Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab.

Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass

die Passpflicht erfüllt wird, der Lebensunterhalt gesichert ist und die Einreisevorschriften beachtet wurden.

Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (§§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetz) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Auf Grund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten aus humanitären Gründen oder zum Familiennachzug oder besonderer Umstände des Einzelfalles kann ausnahmsweise auf das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verzichtet werden.

Die Erteilung einiger Aufenthaltstitel wird zusätzlich davon abhängig gemacht, dass

  • ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht
  • ein Integrationskurs gemacht wird oder worden ist oder
  • bestimmte sprachliche Voraussetzungen erfüllt werden

Übersicht der Aufenthaltserlaubnisse

Ein Aufenthalt zur Ausbildung ist zweckgebunden. Ein Wechsel und somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ist während der Ausbildung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine andere Aufenthaltserlaubnis darf aber erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht, z.B. in einigen Fällen des Familiennachzugs.

Die beabsichtigte Ausbildung muss von Anfang an konkret mit sämtlichen Phasen angegeben werden (zum Beispiel Ausbildungsverlauf, angestrebte Abschlüsse, voraussichtliche Dauer der Ausbildung, vorgeschriebene Praktika).

Die Ausbildung muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher nur möglich, wenn das Ausbildungsziel in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Besondere, z.B. sprachliche Schwierigkeiten, die für Ausländerinnen und Ausländer bestehen, können berücksichtigt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann jeweils längstens für 2 Jahre erteilt werden. Die Befristung hängt im Einzelfall unter anderem ab

  • von dem angegebenen Aufenthaltszweck
  • von der Dauer des bisherigen Aufenthalts
  • der Gültigkeit des Passes
  • wie lange der Lebensunterhalt gesichert ist und
  • ob Krankenversicherungsschutz besteht.

Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz (Artikel 6 des Grundgesetzes). Dieser Schutz wirkt sich im Ausländerrecht unter anderem bei den Regelungen zu Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland aus.

Für einen Familiennachzug kommen grundsätzlich nur diese Familienangehörigen von hier rechtmäßig lebenden Ausländerinnen und Ausländern in Betracht:

die Ehefrau oder der Ehemann,
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
minderjährige, ledige Kinder

Besondere (erleichterte) Voraussetzungen gibt es für Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen

Für andere Familienangehörige (z.B. volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister) kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Hierbei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen.

Eigenständige Aufenthaltsrechte

Ein Aufenthalt zum Familiennachzug ist zweckgebunden. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem nur erfolgen, wenn die familiäre Gemeinschaft fortbesteht.

Die Zweckbindung entfällt, wenn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben wurde.

Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich nur noch aus den im Aufenthaltstitel vermerkten Nebenbestimmungen.

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Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt werden, können dennoch Gründe vorliegen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen rechtfertigen.

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Auflistung verschiedener Möglichkeiten, eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten.

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Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in Ausnahmefällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

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Wer sich über mehrere Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und sich hier sowohl in die wirtschaftlichen als auch sozialen Verhältnisse integriert hat, kann einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommen.

Seit dem 1. Januar 2005 gibt es als einzigen unbefristeten Aufenthaltstitel die Niederlassungserlaubnis.

Wer noch eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte

  • unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
  • Aufenthaltsberechtigung


besitzt, muss nichts unternehmen. Beide gelten kraft Gesetzes, also automatisch, als Niederlassungserlaubnis fort.

Die Umstellung erfolgt, wenn Sie einen neuen Pass erhalten haben (bei der Übertragung des Aufenthaltstitels).

Wer nach Deutschland einreisen oder sich hier aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Passersatz besitzen.

Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel, wenn nachweislich ein ausländischer Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann. Zudem muss in der Regel ein Aufenthaltstitel vorhanden sein oder erteilt werden können.

Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind unter anderem

  • der Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose
  • die Schülerreisendenliste (Schülersammelliste)
  • der Reiseausweis für Ausländer
  • der Notreiseausweis

Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen Sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes.

Ein Aufenthaltstitel erlischt unter verschiedenen Voraussetzungen, zum Beispiel

  • mit Ablauf seiner Geltungsdauer
  • mit Eintritt einer auflösenden Bedingung
  • durch Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels
  • durch eine Ausweisung


Ein weiterer Sachverhalt, bei dem ein Aufenthaltstitel erlischt, liegt vor, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorüber gehenden Grunde ausreist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand für dauernd in das Heimatland zurückkehrt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Ausreise aus einem nicht vorüber gehenden Grund erfolgt ist, wenn jemand nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt planen, können Sie beantragen, dass Ihr Aufenthaltstitel nicht schon nach 6 Monaten erlischt.

Ein Aufenthaltstitel erlischt aber nicht, wenn der Grund für die Abwesenheit Erfüllung des Wehrdienstes ist.

Auch die Niederlassungserlaubnis von Ausländerinnen oder Ausländern, die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben sowie die der in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.

Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt auch dann nicht, wenn der Lebensunterhalt nicht sicher gestellt ist.

Vorausgesetzt ist allerdings, dass kein Ausweisungsgrund nach

§ 54 Nr. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes oder
§ 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 des Aufenthaltsgesetzes

vorliegt.

Zum Nachweis des Fortbestandes des Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung aus.

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