Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates Hamm
(einschließlich der 1. Aktualisierung, beschlossen durch den Rat der Stadt Hamm am 07.07.2026)
Präambel
Ziel des Gestaltungsbeirates ist es, das Stadtbild gestalterisch zu verbessern, die architektonische Qualität auf einem hohen Niveau zu sichern und fortzuschreiben sowie Fehlentwicklungen in Architektur und Städtebau zu vermeiden. Vom Wirken des Gestaltungsbeirates und seiner Mitglieder ist zudem ein positiver Einfluss auf das Bewusstsein für gute Architektur und Stadtgestalt in der Öffentlichkeit, wie auch in Politik und Verwaltung zu erwarten. Der Gestaltungsbeirat ist als unabhängige Sachverständigenkommission in örtlichen Fragen der Architektur, der Stadtplanung und des Stadtbildes tätig. Er begutachtet Vorhaben von städtebaulicher Bedeutung in ihrer Auswirkung auf Stadtgestalt und Stadtstruktur, um durch fachlich kompetente Empfehlungen die Verwaltung zu beraten.
1. Aufgaben des Gestaltungsbeirates
1.1
Die Aufgabe des Gestaltungsbeirates besteht in der Erarbeitung von Empfehlungen zu hochbaulichen, städtebaulichen und baukünstlerischen Projekten, die für die Erhaltung oder Gestaltung des Hammer
Stadtbildes von großem Einfluss sind. Die bereits vorhandenen Beratungsmöglichkeiten seitens der Verwaltung sollen mit diesem Expertenwissen untermauert und gestärkt werden.
1.2
Es werden die Projekte beraten, die eines der folgenden Kriterien erfüllen.
1.2.1
Vorhaben mit stadtstruktureller Bedeutung
In die Beratung des Gestaltungsbeirates sollen prägende Vorhaben einbezogen werden:
- die nahe von überörtlichen und örtlichen Hauptverkehrsstraßen insbesondere mit Bedeutung als Ortseingangsstraßen und Stadteingänge errichtet werden.
- die in der Innenstadt, anderen Zentrumsbereichen, an wichtigen Stadtplätzen oder in der Nähe von prägenden öffentlichen Gebäuden / Flächen entstehen.
1.2.2
Vorhaben mit inhaltlicher Bedeutung
In die Beratung des Gestaltungsbeirates sollen Vorhaben einbezogen werden:
- die im Rahmen der WFB (Wohnraumförderungsbestimmungen) gefördert werden.
- die für ein Stadterneuerungsgebiet (Stadtumbau, Soziale Stadt) von Bedeutung sind.
- die in einem historischen oder anderen schützenswerten Kontext liegen (Gebiete mit Gestaltungs-/ Erhaltungssatzung).
- die aufgrund Ihrer Größe, Nutzung oder aus sonstigen Gründen im öffentlichen Interesse stehen.
- Hochbauprojekte von kommunalen Gesellschaften wie z.B. HgB, Stadtwerke oder Hamm.Invest GmbH sollen diesen Gestaltungsbeirat in die eigenen Projektentwicklungen einbinden.
1.3.
Der Gestaltungsbeirat berät bei der Aufstellung/ Änderung von grundsätzlichen Leitzielen und Entwicklungsperspektiven der räumlich-strukturellen Stadtentwicklung. Insbesondere können Empfehlungen zu Gestaltungs-/ Erhaltungssatzungen oder anderen städtebaulichen Planungen ausgesprochen werden.
1.4.
Der Gestaltungsbeirat soll bei der Formulierung von (Wettbewerbs-) Auslobungen beteiligt werden. Nach Möglichkeit ist ein stimmberechtigtes Mitglied in die zuständigen Auswahlkommissionen, Preisgerichte etc. einzubinden. Der Gestaltungsbeirat wählt dieses Mitglied aus.
1.5.
Der Gestaltungsbeirat erarbeitet Stellungnahmen, die als Empfehlung dienen, jedoch nicht bindend sind. Abweichungen von den Empfehlungen sind bei privaten Einzelbauvorhaben ggf. mit der Nennung von Gründen zu dokumentieren und dem Beirat mitzuteilen. Der Beirat ist kein Beschlussorgan im Sinne der Gemeindeordnung.
1.6.
Ein Vorhaben soll frühzeitig, möglichst im Einvernehmen mit dem Bauherren auf der Grundlage von aussagekräftigen Unterlagen (Ansichten, Grundrisse, Lageplan) im Gestaltungsbeirat behandelt werden. Die Beratungen des Gestaltungsbeirates sind dergestalt durchzuführen, dass Verzögerungen im bauaufsichtlichen Verfahren möglichst vermieden werden.
2. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates
2.1.
Der Gestaltungsbeirat setzt sich aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
2.1.1.
Stimmberechtigte Mitglieder sind die vier externen Mitglieder aus den Fachbereichen Architektur, Stadtplanung und Landschaftsarchitektur.
2.1.2.
Stimmberechtigte Mitglieder sind die zwei Personen, die im Ausschuss für Stadtentwicklung Wohnen und Mobilität den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz innehaben.
2.1.3.
Stimmberechtigtes Mitglied ist der Stadtbaurat bzw. die Stadtbaurätin.
2.2
Die externen Mitglieder sind auswärtige, anerkannte Fachleute, deren Geschäftssitz oder Tätigkeitsschwerpunkt nicht in Hamm liegt. Sie werden auf Vorschlag der Verwaltung vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität unter Beteiligung der regionalen Berufsverbände/Fachplanerschaft berufen.
2.3.
Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates wählen aus ihrer Mitte die Sprecherin bzw. den Sprecher und dessen bzw. deren Stellvertretung.
2.4.
Die Mitglieder sind für die Dauer von drei Jahren im Gestaltungsbeirat tätig. Die direkte Wiederberufung eines Mitgliedes ist grundsätzlich möglich.
Eine Überlappung der Amtszeiten wird angestrebt, um neu in den Gestaltungsbeirat berufenen Mitgliedern eine Einarbeitung durch die erfahrenen Beiratsmitglieder zu ermöglichen. Berufene Mitglieder können ihre Amtszeit freiwillig verkürzen. Die externen stimmberechtigten Mitglieder erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung eine Aufwandsentschädigung.
2.5.
Mitglieder des Gestaltungsbeirates sollen sich nicht an Vorhaben beteiligen, die im Gestaltungsbeirat beraten worden sind. Unbenommen ist die passive Beteiligung, z.B. in einem Preisgericht. Im Falle einer aktiven Teilnahme scheidet das Mitglied für die Beratung und Abstimmung zu diesem Vorhaben aus dem Gestaltungsbeirat aus. Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates bereits an einem Vorhaben beteiligt, bevor es im Gestaltungsbeirat behandelt wird, nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung zu diesem Vorhaben nicht teil. Die Regelungen des § 31 Gemeindeordnung NRW gelten entsprechend.
2.6.
Der Beirat soll geschlechterparitätisch besetzt werden.
3. Geschäftsführung und Geschäftsstelle
3.1.
Die Geschäftsführung des Gestaltungsbeirates obliegt der zuständigen Stadtbaurätin bzw. dem zuständigen Stadtbaurat. Die geschäftsführende Stelle wird im Stadtplanungsamt angesiedelt. Die Vorbereitung der Sitzungen sowie die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch die Geschäftsstelle - in Abstimmung mit dem Sprecher bzw. der Sprecherin des Gestaltungsbeirats.
3.2.
Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates finden nach Bedarf statt – in der Regel orientiert sich die Terminierung der Sitzungen des Gestaltungsbeirates an den Sitzungen des Rates der Stadt Hamm.
3.3.
Die Geschäftsstelle lädt in Absprache mit der Sprecherin bzw. dem Sprecher zu den Sitzungen des Gestaltungsbeirates ein und stellt allen Mitgliedern des Beirates mindestens eine Woche vor der Sitzung die Einladung mit Tagesordnung zu. Die Kommunikation des Beirates erfolgt im Vorfeld der Sitzungen digital. Die Sitzungen sollen als Präsenzveranstaltungen geplant werden. Abweichungen hiervon sind zulässig. Nach Bedarf werden weitere externe Fachleute und/oder Vertretende der Verwaltung hinzugezogen. Sie haben beratende Funktion.
3.4.
Die Geschäftsstelle fertigt zu jeder Sitzung Protokolle an, die durch den Sprecher oder die Sprecherin des Gestaltungsbeirates oder dessen bzw. deren Stellvertretung unterzeichnet werden.
3.5.
Die Verwaltung berichtet im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität über die wichtigen Empfehlungen des Gestaltungsbeirats.
4. Vorsitz und Vertretung
Sitzungsvorsitz im Gestaltungsbeirat sowie die Vertretungsberechtigung hat die Sprecherin bzw. der Sprecher des Gestaltungsbeirates oder deren bzw. dessen Stellvertretung. Sollten in einer Sitzung Sprecherin bzw. Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertretung verhindert sein, kann per Mehrheitsbeschluss für die aktuelle Sitzung eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender aus den Mitgliedern gewählt werden.
5. Anhörung
Bauherren und Bauherrinnen kann im Benehmen mit dem Sprecher bzw. der Sprecherin des Gestaltungsbeirates Gelegenheit gegeben werden, die Planung vorzustellen. Die Geschäftsstelle informiert den Bauherren bzw. die Bauherrin hierüber im Bedarfsfall entsprechend.
6. Verschwiegenheit
6.1.
Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
6.2.
Sofern die Öffentlichkeit über das Ergebnis informiert werden soll, dürfen keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen und der Bauherr bzw. die Bauherrin muss zustimmen.
7. Beschlussfähigkeit
7.1.
Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7.2.
Die Empfehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausdrückliche Mindermeinungen können mit einfacher Mehrheit den Empfehlungen beigefügt werden.
8. Schlussbestimmung
Die Geschäftsordnung tritt einen Tag nach Ratsbeschluss in Kraft.