Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung für das Jugendamt der Stadt Hamm vom 13.01.2026
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 09.12.2025 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
- §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII)
- §§ 3 ff. des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NW)
- §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
-Jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung-
I. Aufbau des Jugendamtes
§ 1 Aufbau
Die Aufgaben des Jugendamtes der Stadt Hamm werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
II. Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 2 Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VIII, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, sonstiger gesetzlicher Bestimmungen und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hamm zuständig. Ihm obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII einschl. der Planungsverantwortung (§§ 79-81 SGB VIII).
§ 3 Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Sie sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII). Die/Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses ist insofern über alle wesentlichen Angelegenheiten der Verwaltung ausführlich zu informieren.
(2) Zur Gewährleistung eines pluralen Jugendhilfeangebotes, als Voraussetzung für die Ausübung des individuellen Wunsch- und Wahlrechts junger Menschen und ihrer Familien, sollen das Jugendamt und die Träger der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten. Auch mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituationen junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, soll eine partnerschaftliche Zusammenarbeit angestrebt werden.
(3) Die Abstimmung und gegenseitige Ergänzung geplanter Maßnahmen mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie Trägern geförderter Maßnahmen erfolgt in Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII. Arbeitsgemeinschaften werden zu folgenden Arbeitsfeldern gebildet:
- Frühkindliche Bildung
- Erzieherische Hilfen und Prävention (§§ 16 bis 20, 27 ff. SGB VIII)
- Kinder und Jugendförderung
Bei Bedarf können zusätzliche Arbeitsgemeinschaften
(4) Das Jugendamt beteiligt anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung seiner Aufgaben oder überträgt ihnen diese Aufgaben zur Ausübung. Es bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
III. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören gemäß § 71 SGB VIII i.V.m. § 4 AG-KJHG NW 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an.
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (9 Mitglieder);
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Hamm wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden (6 Mitglieder).
Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände, sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe in der Stadt Hamm angemessen zu berücksichtigen.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates von diesem gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreffen des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat angehören kann. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben.
Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Ausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern des Rates gewählt.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.
§ 5 Beratende Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören gemäß § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 AG-KJHG NW beratende Mitglieder an.
Beratende Mitglieder sind:
1. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder in Vertretung die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent;
2. die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung;
3. eine Richterin/ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;
4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die/der von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;
5. eine Vertretung der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
6. eine Vertretung der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt werden;
8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses;
9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat;
10. eine Vertretung örtlicher Jugendringe und
11. eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen.
12. weitere sachkundige Personen und selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII, die jederzeit vom Rat berufen werden können.
13. die Sprecherinnen/Sprecher der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII;
(2) Für die aufgeführten beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist gleichzeitig jeweils eine Vertretung zu bestellen bzw. zu wählen.
Weitere sachkundige Personen müssen vom Rat berufen werden. Die Einberufung kann auch innerhalb einer Wahlperiode erfolgen.
(3) Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, die/der dem Rat angehören kann, als beratendes Mitglied zu benennen (§ 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW).
§ 6 Teilnahme weiterer Personen
(1) Weitere Mitarbeitende der Verwaltung nehmen nach Bedarf auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters an den Sitzungen teil.
(2) Bei Bedarf können für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe weitere sachkundige Personen und Vertreter:innen von Institutionen zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses eingeladen werden.
(3) Zu Beginn der Sitzung oder während einer Unterbrechung können Einwohner:innen, insbesondere Kinder und Jugendliche und Vertreter:innen von Initiativen aus dem Jugendhilfebereich, angehört werden, indem sie Fragen äußern oder Stellungnahmen abgeben können.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Ausschuss beschlossen worden ist. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Dieses gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss.
(2) Die Mitglieder sind an Weisungen der sie entsendenden Stellen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen und dem Gesetz unterworfen.
§ 8 Aufgaben
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt Hamm bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/eines Leiters des Jugendamtes gehört werden und hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
(2) Bei Dringlichkeitsentscheidungen gem. § 43 Abs. 1 Satz 3 GO NW auf dem Gebiet der Jugendhilfe soll das zu beteiligende Ratsmitglied dem Jugendhilfeausschuss angehören; nach Möglichkeit sollen der/die Ausschussvorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in mitwirken.
§ 9 Einberufung des Ausschusses für Familie, Kinder- und Jugendhilfe
(1) Der Jugendhilfeausschuss tritt gemäß § 71 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII nach Bedarf zusammen. Er ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten zu einer außerordentlichen Sitzung unter Bezeichnung des Tagesordnungspunktes einzuberufen.
(2) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
§ 10 Unterausschüsse
Der Jugendhilfeausschuss kann nach § 6 AG-KJHG NW bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden. Er bestimmt deren Vorsitzende und deren Stellvertreter. Zu den Beratungen können auch Sachverständige hinzugezogen werden. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Das Ergebnis der Beratungen ist dem Jugendhilfeausschuss bekanntzugeben.
§ 11 Verfahren
Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gelten, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Hamm sowie der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Hamm.
IV. Verwaltung des Jugendamtes
§ 12 Stellung der Verwaltung des Jugendamtes
(1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine besondere Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung. Sie ist ein selbständiges Stadtamt im Rahmen der kommunalen Verwaltungsgliederung.
(2) Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes führt die laufenden Geschäfte des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses.
§ 13 Dienstkräfte des Jugendamtes
(1) Zur Leitung der Verwaltung des Jugendamtes dürfen nur Personen bestellt werden, die aufgrund ihres Charakters, ihrer Kenntnisse, ihrer Erfahrungen und in der Regel aufgrund einer fachlichen Ausbildung eine besondere Eignung für die Jugendhilfe haben.
(2) Als sonstige Fachkräfte des Jugendamtes dürfen nur Personen bestellt werden, die den Richtlinien der obersten Landesbehörde über Auswahl und Ausbildung entsprechen.
V. Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages der Bereitstellung der öffentlichen Bekanntmachung unter www.hamm.de/abh in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hamm vom 16.09.2014 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in der Sitzung am 09.12.2025 beschlossene Satzung für das Jugendamt der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung NW gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hamm, 13.01.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Herter
Veröffentlicht auf der städtischen Homepage www.hamm.de/abh am 23.02.2026