) Im WR 1-Gebiet darf die Traufhöhe von max. 9,0 m nicht überschritten werden (4. Geschoß = ausgebautes Dachgeschoß).

(2) In den WR 4, 6, 7, 8-und WA 2, 3-Gebieten darf die Traufe die Höhe max. 3,5 m über der Höhe der Erschließungsstraßen und -wege nicht überschreiten (2. Geschoß = ausgebautes Dachgeschoß).

(3) In den WR 2, 4, 5, 6, 7, 8-und WA 1, 2, 3, 4-Gebieten sind Drempel (Kniestöcke) in einer Höhe bis max. 0,50 m zulässig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis: gemäß § 4 der Gemeindeordnung

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 27. Februar 1985 als Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02.075 - Marker Dorfstraße - werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die in § 1, letzter Satz, genannte Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 02.075 liegt im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthaus, Stadthausstraße 3, Zimmer 316, während der Dienststunden öffentlich aus.

Hamm, 26. April 1985

Der Oberbürgermeister

gez. Zech