Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in der Stadt Hamm und das Verhalten in diesen Häfen
- Hafenverordnung (HVO) Hamm - vom 16.12.2025
(verordnet durch die Bezirksregierung Arnsberg, 25.09.20-003)
Die ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg wird in der Ortsrechtsdatenbank nachrichtlich zur Information veröffentlicht.
Aufgrund des § 118 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV.NRW.S.1470), in Kraft getreten am 29.12.2021 und der §§ 1 und 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung -AHVO-) vom 08.01.2000 (GV.NRW.S.34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2018 (GV.NRW.2019S.4), in Kraft getreten am 05.01.2019, in Verbindung mit § 27, § 3 Abs. 2 sowie § 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) vom 13.05.1980 (GV.NRW.S.528), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.12.2024 (GV.NRW.S.1184), in Kraft getreten am 01.07.2025, wird für die Häfen und Umschlaganlagen der Stadt Hamm verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Bereich der Häfen und Umschlaganlagen in der Stadt Hamm umfasst folgende Gebiete:
1. Hafen Kraftwerk Gersteinwerk (Betreiber: RWE Generation SE)
Der Hafen Kraftwerk Gersteinwerk liegt mit einer Hafenbeckenfläche von 25.000 m² am Datteln-Hamm-Kanal im Gemeindegebiet Hamm, Gemarkung Herringen, Flur 1, Flurstücke 877, 1109-1116 und umfasst
1.1. auf dem Wasser
ein Hafenbecken mit einer Wasserfläche von ca. 25.000 m² von Stromkilometer 29,5 bis 30,01 des Datteln-Hamm-Kanals,
1.2. auf dem Land
das durch die unter 1.1 genannte Wasserfläche sowie durch folgende Grenzen bestimmte Hafengelände:
im Süden die Kaimauer von km 29,5 bis km 30,01 des Datteln-Hamm-Kanals,
im Westen ein ca. 22 m verlaufender Zaun,
im Norden ein ca. 37 m verlaufender Zaun parallel zu dem dortigen Radweg,
im Osten ein ca. 15 m verlaufender Zaun. (s. Anlage 1).
2. Stadthafen Hamm (Betreiber: Hafen Hamm GmbH)
Der Hafen liegt zu beiden Seiten des Datteln-Hamm-Kanals zwischen Stromkilometer 32,3 und 35,3 im Süden und Stromkilometer 33,79 und 34,89 im Norden und wird umfasst
2.1. auf dem Wasser
mit einer Uferlinie von Stromkilometer 32,3 bis 35,3 im Süden des Datteln-Hamm-Kanal und von km 33,79 bis km 34,89 im Norden,
2.2 auf dem Land
durch die unter 2.1 genannte Uferlinie sowie durch folgende Grenzen des bestimmten Hafengeländes:
Auf der südlichen Seite des Datteln-Hamm-Kanals verläuft die westliche Hafengrenze ab dem Brückenschlag des Lippeparks Hamm von Stromkilometer 32,3 und entlang an der westlichen Grenze des Grundstückes der Hafen Hamm GmbH, Gemarkung Hamm, Flur 45, Flurstück 432. Die südliche Grenze des Hafengeländes stellt die nördliche Grenze der Hafenstraße dar (ausschließlich Geh- und Radweg) bis zur östlichen Grenze der Grundstücke der Hafen Hamm GmbH, Gemarkung Hamm, Flur 46, Flurstücke 334-336.
Die Radbodstraße sowie die Radbodbrücke werden vom Hafengebiet ausgeschlossen. Die Flurstücke 216, 217 und 229, Gemarkung Hamm, Flur 45, gehören im Unterführungsbereich der Radbodstraße zum Hafengebiet.
Auf der nördlichen Seite des Datteln-Hamm-Kanals verläuft die südliche Hafengrenze von Stromkilometer 33,79 in östlicher Richtung bis Stromkilometer 34,89 an der Uferlinie entlang. Im Westen endet bei Stromkilometer 33,79 das Hafengebiet am Böschungsfuß des Brückenschlags der Radbodbrücke. Von dort zieht sich die Grenze in Richtung Norden entlang der östlichen Begrenzung der Radbodstraße (Brücke). Die Nordgrenze des Hafengebietes verläuft mit der Radbodstraße, welche von der Brücke abzweigt, dieser weiter folgend in Richtung Osten. Hier stellt die nördliche Grenze der Radbodstraße die Hafengrenze dar. Die Grenze verläuft beim Verlassen der Radbodstraße in östlicher Richtung weiter bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 367, Gemarkung Hamm, Flur 46. Das Hafengelände zieht sich hier im Uferbereich des Wendebeckens entlang des Fuß-, Rad- und Versorgungsweges (dieser ausgeschlossen) bis zum Beginn des Böschungsfußes bei Stromkilometer 34,89 (s. Anlage 2).
3. Hafen der Fa. Hoffmeier Industrieanlagen GmbH + Co. KG (Betreiber: Fa. Hoffmeier Industrieanlagen GmbH + Co. KG)
Der Hafen der Fa. Hoffmeier Industrieanlagen liegt mit einer Gesamtfläche von 818,25 m² am Datteln-Hamm-Kanal und umfasst
3.1. auf dem Wasser
einen von ca. km 44,975 bis ca. km 45,05 vom Datteln-Hamm-Kanal abknickenden Hafenarm.
3.2 auf dem Land
das durch den unter 3.1 genannten Hafenarm sowie durch folgende Grenzen bestimmte Hafengelände:
Werksgrundstück, Gemarkung Uentrop, Flur 5, Flurstücke 307 und 308 (s. Anlage 3).
4. Hafen der Fa. Ruhrmann Logistik GmbH & Co. KG (Betreiber: Fa. Ruhrmann Logistik GmbH & Co. KG)
Der Hafen der Fa. Ruhrmann Logistik liegt mit dem Werksgelände am Datteln-Hamm-Kanal, Gemarkung Uentrop, Flure 4 und 6 und umfasst
4.1. auf dem Wasser
eine Uferlinie von 595 m mit drei Hafenbecken von km 45,41 bis km 45,95 des Datteln-Hamm-Kanals,
4.2.auf dem Land
das durch die unter 4.1 genannte Uferlinie sowie durch folgende Grenzen bestimmte Hafengelände:
im Süden der Datteln-Hamm-Kanal,
im Westen die Grundstücke Gemarkung Uentrop, Flur 6, Flurstück 237 und Flur 4, Flurstück 257,
im Norden die südliche Grenze der Kranstraße,
im Osten die westliche Grenze der Zollstraße (s. Anlage 4).
5. Hafen Kraftwerk Westfalen (Betreiber: RWE Generation SE)
Der Hafen Kraftwerk Westfalen liegt mit einer Gesamtfläche von 39.670 m² am südöstlichen Ende des Datteln-Hamm-Kanals im Gemeindegebiet Hamm-Uentrop, Gemarkung Schmehausen, Flur 4, Flurstück 448 und umfasst
5.1 auf dem Wasser
ein Hafenbecken mit einer Wasserfläche von ca. 3,1 ha
von km 47,1 bis km 47,5 des Datteln-Hamm-Kanals,
5.2 auf dem Land
das durch die unter 5.1 genannte Wasserfläche sowie durch folgende Grenzen bestimmte Hafengelände:
im Süden die Begrenzung der Kaianlage ab DHK-km 47,50 durch einen ca. 21 m von der Kaimauer entfernten und bis DHK-km 47,31 parallel dazu verlaufenden Grundstückszaun. Der Zwischenraum ist im östlichen Bereich der Gipsverladung befestigt und im weiteren Verlauf Richtung Westen begrünt.
Im weiteren Verlauf von DHK-km 47,31 bis DHK-km 47,17 verläuft der Zaun parallel in einem Abstand von ca. 6 m zur Kaimauer.
Der westliche Teil dient als Liegeplatz für zwei Gütermotorschiffe. Der Zaun verlässt im weiterführenden Bereich Richtung Westen ab DHK-km 47,15 den Grundstücksbereich des Kraftwerkes und schließt im Verlauf der Erdböschung bis DHK-km 47,08 ab.
Im Westen verläuft durch das Hafenbecken eine Eigentumsgrenze bei DHK-km 47,17 (Südrand) bzw. km 47,00 (Nordrand), an die sich der öffentliche Bereich des Kanals, zunächst im noch aufgeweiteten Abschnitt als Wendebecken bzw. Hafenzufahrt, im weiteren Verlauf bei DHK-km 46,89 dann als Kanalstrecke mit Regelbreite, anschließt.
Im Norden verläuft die Begrenzung der befahrbaren Kaianlage ab DHK-km 47,00 durch einen ca. 6 m von der Kaimauer entfernten und parallel dazu bis DHK-km 47,50 verlaufenden Werkszaun. Dieser wird im rechten Winkel weitergeführt und bildet im Weiteren die Begrenzung der Ostseite (s. Anlage 5).
(2) Der in Absatz 1 beschriebene Bereich der Häfen und Umschlaganlagen ist in den als Bestandteil dieser Verordnung veröffentlichten Plänen durch Umrandung gekennzeichnet (Anlagen 1 bis 5).
§ 2 Benutzung der Hafenbereiche
Unbefugten ist das Befahren, Betreten oder anderweitige Benutzen der Hafenbereiche außerhalb der öffentlichen Straßen untersagt.
§ 3 Angeln
Das Angeln in den Hafenbereichen ist verboten.
§ 4 Straßenverkehr
Die Straßenverkehrsordnung ist auch auf den nichtöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Hafenbereiche zu beachten.
§ 5 Vollzug
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Stadt Hamm als Hafenbehörde und den gegebenenfalls von ihr beauftragten Dienstkräfte der Betreiber der in § 1 genannten Häfen und Umschlaganlagen. Die gesetzliche Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt unberührt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 die Hafenbereiche außerhalb der öffentlichen Straßen unbefugt befährt, betritt oder anderweitig benutzt, oder
2. entgegen § 3 in den Hafenbereichen angelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gem. § 123 Abs. 3 LWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
§ 7 Aushang
Diese Verordnung hat zusammen mit der AHVO in jedem Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig auszuhängen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens tritt die HVO Hamm vom 17.10.2001 außer Kraft.
Bezirksregierung Arnsberg
gez. Heinrich Böckelühr
(Regierungspräsident)
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg am 31.01.2026