Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Abfallsatzung der Stadt Hamm vom 12.12.2025

Aufgrund der

  • §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) in der jeweils geltenden Fassung,
  • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
  • des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
  • des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des ElektroG vom 20.05.2021 (BGBI 2021, S. 1145 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
  • des §17 Abs. 6 des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582, zuletzt geändert Art.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
  • des Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) vom 06.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), in der jeweils geltenden Fassung;
  • des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
  • der §§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
  • des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG- BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448) in der jeweils gültigen Fassung, in der jeweils geltenden Fassung;


    hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 09.Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:


    § 1 Zielsetzung und Aufgabe
    § 2 Umfang der Abfallentsorgung
    § 3 Ausschlüsse
    § 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
    § 5 Anschluss- und Benutzungszwang
    § 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
    § 7 Benutzung, Anfall von Abfällen
    § 8 Abfallbehälter
    § 9 Zweckbestimmung und Benutzung der Abfallbehälter und Sammelsysteme
    § 10 Modellversuche
    § 11 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter
    § 12 Abfuhr
    § 13 Sperrmüll
    § 14 Entsorgung von Bioabfällen
    § 15 Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
    § 16 Schadstoffe
    § 17 Medizinische Abfälle
    § 18 Abfallentsorgungsanlagen
    § 19 Anlieferung von Abfällen
    § 20 Anzeige- und Auskunftspflicht
    § 21 Betretungsrecht
    § 22 Unterbrechung des Betriebs der Abfallentsorgung
    § 23 Abfallentsorgungsgebühren
    § 24 Begriff des Grundstücks
    § 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete
    § 26 Ordnungswidrigkeiten
    § 27 Inkrafttreten
     

    § 1
    Zielsetzung und Aufgabe

    (1) Die Stadt Hamm betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Die Stadt Hamm kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.

    (2) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt Hamm insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. die Förderung der Abfallvermeidung,
    2. die Vorbereitung zur Wiederverwendung,
    3. Recycling,
    4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
    5. die Beseitigung von Abfällen

    (3) Die Aufgaben nach Abs. 2 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.


    (4) Zu den Aufgaben gehört die ortsnahe Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen.

    § 2 
    Umfang der Abfallentsorgung

    (1) Die Entsorgung von Abfällen umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wieder verwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. Gefährliche Abfälle werden ebenfalls getrennt eingesammelt, damit sie einer schadlosen und ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden können.

    (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Hamm gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende Leistungen:
    a) Einsammeln und Befördern von Restmüll,
    b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen,
    c) Einsammeln und Befördern von Altpapier,
    d) Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen - sog. Sperrmüll, inklusive Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
    e) Einsammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen am Wertstoffhof „Am Lausbach“ und mit einem Schadstoffmobil
    f) Maßnahmen der Abfallvermeidung mit dem Ziel, den Anfall von Abfällen bei Produktion, Vertrieb, Einkauf und Gebrauch von Produkten und Gegenständen zu verringern,
    g) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist und soweit diese nicht der Straßenreinigung zuzuordnen sind,
    h) Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.


    (3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern für Restmüll, Bioabfall, Altpapier und stoffgleiche Nichtverpackungen sowie Abfallsäcken, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, elektrische Großgeräte) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Recyclinghöfe, Depotcontainer, Schadstoffmobil).

    (4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen über die Wertstofftonne erfolgt unter der Beachtung des Verpackungsgesetzes und im Benehmen mit den Systemträgern gemäß Verpackungsgesetz.

    § 3 Ausschlüsse

    (1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen sind
    - die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen in geringen Mengen anfallen und bei den städtischen Sammelstellen/-einrichtungen
       angenommen werden,
    - Abfälle, die die Grenzwerte des Planfeststellungsbeschlusses der Zentraldeponie "Am Lausbach" überschreiten,
    - Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen - und bei denen die Stadt Hamm nicht durch 
       Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 3 KrWG),
    - Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach dem § 20 Abs. 3 KrWG übertragen worden sind,

    (2) Darüber hinaus kann die Stadt Hamm im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt Hamm kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

    (3) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind insbesondere
    - Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die von der Stadt Hamm entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden,
    - Erdaushub, Bauschutt, Steine, Badkeramik, Flachglas, Autoreifen, die per Selbstanlieferung aus privaten Haushaltungen in haushaltsüblichen Mengen am Wertstoffhof „Am Lausbach“ angenommen werden.


    (4) Die Stadt Hamm kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der Bezirksregierung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
    Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt Hamm ausgeschlossen sind, ist der Erzeuger oder der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrWG sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Abfallentsorgung verpflichtet.

    § 4 
    Anschluss- und Benutzungsrecht
     

    (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).

    (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Hamm haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
    Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt Hamm ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3), erstrecken sich Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung sowie der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der hierfür nach § 17 bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.

    § 5
    Anschluss- und Benutzungszwang
     

    (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Hamm liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.


    (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter
    Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5% in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.
     

    (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.

    § 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
     

    (1) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 besteht nicht, soweit
    -Abfälle gemäß § 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
    -soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt/Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
    -soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid gemäß § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
    -soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und
      schadlosen Verwertung zugeführt werden;
    -soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
      zugeführt werden.

    (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Antrag erteilt,
    − wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Hamm stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.
    − wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Hamm stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht.

    § 7
    Benutzung, Anfall von Abfällen

    (1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise bewirkten Überlassung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage.

    (2) Abfälle fallen an, sobald ihre Abfalleigenschaften erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KrWG).

    (3) Bereits vom Zeitpunkt ihres Anfalls an sind Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. Die Abfälle sind in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. die entsprechenden, im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer (Bringsystem) einzubringen.

    (4) Es ist Unbefugten nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

    § 8
    Abfallbehälter


    (1) Die Stadt Hamm bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Leerung.

    (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
    a) für die Entsorgung von Restmüll: 80 l-, 120 l- und 240 l- (2-rädrige) Abfallbehälter sowie 660 l und 1.100 l (4-rädrige) Abfallbehälter,
    b) für die Entsorgung von Bioabfällen (gemäß § 3 Abs. 7 KrWG): 120 l- und 240 l- Behälter,
    c) für die Entsorgung von Altpapier: 240 l-, 660 l- und 1.100 l- Sammelbehälter.
    d) für die Entsorgung von Wertstoffen: 240 l, und 1.100 l oder geeignete Säcke.

    (3) Die Abfallbehälter nach Abs. 2a), b), c) und d) werden von der Stadt Hamm zur Verfügung gestellt. Die Abfallbehälter müssen auf dem Grundstück verbleiben, für dessen Abfallentsorgung sie ausgegeben wurden; ein Austausch mit Abfallbehältern anderer Grundstücke oder die Mitnahme eines Abfallbehälters zu einem anderen Grundstück durch einen Benutzer (z.B. bei einem Umzug) ist nicht zulässig.

    (4) Bei Wohngrundstücken richtet sich das erforderliche Behältervolumen für Restmüll nach der Zahl der an der Adresse gemeldeten Personen. Regelmäßig sollen 10 Liter Behältervolumen je Person und Woche zur Verfügung stehen.´

    (5) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Bedarf an Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung entsprechend Abs. 6 festgelegt.

    (6) Behältervolumen werden nach folgender Regelung festgestellt:

    Unternehmen/Institutionje Platz//Beschäftigten/BettBehältervolumen (l) je Woche
    a) Krankenhäuser, Kliniken u.ä.  Einrichtungenje Platz15 l
    b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe,
         selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter u.ä. Einrichtungen
    je 3 Beschäftigte15 l
    c) Speisewirtschaften, Imbissstuben u.ä. Einrichtungen je Beschäftigten60 l
    d) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen u.ä. Einrichtungen je Beschäftigten30 l 
    e) Beherbergungsbetriebeje 4 Betten15 l
    f) Lebensmitteleinzel- und Großhandelje Beschäftigten30 l
    g) sonstiger Einzel- und Großhandelje Beschäftigten7 l
    h) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbeje Beschäftigten7 l
    i) bebaute und nur zeitweise bewohnte je Grundstück 30 l Grundstücke, insbes. Wochenendgrundstückeje Grundstück30 l

    (7) Beschäftigte im Sinne des Abs. 6 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Für Schulen, Kindergärten, Schwimmbäder, Friedhöfe sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung wird das Behältervolumen nach der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks festgelegt. Gleiches gilt für alle anderen Grundstücke, auf denen Abfall anfällt und für die Abs. 6 keine spezielle Regelung enthält.

    (8) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 6 ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 4 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.

    (9) Die Stadt Hamm stellt auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers über das nach Abs. 6 bereitzustellende satzungsmäßige Mindestbehältervolumen hinaus Gefäßraum a) auf Dauer oder b) auch für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung.

    (10) Für zwei angrenzende Grundstücke können ausnahmsweise auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin ein oder mehrere Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, bei welchem Grundstück der oder die Abfallbehälter zu den Abfallbeseitigungsgebühren zu erfassen sind. Bei entsprechenden baurechtlichen Vorgaben kann die Stadt Hamm ihrerseits die Aufstellung eines oder mehrerer Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung am dafür vorgesehenen Standplatz verlangen. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Hamm hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.

    (11) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können die von der Stadt Hamm zugelassenen Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt Hamm eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind. Als Abfallsäcke dürfen nur die von der Stadt Hamm zur Verfügung gestellten Abfallsäcke verwendet werden.

    (12) Wird durch die Stadt Hamm festgestellt, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Hamm das Aufstellen der erforderlichen Abfallbehälter zu dulden. Der Mehrbedarf richtet sich nach der tatsächlich anfallenden Abfallmenge.


    § 9 Zweckbestimmung und Benutzung der Abfallbehälter und Sammelsysteme
    (1)  Die von der Stadt Hamm einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen. Hierfür werden Behälter bzw. sonstige Sammelsysteme zur Verfügung gestellt, z.B. für Restmüll, Bioabfälle, Altpapier, sonstige Wertstoffe, Grünabfälle, Sperrmüll und Problemabfälle.

    (2) Werden Wertstoffe in Säcken in die Behälter gefüllt, so müssen diese transparent sein. In Behälter für Biomüll dürfen keine Kunststofftüten (auch keine kompostierbaren) gefüllt werden.


    (3) Soweit die Stadt Hamm Sammelcontainer, sonstige Behälter oder Sammelsysteme zur Sammlung von Abfällen aufstellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle, z.B. Glas, Kartonagen und Papier, Bioabfälle oder Wertstoffe eingebracht werden. Derartige Abfälle dürfen nicht in die Tonne für Restmüll auf den Grundstücken eingebracht werden. Das Einbringen nicht zugelassener Abfälle entbindet die Stadt Hamm von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle.
    Bei einer Fehlbefüllung an drei aufeinanderfolgenden Leerungen oder wiederholten (1/3 der Jahresleerungen) und dokumentierten Fehlbefüllung der Papier-, Wertstoff- oder Biobehälter ist die Stadt Hamm berechtigt, diese Behälter nach Ankündigung abzuziehen und gegen entsprechende Restmüllbehälter zu tauschen und zu berechnen. Abfälle dürfen nicht neben den Sammelcontainern abgelagert werden. Die Sammelcontainer dürfen nicht außerhalb der Benutzungs-, Einwurf- oder Öffnungszeiten genutzt werden.


    (4) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter den Benutzungspflichtigen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.


    (5) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden. Die gefüllten Abfallbehälter dürfen ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten. Es beträgt für 80 l- und 120 l-Behälter 60 kg, für 240 l-Behälter 80 kg, für 660 l-Behälter 240 kg und für 1.100 l-Behälter 400 kg. 

    Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie die Bereitstellung überfüllter Behälter entbinden die Stadt Hamm von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle.


    (6) Die Behälter müssen pfleglich behandelt und sauber gehalten werden. Sie dürfen nicht beschriftet, bemalt, mit Aufklebern versehen oder anderweitig dauerhaft im äußeren Erscheinungsbild verändert werden. Für Beschädigungen, übermäßige Verunreinigungen sowie im Falle des Abhandenkommens haftet der Besitzer für den entstandenen Schaden.


    (7) Sperrige Gegenstände und solche, die die Abfallbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden.

    Die Haftung für Schäden, die der Stadt Hamm durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Abfallbehälter an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

    § 10
    Modellversuche
    Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Hamm Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

    § 11
    Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter

    (1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem gemeinsamen schriftlichen Antrag bzw. den baurechtlichen Vorgaben.

    (2) Für die Stellplätze und Transportwege gelten folgende technische Anforderungen:
    1. Der Stellplatz auf dem Grundstück der/des Anschlusspflichtigen muss ebenerdig liegen.
    2. Der Transportweg vom Stellplatz bis zu der mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße darf höchstens 20 m lang sein und keine Stufen, Rinnen oder andere Unebenheiten aufweisen. Etwaige Höhenunterschiede müssen durch Rampen oder Hebebühnen ausgeglichen werden. Die Breite des Transportweges muss bei 2-rädrigen Abfallbehältern mindestens 1,20 m und bei 4-rädrigen Abfallbehältern mindestens 1,50 m betragen.
    3. Stellplätze und Transportwege müssen mit einem harten, dauerhaften und leicht zu reinigenden Belag versehen sein, der das Absetzen und Abrollen der Abfallbehälter ohne Beschädigungen aushält.
    4. Vorhandene Türen und Tore müssen mit Feststelleinrichtungen versehen sein und den Transport möglichst wenig behindern.
    5. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte Deckenhöhe mindestens 2 m betragen.
    6. Stellplätze in Tonnenschränken müssen so ausgebildet sein, dass sich die Schranktüren ohne Schlüssel öffnen und schließen und die Abfallbehälter leicht herausrollen lassen.
    7. Ist die Anlage von Stellplätzen und Transportwegen entsprechend den in Abs. 2 genannten Anforderungen nicht möglich, so kann die Stadt Hamm Ausnahmen zulassen.

    (3) Die gefüllten Papier-, Wertstoff- und Biobehälter sowie die 2-rädrigen Restmüllbehälter sind so am Fahrbahnrand aufzustellen, dass der Straßen-, Rad- und Fußgängerverkehr nicht behindert wird. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.
    Soweit Straßen, Wege und Plätze nicht von den Müllfahrzeugen befahren werden können, sind die Abfallgefäße an der nächstgelegenen befahrbaren öffentlichen Straße bereitzustellen. Die Stadt Hamm kann mit näheren Maßgaben bestimmen, dass die Abfallbehälter in bestimmten Straßen in besonderer (einheitlicher) Position sowie ggf. nur an einer Straßenseite aufzustellen sind. Anweisungen der Beauftragten der Stadt Hamm zur Wahl des Aufstellplatzes sowie zur Positionierung der Abfallbehälter sind zu befolgen. Abfallbehälter aller Fraktionen können auf Antrag des Grundstückseigentümers gegen eine gesonderte Gebühr bzw. Entgelt vom ASH am Fahrbahnrand bereit gestellt werden (Holservice), die Gebühr ist wegstreckenabhängig.
    Abfallbehälter aller Fraktionen können auf Antrag des Grundstückseigentümers gegen eine gesonderte Gebühr bzw. Entgelt im Vollservice abgefahren werden. Der Vollservice beinhaltet am Abfuhrtag das Holen des Behälters vom Stellplatz sowie das Zurückstellen nach der Leerung des Behälters. Die Gebühr ist wegstreckenabhängig.
    Für die Stellplätze und Transportwege gelten die unter Absatz 2 genannten Bedingungen.
     

    § 12
    Abfuhr
    Die Leerung erfolgt bei den zweirädrigen Abfallbehältern für Restmüll und Bioabfälle (§ 7 Abs. 2a) und b)) generell 14-täglich, bei den Abfallbehältern für Altpapier und den zweirädrigen Abfallbehältern für Wertstoffe (§ 7 Abs. 2c) und d)) generell 4-wöchentlich.
    Auf besonderen Antrag können die Abfallbehälter für Bioabfälle (§ 7 Abs. 2b)) saisonbedingt geleert werden. Die Leerung dieser Saisontonne erfolgt in den Monaten von März bis November und entfällt in den Monaten von Dezember bis Februar.
    Die Häufigkeit der Leerung der 4-rädrigen Abfallbehälter für Restmüll erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentümers..
    Die Leerung der 4-rädrigen Abfallbehälter für Wertstoffe erfolgt 14-täglich.
    Die Leerung der 4-rädrigen Abfallbehälter für Papier erfolgt 4-wöchentlich.
    Auf Antrag können für Abfallbehälter Zusatzleerungen gegen eine gesonderte Gebühr pro Abfuhr beantragt werden.
    Die Abfallbehälter sind an den Abfuhrtagen bis 6 Uhr zur Abfuhr bereitzustellen.

    § 13 Sperrmüll
    (1) Der Anschlussberechtigte im Gebiet der Stadt Hamm hat im Rahmen der §§ 2 - 4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Gemeinde/Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Auch sperrige Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 5 a Nr. 1 KrWG Siedlungsabfälle im Sinne des § 14 Abs. 1 KrWG.
    Zum Sperrmüll gehören nicht Bauteile wie Fensterrahmen, Türen, Holzverkleidungen, Heizkörper, Bauschutt, Badewannen u. ä., Zäune, ferner nicht Mopeds und Motorräder u. ä., Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile, -reifen, Strauchschnitt. Ausgenommen sind ferner Abfälle, die nicht von Hand verladen werden können.
    Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt Hamm, welche Gegenstände zum Sperrmüll zählen.

    (2) Für die Sperrmüllabfuhr erhebt die Stadt Hamm eine Gebühr gemäß Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm. 

    (3) Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens bis 6 Uhr auf ebener Erde auf dem Grundstück an einem für das Sammelfahrzeug unmittelbar erreichbaren Standplatz - beispielsweise Vorgarten, Hauseingang, Toreinfahrt, Garagenvorplatz (jedoch nicht hinter Hecken, Zäunen u. ä.) - bereitzustellen. Falls dieses nicht möglich ist, soll der Sperrmüll auf dem Gehweg der öffentlichen Straße vor dem Grundstück in nicht verkehrsbehindernder Weise bereitgestellt werden.
    (4) Der Besteller muss sich auch die von anderen Personen bei seinem Sperrmüll abgelagerten Gegenstände zurechnen lassen, die nicht zum Sperrmüll gehörenden Gegenstände und Abfälle werden zusätzlich berechnet.

    (5) Gegen eine zusätzliche Gebühr kann auch die Abholung von Sperrmüll innerhalb von 3 Arbeitstagen von Montag bis Freitag ("Blitzservice") oder innerhalb von 7 Arbeitstagen von Montag bis Freitag („Eilservice“) bestellt werden. Der Abholzeitraum wird ab dem Folgetag der Antragstellung gerechnet.

    (6) Sperrmüll kann auch unmittelbar an den Abfallentsorgungsanlagen entsprechend deren Zweckbestimmung angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung.

    (7) Als Zusatzleistung können im Rahmen der Sperrmüllabfuhr auf gesonderte Bestellung und gegen eine zusätzliche Gebühr nicht dem Sperrmüll zuzurechnende Abfälle von Renovierungen (ausgenommen ausgeschlossene Abfälle lt. § 3), wie z.B. Tapeten, Holzvertäfelungen, Türen, Fensterrahmen, Zäune u.ä. aus privaten Haushalten, die von Hand verladen werden können, bis zu einem Mengenvolumen von 2 m³ von der Stadt Hamm abgeholt werden.

    § 14
    Entsorgung von Bioabfällen
    Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG sind getrennt vom sonstigen Abfall in den von der Stadt bereitgestellten Abfallbehältern zu sammeln oder an der Sammelstelle der Stadt Hamm, dem Wertstoffhof, Am Lausbach 4, zu den dortigen Öffnungszeiten abzugeben.

    § 15
    Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
    Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall zu sammeln. Sie können im Rahmen einer beantragten Sperrmüllabfuhr, gesondert vom Sperrmüll, zur Abholung bereitgestellt oder an dem Wertstoffhof, Am Lausbach 4, zu den dortigen Öffnungszeiten abgegeben werden.


  • § 16
    Schadstoffe
    Abfälle in kleinen Mengen, die umweltschädliche Stoffe enthalten, insbesondere Lacke und Farben mit Lösemittelanteilen, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Leuchtstoffröhren, Batterien und Akkus, Quecksilber sowie Chemikalien sind am Wertstoffhof, Am Lausbach 4, zu den dortigen Öffnungszeiten sowie im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung abzugeben.


    § 17
    Abfallentsorgungsanlagen
    (1) Die Stadt Hamm stellt im Rahmen ihrer öffentlichen Einrichtung nach dieser Satzung folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:
    a) Müllverbrennungsanlage (MVA) Hamm, Am Lausbach 2
    b) Zentraldeponie Hamm, Am Lausbach 4
    c) Kompostierungsanlage Hamm, Am Lausbach 4
    (2) Die Zweckbestimmungen der Abfallentsorgungsanlagen nach Abs.1 ergeben sich aus den jeweiligen Betriebsgenehmigungen.
    (4) Die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen sind in den Benutzungsordnungen geregelt.
    (5) Die Stadt Hamm kann im Einzelfall befristet eine von den vorstehenden Absätzen abweichende Regelung treffen, wenn dieses aus betrieblichen oder anderen Gründen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung notwendig ist. Die Regelung wird in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntgegeben.

    § 18 
    Medizinische Abfälle
    (1) Medizinische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können, sind von der Entsorgung ausgeschlossen.
    (2) Die Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind:
    a) Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern.
    b) alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit mindestens 0,05 mm Folienstärke) der Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen.

    § 19
    Anlieferung von Abfällen
    Abfälle, die bei Abfallentsorgungsanlagen oder Sammelstellen angeliefert werden, sind ordnungsgemäß zu deklarieren und so zu überlassen, dass der Betriebsablauf in den Abfallentsorgungsanlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen richtet sich im Übrigen nach der jeweiligen Benutzungsordnung. Die Anweisungen des Personals der Anlage sind zu befolgen.
    Ist der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage gestört, so ist die Stadt Hamm insoweit vorübergehend nicht zur Annahme von Abfällen verpflichtet.


    § 20
    Anzeige- und Auskunftspflicht
    (1) Anschlusspflichtige und jeder Abfallbesitzer haben der Stadt Hamm den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der gemeldeten Personen des Grundstücks sowie jede diesbezügliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    (2) Bei einem Eigentumswechsel sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, der Stadt Hamm - Amt für Finanzen und Controlling - den Eigentumswechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Stadt Hamm kann die Vorlage des Kaufvertrages und/oder des Grundbuchauszuges verlangen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Inhaber von Betrieben und Einrichtungen, die darüber hinaus die zur Bemessung des Behältervolumens nach § 7 Abs. 5.1 erforderlichen Angaben sowie diesbezügliche Veränderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen haben.
    (4) Soweit es zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist, müssen die Anschlusspflichtigen sowie die Abfallbesitzer die notwendigen Auskünfte erteilen. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen haben Auskunft über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen zu erteilen.

    § 21
    Betretungsrecht
    (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
    (2) Die Bediensteten und Beauftragten der Stadt/Gemeinde haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
    (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV.NW. 2010) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen
    (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Hamm ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
    (5) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.

    § 22
    Unterbrechung des Betriebs der Abfallentsorgung
    (1) Wird der Betrieb der Abfallentsorgung vorübergehend unterbrochen oder eingeschränkt, beispielsweise bei betrieblicher Störung, Streiks oder betriebsnotwendigen Arbeiten, so werden die erforderlichenn Maßnahmen in geeigneter Weise so bald wie möglich nachgeholt.
    (2) In Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder Entgelten. Ein Schadenersatzanspruch bleibt ausgeschlossen.


    § 23
    Abfallentsorgungsgebühren
    Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt Hamm und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt Hamm werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm erhoben.

    § 24
    Begriff des Grundstücks
    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

    § 25
    Andere Berechtigte und Verpflichtete
    Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Mehrere Pflichtige sind Gesamtpflichtige.

    § 26
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Unbeschadet der im Bundes- und Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
    1. entgegen § 3 der Stadt Hamm ausgeschlossene Abfälle zur Abfallentsorgung überlässt,
    2. entgegen § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anschließt,
    3. entgegen § 4 Abs. 2 die überlassungspflichtigen Abfälle nicht der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung überlässt,
    4. entgegen § 7 Abs. 3 Abfälle nicht getrennt hält,
    5. entgegen § 7 Abs. 4 Abfälle durchsucht oder wegnimmt,
    6. entgegen § 8 nicht zugelassene Abfallbehälter oder -säcke verwendet,
    7. entgegen § 8 Abs. 3 Abfallbehälter von dem für sie bestimmten Grundstück entfernt oder die Abfallbehälter bei einem anderen Grundstück zur Abfallentsorgung bereitstellt,
    8. entgegen § 8 Abs. 6 nicht das den tatsächlichen Gegebenheiten zu Grunde liegende Behältervolumen vorhält,
    9. entgegen § 9 Abs. 1 und 2 Abfälle in nicht dafür vorgesehene Sammelcontainer oder sonstige Behälter einbringt,
    10. entgegen § 9 Abs. 2 Wertstoffe oder andere Abfälle neben den Sammelcontainern ablagert oder sich nicht an die Benutzungs-, Einwurf- oder Öffnungszeiten hält,
    11. entgegen § 9 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter presst, einstampft, in ihnen verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle einfüllt,
    12. entgegen § 9 Abs. 7 sperrige Gegenstände oder solche, die die Abfallbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu 
         beschädigen geeignet sind, Eis und Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, in Abfallbehälter einfüllt,
    13. entgegen § 12 die Abfallbehälter und -säcke aufstellt bzw. nicht entfernt,
    14. entgegen § 13 andere Abfälle bei der Sperrmüllabfuhr bereitstellt oder den Sperrmüll zu anderen Zeiten als 24 Stunden vor dem festgelegten Abfuhrtag bereitstellt,
    15. entgegen § 16 die dort genannten Abfälle nicht bei der Sammelstelle abgibt,
    16. entgegen § 17 andere als die zugelassenen Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen bringt,
    17. entgegen § 18 die jeweilige Benutzungsordnung nicht beachtet,
    18. entgegen § 19 Abs. 1-3 Anzeigen und Auskünfte nicht erteilt über den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstücks sowie über jede
         diesbezügliche Veränderung, entgegen § 19 Abs. 4 zur Durchführung der Satzung notwendige Auskünfte nicht erteilt.

    (2) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Bestimmung können mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

    § 27
    In Kraft Treten

    Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.12.2017 in der Fassung der 8. Änderungssatzungen außer Kraft.


    Bekanntmachungsanordnung

    Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 09.12.2025 beschlossene Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 12.12.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

    Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

    b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

    c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

    Hamm, 12.12.2025 

    gez. Marc Herter, Oberbürgermeister


    Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht auf der städtischen Homepage www.hamm.de/abh am 20.12.2025

    Kurzmeldung zur amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht Westf. Anzeiger Nr. 295 vom 20.12.2025