Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern in der Stadt Hamm vom 09.12.2025
Die Stadt Hamm als örtliche Ordnungsbehörde erlässt gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Hamm vom 09.12.2025 die folgende ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Hamm. Sie beruht auf der Ermächtigung der §§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 17 Abs. 1 Buchst. d) des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV.NRW. S. 155) und der §§ 1, 27 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. 1980 S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184)
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt das Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Freien auf dem Gebiet der Stadt Hamm zum Schutz vor hiervon ausgehenden Immissionsbelastungen und Gefahren.
(2) Brauchtumsfeuer sind von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Vereinen, Verbänden und Organisationen im Rahmen einer öffentlichen für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführte Feuer.
(3) Das Abbrennen von Feuern in einer handelsüblichen Feuerschale ist erlaubt und von dieser Verordnung ausgenommen.
(4) Brauchtumsfeuer dürfen nur in zeitlicher Nähe des datierten Brauchtums abgebrannt werden.
§ 2 Anzeigepflicht
Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der Stadt Hamm – Umweltamt - spätestens vier Wochen vor Abbrenndatum vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1. Angaben zu Datum, Abbrennzeit und Ort des Feuers unter Beifügen eines Lageplanes sowie zur Art und Menge des Brennmaterials,
2. Name und Anschrift des Veranstalters im Sinne von § 1 Abs. 2 sowie einer vertretungsberechtigten natürlichen Person des Veranstalters.
3. Name, Anschrift und Mobiltelefonnummer einer volljährigen, während der Veranstaltung ständig erreichbaren verantwortlichen und entscheidungsbefugten Aufsichtsperson.
Von der Anzeigenpflicht ausgenommen sind Feuer örtlicher Glaubensgemeinschaften im Rahmen liturgischer Veranstaltungen.
§ 3 Anforderungen an den Verbrennungsvorgang
(1) Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung oder durch Funkenflug auch unter Beachtung der Windstärke und Windrichtung nicht eintreten können.
(2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind die folgenden Mindestabstände einzuhalten:
a) 25 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
c) 25 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
d) 100 m von Flächen der Bundesautobahn,
e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
f) 100 m von Waldflächen und Naturschutzgebieten
g) 25 m von einzelnstehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen.
Bei einer beabsichtigten Unterschreitung des unter Buchstabe f) festgelegten Abstandes zu Waldflächen ist eine Genehmigung gemäß § 47 Absatz 1 Landesforstgesetz bei der unteren Forstbehörde einzuholen.
Innerhalb eines Abstandes von 1,5 km um den Flugplatz Hamm dürfen Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung, hier des Luftsportclubs Hamm, abgebrannt werden.
(3) Der Verbrennungsvorgang muss spätestens nach drei Stunden beendet sein.
(4) Feuer, die in räumlicher Nähe zu Wohngebäuden abgebrannt werden, dürfen ein Volumen des aufgeschichteten Brennmaterials von
5 m³ bei einem Abstand zwischen 25 m und 30 m,
10 m³ bei einem Abstand zwischen 30 m und 40 m,
20 m³ bei einem Abstand zwischen 40 m und 50 m,
40 m³ bei einem Abstand zwischen 50 m und 75 m,
60 m³ bei einem Abstand zwischen 75 m und 100 m
nicht überschreiten.
(5) Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Bei aufkommendem, starkem Wind ist ein bereits brennendes Feuer unverzüglich zu löschen.
Bei starker Rauchentwicklung sind unverzüglich geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Bleiben diese erfolglos, ist das Feuer umgehend zu löschen.
(6) Als Brennmaterialien dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Baum- und Strauchschnitt, Schlagabraum oder handelsübliches Brennholz verwendet werden.
Brennmaterialien, mit denen eine starke Rauch- oder Geruchsentwicklung verbunden ist wie beispielsweise Mineralöle und Mineralölprodukte wie z.B. Benzin sowie Abfallstoffe wie z.B. Verpackungsabfälle oder beschichtete Hölzer dürfen weder zur Entzündung, noch zur Beschleunigung und Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
(7) Das Feuer ist ständig von der nach § 2 Nr. 3 gemeldeten, volljährigen Person zu beaufsichtigen. Diese Person darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
(8) Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Boden abzudecken. Falls dies nicht möglich ist, sind auch diese Rückstände wie sonstige angefallene Verbrennungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen.
(9) Das für den Verbrennungsvorgang vorgesehene Brennmaterial ist so zu sammeln und zu lagern, dass Kleintiere, die darin Unterschlupf gefunden haben, rechtzeitig vor dem Verbrennungsvorgang flüchten können.
Hierzu ist das Brennmaterial erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammenzutragen und aufzuschichten, oder falls dies nicht möglich ist, unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang umzuschichten.
§ 4 Sonstige Vorschriften
Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Straßen- und Wegegesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Landes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Landesforstgesetz sowie der Abfallsatzung der Stadt Hamm und der Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm bleiben unberührt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Buchst. d) LImschG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände im Freien verbrennt und
a) eine nach § 2 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat,
b) ohne Genehmigung die in § 3 Absatz 2 bestimmten Mindestabstände unterschreitet,
c) die in § 3 Absatz 3 vorgeschriebene Verbrennungszeit überschreitet,
d) die in § 3 Absatz 4 vorgeschriebenen Mengen nicht einhält,
e) entgegen § 3 Abs. 5 das Feuer nicht unverzüglich löscht oder trotz Verbotes entzündet, oder
f) andere als die in § 3 Absatz 6 zugelassenen Brennmaterialien verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Buchst. d) LImSchG handelt, wer vom Veranstalter zur Aufsichtsperson nach § 2 Nr. 3 bestimmt worden ist und vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 3 Absatz 7 den Verbrennungsplatz verlässt, bevor Feuer und Glut erloschen sind, oder
b) eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe c) bis f) zulässt ohne einzuschreiten.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können nach § 17 Abs. 3 LImSchG mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
§ 6 Inkrafttreten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Hamm, den 11.12.25
Der Oberbürgermeister
gez. Marc Herter