Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Allgemeine Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Bezirksvertretungen

(zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 07.07.2026)


§ 1 Ziel der allgemeinen Richtlinien

Die allgemeinen Richtlinien haben das Ziel, die den Bezirksvertretungen nach § 37 Abs. 1 GO übertragenen Aufgaben zu konkretisieren und abzugrenzen. Sie sollen sicherstellen, dass die Bezirksvertretungen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Stadt durchführen, und dass für die Bezirksvertretungen einheitliche Zuständigkeiten gelten.

§ 2 Entscheidungsrechte der Bezirksvertretungen

Die Bezirksvertretungen entscheiden, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO ausschließlich zuständig ist, gemäß § 37 Abs. 1 GO im Rahmen dieser Richtlinien sowie der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung des Rates in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

(1) Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen.
1. Öffentliche Einrichtungen und Schulen insbesondere
a) Grund-, Haupt-, Realschulen einschließlich der dazugehörigen Sportanlagen,
b) (nur) die Nebenstellen der städtischen Kulturämter (Stadtarchiv, Stadtbücherei, Städtische Musikschule, Städtisches Gustav-Lübcke- Museum), der Volkshochschule
sowie sonstige bezirkliche Kultur- und Bildungseinrichtungen und die Haltestellen der Fahrbücherei im Stadtbezirk,
c) Kinderspiel- und Bolzplätze, Kindergärten und Kindertagesstätten, Jugend- und Stadtteilzentren,
d) Altenzentren, Altenwohnheime und Altenbegegnungsstätten,
e) Sportanlagen sowie Turn- und Sporthallen (mit Ausnahme des Sportzentrums Hamm-Ost), 
f) Friedhöfe und Trauerhallen (mit Ausnahme des Kommunalfriedhofes Birkenallee),
g) Gerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehr, soweit es um die Unterhaltung und Ausstattung mit Mobiliar geht.

2. Zur Unterhaltung gehört insbesondere die bauliche Unterhaltung, d.h. die Maßnahmen zur Erhaltung der Substanz und Funktionsfähigkeit der Einrichtung (Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten). 
Zur Ausstattung gehört die erstmalige, die ergänzende sowie die ersatzweise Ausstattung.

3. Erstreckt sich der Einzugsbereich einer der unter 1. aufgeführten Einrichtungen auch auf einen der angrenzenden Stadtbezirke, so ist die Bezirksvertretung zuständig, in deren Stadtbezirk der Standort der Einrichtung liegt.

(2) Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes und der Pflege und Ausgestaltung von Grün- und Parkanlagen
1. Zur Pflege des Ortsbildes gehören die Einrichtung und Erhaltung von Brunnen und Denkmälern sowie die Anbringung von Gedenktafeln, Blumenschmuck, Ruhebänken, das Pflanzen und Fällen von Bäumen an Straßen sowie Maßnahmen zur Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Stadtbezirks oder von Teilen des Stadtbezirks.
Hierzu gehört auch die Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum, die Aufstellung von Werbeflächen jeder Art, Litfasssäulen und Wartehallen mit Werbeflächen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtbezirk.

2. Die Ausgestaltung von Grün- und Parkanlagen einschließlich von Gewässerflächen bezieht sich auf vorhandene und neu zu erstellende Anlagen. Zur Ausgestaltung gehören auch der Neubau, Umbau und die Instandsetzung der Anlagen. Die Bedeutung des Maximilianparks, des Kurparks Hamm-Osten und des Lippeparks geht im Sinne des § 37 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 GO wesentlich über einen Stadtbezirk hinaus.

(3) Straßen, Wege und Plätze
Die Bezirksvertretungen entscheiden über die Reihenfolge
- der Planung von Ausbau- und Umbaumaßnahmen,
- der Arbeiten zum Ausbau und Umbau,
- der Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NW (mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, Kreisstraßen sowie des Fußgängerbereiches Hamm-Mitte  einschließlich des Bahnhofsvorplatzes, sofern die Arbeiten deren gesamtstädtische Bedeutung berühren), Wegen (Geh-, Rad- und Wanderwegen) und Plätzen einschl. der hierzu notwendigen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht handelt. Eine Aufstellung der klassifizierten Straßen befindet sich in der Anlage.

(4) Betreuung und Unterstützung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen
1. Der Bezirksvertretung obliegt die Betreuung und Unterstützung, insbesondere die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen an örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen einschließlich
kultureller Einrichtungen im Stadtbezirk.

2. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für örtliche Vereine ist dann gegeben, wenn deren Wirkungsfeld im Wesentlichen auf den Stadtbezirk begrenzt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- der Verein ausweislich der Vereinssatzung ein im Wesentlichen auf den Stadtbezirk bezogenes Ziel und Interesse verfolgt oder
- das Vereinsleben ausschließlich oder überwiegend auf das Gebiet eines Stadtbezirks beschränkt ist.
Lässt sich danach nicht eindeutig feststellen, dass der Verein eine nur auf den Stadtbezirk bezogene Bedeutung hat, ist die Zuständigkeit der Bezirksvertretung nicht gegeben.

3. Für örtliche Verbände und sonstige Vereinigungen sind die Bezirksvertretungen ebenfalls zuständig, wenn ihr Wirkungskreis sich im Wesentlichen auf einen Stadtbezirk beschränkt. Die in Ziff. 2 aufgeführten Abgrenzungskriterien der bezirklichen Bedeutung gelten entsprechend.


(5) Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums

1. Die Bezirksvertretung entscheidet über die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk. Hierzu gehört auch die Durchführung von eigenen und die Beteiligung an kulturellen Ausstellungen und Veranstaltungen anderer im Stadtbezirk. Die Bezirksvertretung entscheidet ferner über die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Pflege der bestehenden Städtepartnerschaften und Städtefreundschaften sowie Patenschaften.

2. Die Bezirksvertretung wählt die Ortsheimatpflegerin bzw. den Ortsheimatpfleger.

3. Die Bezirksvertretung wählt die Landschaftswächterin bzw. den Landschaftswächter, soweit das Gebiet der Landschaftswacht nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

(6) Information, Dokumentation und Repräsentation
1. Die Bezirksvertretungen entscheiden im Rahmen hierfür bereitgestellter Haushaltsmittel über Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten ihres Stadtbezirks.
2. Den Bezirksvertretungen steht für die Information der Öffentlichkeit die Pressestelle zur Verfügung.

(7) Wahlen in öffentliche Ämter
Die Bezirksvertretungen wählen die Schiedspersonen, sofern ein Schiedsamtsbezirk ganz im Stadtbezirk liegt.


§ 3 Richtwert für Entscheidungsbereich
Die Bezirksvertretungen entscheiden in allen genannten Aufgaben, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
Die Summe von 25.000 € ist als Richtwert für das Vorliegen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung zu verstehen.

§ 4 Anhörung der Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretungen sind rechtzeitig vor den Entscheidungen des Rates oder der Ausschüsse zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind namentlich:

(1) die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen einschl. der Entscheidungen über Bedenken und Anregungen hierzu, Herstellung von Erschließungsanlagen (Planungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB), Veränderungssperren, Stadtentwicklungs- und Sanierungsplanung, Landschaftsplanung, sonstige Entwicklungs-, Struktur- und Verkehrsplanung sowie die Geltendmachung von Bedenken und Anregungen der Stadt zu den Bauleitplänen anderer Gemeinden und die Stellungnahmen in Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger,
(2) der An- und Verkauf von Grundstücken, die für die Entwicklung des Stadtbezirks von Bedeutung sind, sofern nicht in Bezug auf das Grundstück ein qualifizierter Bebauungsplan oder sonstiger rechtsverbindlicher Ausbauplan vorliegt,
(3) die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für Angelegenheiten, die die Belange des Stadtbezirks berühren,
(4) die Aufstellung von Investitionsprogrammen, 
(5) der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen und sonstigem Ortsrecht, die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders betreffen,
(6) die Änderung der Stadtbezirksgrenzen,
(7) die Einrichtung, Verlegung und Auflösung der Bürgerämter sowie die Bestellung ihrer Leitung,
(8) die Planung, Errichtung, die Änderung und die Auflösung von öffentlichen Einrichtungen,
(9) vom Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie zu entscheidende Angelegenheiten mit bezirklichem Bezug,
(10) die Benennung und Umbenennung von öffentlichen Einrichtungen und von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von Schulen, soweit keine Entscheidungszuständigkeit besteht,
(11) die Widmung, Einziehung und Teileinziehung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sofern es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
(12) die Vermietung und Verpachtung des im Stadtbezirk gelegenen städtischen Grundvermögen,
(13) die Anmietung und Anpachtung von Immobilien durch die Stadt,


§ 5 Vorschlags- und Initiativrechte der Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretungen können in bezirklichen Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen an den Rat, einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister machen. Bei der Beratung des Rates oder eines
Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin oder die Stellvertreter:innen das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden. Mit Vorschlägen und Anregungen, die die Bezirksvertretung beschlossen hat, hat sich das zuständige Gemeindeorgan unverzüglich zu befassen. Über das Ergebnis ist die Bezirksvertretung unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Repräsentationsbereich der Bezirksvertretungen
Für Art, Umfang, Vorbereitung und Durchführung der städtischen und bezirklichen Repräsentationen werden vom Rat Richtlinien erlassen (Repräsentationsrichtlinien).


§ 7 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Richtlinien treten am 25. Mai 2000 in Kraft.
 


Anlagen