Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und Örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Ortskern Hamm-Rhynern.

zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23. Dezember 1992 (§ 1 Abs. 2 + 4)

Der Rat der Stadt Hamm hat am 16. Mai 1990 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Rechtsgrundlagen:
§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023);
§ 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253);
§ 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419/SGV. NW. 232)
- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

Die Rechtsgrundlagen werden für die Fassungen ab 01.01.2002 wie folgt aktualisiert:

§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023),

§ 172 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.09.1997 (BGBl. I S. 2141),

§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256/SGV. NRW. 232),

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung -.

Die Satzung gliedert sich in folgende Abschnitte:

I.    §§ 1 - 5: Einleitungsvorschriften
II.   §§ 6 - 9: Vorschriften für Neubauten
III.  §§ 10 - 13: Vorschriften für bestehende Gebäude
IV.   §§ 14 - 22: Allgemeine Vorschriften

I. Einleitungsvorschriften

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für den Ortskern Rhynern entlang Alte Salzstraße, Reginenstraße und St. Reginen-Platz.

(2) Der Geltungsbereich ist in 3 räumlich getrennte Sorgfaltsbereiche gegliedert; im einzelnen

Sorgfaltsbereich I  
mit Reginenplatz 1 - 6, 9-15, Reginenstraße 5 und auf dem Tigge 8;

Sorgfaltsbereich II
mit Reginenstraße 1 - 3, 7 - 15 und 2 - 26, Auf dem Tigge 1, 2 und 4,
An der Windmühle 2 und 2 a, Unnaer Straße 1, 1 a und 2, Alte Salzstraße 3 und 2 - 6
sowie Dohmwirthhof 2.

Sorgfaltsbereich III
mit Alte Salzstraße 5 - 33 und 8 - 32, Weingarten 2.

(3) Die Grenzen des Geltungsbereichs und der Sorgfaltsbereiche sowie die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sind im Lageplan gekennzeichnet.

(4) Der in Anlage 1 abgebildete Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Satzung enthält Vorschriften über

a) die Erhaltung baulicher Anlagen gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (§ 4 dieser Satzung) sowie

b)  

  • die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen,
  • die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Standplätze für bewegliche Abfallbehälter,
  • die Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen und
  • die Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 BauO NW (§§ 6 - 19 dieser Satzung).

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Ziel der Satzung ist es, das Erscheinungsbild des historisch gewachsenen Ortskerns zu erhalten und Veränderungen zu vermeiden, die das charakteristische Ortsbild beeinträchtigen würden. Im Interesse der Bewohner sind notwendige bauliche Veränderungen zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnwertes zu ermöglichen, sollten jedoch gesteuert werden.

(2) Baudenkmäler und deren engere Umgebung unterliegen den Bestimmungen des Denkmalschutzes gemäß Denkmalschutzgesetz NW und bleiben von den Vorschriften dieser Satzung unberührt.

§ 4 Erhaltung baulicher Anlagen

(1) Die in der Anlage 2 aufgelisteten historischen Hauptgebäude des Ortskerns Rhynern sind zu erhalten. Dies gilt nicht für nachträglich errichtete Anbauten und Garagen.

(2) Die in Anlage 2 aufgeführte Liste ist Bestandteil der Satzung.

§ 5 Genehmigungspflicht

Abbruch, Umnutzung, gestalterische Änderung (z. B. auch Fenster und Türen) und die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für Vorhaben, die nach § 65 BauO NW genehmigungsfrei sind, sofern sie von den Vorschriften dieser Satzung berührt werden.

II. Vorschriften für Neubauten

§ 6 Besondere Anforderungen an die Gestaltung bei Neubauten

(1) Neubauten sind im äußeren Erscheinungsbild, das heißt in Form, Maßstab und Verhältnis der Baumassen zueinander, so zu gestalten, daß sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und den nachfolgenden Vorschriften entsprechen. Zulässig sind nur Bauten mit zwei Vollgeschossen.

Giebelständige Gebäude dürfen
in der Sorgfaltszone I max. 8 m,
in Sorgfaltszone II und III max. 12 m,

traufständige Gebäude
in der Sorgfaltszone I max. 16 m,
in Sorgfaltszone II und III max. 18 m

breit sein.

(2) Geringere Abstandsflächen als die in § 6 Abs. 5 und 6 BauO NW vorgeschriebenen Maße sind zulässig, wenn dies der Eigenart der näheren Umgebung entspricht bzw. bauhistorisch ein entsprechendes Gebäude vorhanden war und keine Nachteile für die Nachbarbebauung zu befürchten sind.

§ 7 Fassaden bei Neubauten

(1) Die Fassaden sind in Ziegelsichtmauerwerk oder verputzt herzustellen.

(2) An Fassaden sind polierte und glänzende Materialien unzulässig. Dies gilt insbesondere für Glasbausteine, glasierte Keramik, engobierte Spaltklinker, geschliffenen Werkstein oder Kunststein sowie Kunststoff- und Metalltafeln oder -platten. Verkleidungen, Materialimitationen und Vorhangfassaden sind unzulässig.

(3) Bei verputzten Gebäuden sind reliefartige Strukturputze unzulässig.

(4) Die Gebäude sind mit einem Sockel zu versehen.

(5) Von der seitlichen Begrenzung eines Gebäudes müssen Öffnungen mindestens 50 cm Abstand haben.


§ 8 Fenster- und Türöffnungen bei Neubauten

Das Format der Fenster, die vom öffentlichen Raum eingesehen werden können, muß ein aufrechtstehendes Rechteck bilden. Die Größe der Öffnung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Wandfläche stehen. Maximal zulässig ist ein Verhältnis von 1/3 Fensterfläche zu 2/3 Wandfläche. Fensterbänder sind unzulässig.

Für Schaufensteranlagen gilt § 17.

§ 9 Dächer bei Neubauten

(1) Dächer sind nur als Satteldächer oder Krüppelwalmdächer mit symmetrischen Dachneigungen von 40 Grad bis 56 Grad herzustellen. Dachgauben und Zwerchhäuser sind zulässig, wenn ihre Gesamtbreite mehr als 1/3 des Firstmaßes nicht überschreitet.

(2) Die Dächer sind

- in der Sorgfaltszone I mit Tonziegeln in der Farbe naturrot,

- in den Sorgfaltszonen II und III mit Tonziegeln oder Betondachsteinen in der Farbe naturrot einzudecken.

(3) Dachflächenfenster sind in den vom öffentlichen Raum einsehbaren Dachflächen nicht zulässig.

(4) Antennen sind auf dem Dachboden unterzubringen. Antennenanschlüsse bzw. -kabel dürfen nicht auf der Fassade verlegt werden. Ausnahmen sind in den Sorgfaltszonen II und III zulässig. Wenn hier keine räumliche Möglichkeit auf dem Dachboden vorhanden ist, können Antennen auf der straßenabgewandten Dachfläche oder im hinteren Drittel des Dachfirstes untergebracht werden.

III. Vorschriften für bestehende Gebäude

§ 10 Anforderungen an die Baugestaltung bestehender Gebäude

(1) Bei Änderung von baulichen Anlagen sind die ursprünglichen Bauformen einzuhalten.

(2) Bauliche oder andere Veränderungen in der äußeren Erscheinung der baulichen Anlagen dürfen nur unter Wahrung der erhaltenswerten Eigenart dieser Gebäude und des besonderen Eindrucks, den sie hervorrufen, vorgenommen werden. In der Vergangenheit vorgenommene Veränderungen, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, sind möglichst zu entfernen bzw. sollten im Sinne des ursprünglichen Erscheinungsbildes geändert bzw. zurückgenommen werden.

(3) An-, Um- und Erweiterungsbauten sind in den vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereichen zulässig. Dachneigungen, Trauf- und Firsthöhen der bestehenden Gebäude sind zu berücksichtigen.

§ 11 Fassaden bestehender Gebäude

(1) Fassaden im Sinne dieser Satzung sind alle vom öffentlichen Raum einsehbaren Außenwände der Gebäude. Sie müssen so gestaltet werden, daß ihre stilbildenden Elemente zum Ausdruck kommen.

(2) Fassadengliederungen, Vor- und Rücksprünge der Fassaden, Türpfeiler, Türlaibungen, Tür- und Fensteröffnungen, Oberlichter, Fenstergesimse, Farbrahmen, sonstige Ornamente, sichtbares Holzwerk, Pfannenüberstände u. a. dürfen nicht verändert oder überdeckt werden.

(3) An Fassaden sind polierte und glänzende Materialien unzulässig. Dies gilt insbesondere für Glasbausteine, glasierte Keramik, engobierte Spaltklinker, geschliffenen Werkstein oder Kunststein sowie Kunststoff- und Metalltafeln oder -platten. Verkleidungen, Materialimitationen und Vorhangfassaden sind unzulässig.

(4) Sichtfachwerk darf nicht verputzt oder verkleidet werden. Bei Erneuerung der Außenwände ist das Sichtfachwerk freizulegen.

(5) Backsteinmauerwerk darf nicht verputzt oder verkleidet werden. Bei Erneuerung von Backsteingebäuden ist Ziegelsichtmauerwerk wieder freizulegen.

(6) Bei verputzten Gebäuden sind reliefartige Strukturputze unzulässig.

(7) Die Gebäude sind mit einem Sockel zu versehen, sofern das ursprüngliche Erscheinungsbild von Gebäuden, die vor 1945 errichtet worden sind, nichts anderes aussagt. Von der seitlichen Begrenzung eines Gebäudes müssen Öffnungen mindestens 50 cm Abstand haben.

§ 12 Fenster- und Türöffnungen bestehender Gebäude

(1) Mauerwerksöffnungen für Haustüren bzw. Tür-Oberlichter und Fenster in den Fassaden der Hauptgebäude dürfen in ihrer Größe und Form nicht verändert werden bzw. müssen dem ursprünglichen Öffnungsmaß entsprechen. Mauerwerksöffnungen an der Rückfront eines Hauses sowie an den Fassaden der Seitenflügel und Zwischenbauten dürfen nur verändert werden, soweit Maßstab und Gliederung der ursprünglichen Fassade dadurch nicht wesentlich verändert werden.

(2) Die Formate der Fensteröffnungen in den nach § 10 (3) zulässigen An- und Umbauten müssen ein aufrechtstehendes Rechteck bilden, sofern sie in der Straßen- und Seitenfassade liegen.

(3) In den Straßen- und Seitenfassaden sind nur Fenster zulässig, die in ihren Grundelementen der historischen Form entsprechen. Neu einzubauende Fenster mit einer Breite von mehr als 1,00 m sind zweiflügelig auszuführen. Neu einzubauende Fenster mit einer Höhe von mehr als 1,40 m sind mit Kämpfer auszuführen. Sprossen können entfallen. Sprossen im Luftzwischenraum der Verglasung und andere außen flächenbündige Sprossenimitationen sind nicht zulässig.

(4) Rolläden sind zulässig, wenn das Fensterformat nicht verändert und die Rolladenanlage äußerlich nicht sichtbar wird.

(5) Alte Hauseingangstüren sind zu erhalten und zu pflegen. Neueingebaute Hauseingangstüren müssen als Rahmentürkonstruktion ausgeführt werden. Lichtöffnungen sind nur in der oberen Hälfte zulässig.
Der Einbau von Stahl-, Leichtmetall- oder Kunststofftüren ist unzulässig.

(6) Eingangsstufen und Treppenanlagen sind zu erhalten. Veränderte Treppenanlagen sind durch Treppen mit Blocksandsteinstufen zu ersetzen. Plattenbelag und polierte bzw. glänzende Materialien sind nicht zulässig.

§ 13 Dächer bestehender Gebäude

(1) Die vorhandenen Dachformen und -neigungen sowie die Trauf- und Firsthöhen, die dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechen, dürfen nicht verändert werden.

(2) Vorhandene Dachgauben und Zwerchhäuser sind in den ursprünglichen Formen und Materialien zu erhalten bzw. bei Veränderungen wiederherzustellen.

(3) Die Dächer sind

in der Sorgfaltszone I mit Tonziegeln in der Farbe naturrot,
in den Sorgfaltszonen II und III mit Tonziegeln oder Betondachsteinen in der Farbe naturrot zu decken.

(4) Dachflächenfenster sind in den vom öffentlichen Raum einsehbaren Dachflächen nicht zulässig.

(5) Antennen sind auf dem Dachboden unterzubringen. Antennenanschlüsse bzw. -kabel dürfen nicht auf der Fassade verlegt werden. Ausnahmen sind in den Sorgfaltszonen II und III zulässig. Wenn hier keine räumliche Möglichkeit auf dem Dachboden vorhanden ist, können Antennen auf der straßenabgewandten Dachfläche oder im hinteren Drittel des Dachfirstes untergebracht werden.

 IV. Allgemeine Vorschriften

§ 14 Garagen

(1) Garagen und Carports (überdachter Autoabstellplatz in Holzständerkonstruktion) dürfen nur im hinteren Bereich der Grundstücke in einem ausreichenden Abstand zum Gebäude errichtet werden. Die Garagenflucht muß mindestens 6 m hinter der straßenzugewandten Gebäudeflucht liegen.

(2) Als Deckungsmaterial für Carports sind zulässig: Brettschalung mit Dachpappe, imprägnierte Brettschalung, Drahtspiegelglas, berankte Sparren und Tonziegel bzw. Betondachsteine im Sinne von § 9 (2) bzw. § 13 (3). Angrenzend zu Fachwerkbauten ist nur der dem Fachwerkbau entsprechende Farbanstrich der Holzteile zulässig.

(3) Bei zwei oder mehr nebeneinanderliegenden Carports bzw. Garagen ist nur eine einheitliche Bauform im Sinne der Abs. 1 und 2 zulässig.

§ 15 Farbgestaltung

(1) Bei Fachwerkhäusern sind Balken und Felder nach Befund zu streichen. Die Wohngebäude und ihre Anbauten sowie die Zwischengebäude dürfen nur mit erd- oder pastellfarbenen Tönen oder weiß gestrichen werden. Grelle Farben oder glänzende Oberflächen sind unzulässig. Für den Fassadenanstrich sind Silikat- oder Mineralfarben zu verwenden.

(2) Eine Bemalung der Haus- und Garagentüren mit Bildmotiven ist nicht zulässig.

§ 16 Private Freiflächen

(1) Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen. Sträucher und Bäume sind zulässig. Stellplätze sind im Vorgartenbereich unzulässig.

(2) Als Einfriedung des Vorgartens sind

innerhalb der Sorgfaltszone I und II nur Einfriedungen mit Mauerpfeiler und Schmiedegitter- bzw. Stahl-Gitterkonstruktionen mit einer Höhe von max. 1,40 m zulässig.

In der Sorgfaltszone III sind nur Hecken mit einer Höhe von bis zu max. 1,00 m oder Mauerpfeiler mit sehr einfachen Schmiedegitter- bzw. Stahl-Gitterkonstruktionen mit einer Höhe von max. 1,40 m zulässig.

(3) Eingangs- oder Einfahrtstore, die zu den Einfriedungen gehören, dürfen nur aus Holz oder Stahlstäben hergestellt werden.

(4) Ständige Standorte für Müllbehälter sind durch Bepflanzungen zum öffentlichen Verkehrsraum hin abzuschirmen. Von der in Abs. 2 festgelegten Pflanzhöhe darf hierbei abgewichen werden.

(5) Im Vorgarten sind Lauben oder überdachte Freiflächen nicht zulässig.

(6) Für Hauszugänge, Stellplatzzufahrten und Stellplätze sind folgende Materialien zulässig: Bekiesung, Naturstein, Klinker (max. 30/30 cm), rechteckiger Betonstein (max. 10/20 cm) in grau oder erdfarben, Betonplatten (max. 30/30 cm) in grau.

In der Sorgfaltszone III sind auch Rasengittersteine zulässig.

§ 17 Kragdächer, Schaufensteranlagen

(1) Die tragenden Konstruktionselemente müssen auf der gesamten Fassade ab Oberkante Gelände klar ablesbar sein.

(2) Neue Schaufenster müssen sich in das Gesamtbild der Fassade einfügen.

(3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoß und nur in den Sorgfaltszonen II und III sowie den Gebäuden Reginenstraße 5 und Reginenplatz 15 zulässig. Sie müssen eine gebäudetypische Sockelhöhe aufweisen. Zulässig sind nur stehend-rechteckige oder quadratische Formate. Liegen mehrere Schaufenster nebeneinander, sind sie bei Mauerwerksbau durch Konstruktionselemente von mindestens 36,5 cm, bei Holzfachwerk durch Holzständer, entsprechend der Ausbildung in den Obergeschossen, zu unterbrechen.

(4) Kragplatten sind unzulässig.

§ 18 Warenautomaten

Vor der Fassadenfläche stehende und hängende Automaten sind in den Sorgfaltszonen I und II nicht zulässig.

§ 19 Gestaltung von Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind nur am Gebäude bis zu einer Höhe von 30 cm unter der Fensterbank des 1. Obergeschosses zulässig. Für die Ausführung gelten die Abs. 2 bis 4.

(2) Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) dürfen nicht breiter als 0,50 m und nicht höher als 0,90 m sein.

In den Sorgfaltszonen I und II sind die Werbeanlagen handwerklich herzustellen.

(3) Flachwerbeanlagen und Kastenkörper sind unzulässig. Es dürfen nur Einzelbuchstaben mit max. 0,40 m Höhe angebracht werden.

(4) Werbeanlagen mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung in grellen Farben sind unzulässig.

§ 20 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen von den die Baugestaltung betreffenden Vorschriften richten sich nach den §§ 73 und 86 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 19 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 16. Mai 1990 beschlossene Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und die Örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher und sonstiger Anlagen im Ortskern Hamm-Rhynern wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 10. Juli 1990

Die Oberbürgermeisterin

gez. Zech


Anlagen