Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 12.12.2025
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 09.12.2025 die folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:
§§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386),
§§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), – jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung –.
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Hamm und sonstiger abfallwirtschaftlicher Maßnahmen der Stadt Hamm werden Gebühren zur Deckung der Kosten gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein – Westfalen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) In den unter §§ 6 und 7 angegebenen Gebührensätzen ist keine Umsatzsteuer enthalten.
(3) Gebühren werden berechnet
a) bei den Abfallbehältern nach der Anzahl der Gefäße, der Größe der Gefäße und der Häufigkeit der Entleerung,
b) bei den Abfallsäcken nach dem Fassungsvermögen,
c) für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen oder Wertstoffhöfe nach der angelieferten Menge und der Abfallart,
d) bei der Abfuhr des Sperrmülls für jede Abfuhr und nach Eilbedürftigkeit,
e) bei der Abfuhr von Renovierungsabfällen für jede Abfuhr und nach Eilbedürftigkeit,
f) für nicht rechtzeitig stornierte Sperrmüllbestellungen für jede Anfahrt,
g) für die Ab-, An- und Ummeldung von Abfallbehältern je Grundstück,
h) für das Holen je Abfallbehälter am Abfuhrtag vom Grundstück des Gebührenpflichtigen,
i) für das Holen und Zurückstellen je Abfallbehälter am Abfuhrtag vom Grundstück des Gebührenpflichtigen (Vollservice),
j) für Zusatzleerungen je Abfallbehälter,
k) für den Erwerb und Einbau von Schwerkraftschlössern.
(4) Gebührenpflichtig sind bei einer Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe
a) die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke,
b) die Erwerber der Abfallsäcke,
c) die Anlieferer,
d) der Besteller der Sperrmüllabfuhr,
e) der Besteller der Abfuhr von Renovierungsabfällen,
f) der Besteller der Sperrmüllabfuhr,
g) der Grundstückseigentümer, der die Ab-, An- oder Ummeldung begehrt,
h) der Grundstückseigentümer, der die Abholung begehrt,
i) der Grundstückseigentümer, der die Abholung begehrt,
j) der Besteller der Zusatzleerungen,
k) der Grundstückseigentümer, der das Schloss erwirbt.
§ 2 Gebührenpflicht bei der Benutzung von Abfallbehältern
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung bzw. der dem Antrag auf Hol- oder Vollservice für Abfallbehälter folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt.
(2) Bei Eigentumswechsel beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers mit dem Ersten des Monats, der dem Veränderungszeitpunkt folgt. Der bisherige Eigentümer hat die Gebühr bis zum vorgenannten Zeitpunkt zu entrichten.
(3) Vermindert oder erhöht sich die Anzahl der Gefäße oder ändert sich deren Größe oder Leerungshäufigkeit während des Jahres, so vermindert oder erhöht sich die Gebühr entsprechend der Veränderung mit dem Ersten des auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monats. Bei Reduzierungsanträgen im Sinne des § 8 Abs. 4 der Abfallsatzung der Stadt Hamm ist die Gebühr ab dem vierten Monat nach Antragstellung entsprechend dem reduzierten Behältervolumen festzusetzen.
(4) Die Eigentümer der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Hamm innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung schriftlich alle zur Durchführung der Abfallentsorgung und der Berechnung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen. Unterbleibt die Angabe, so werden Zahl und Größe der Gefäße geschätzt.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Neuanschlüsse sowie für Veränderungen bezüglich der Anzahl und Größe und der Leerungshäufigkeit der Gefäße während des laufenden Jahres. Diese Mitteilung ist unaufgefordert abzugeben. Bei nachträglicher Abmeldung wird die Abmeldung mit dem Ersten des Monats wirksam, der auf die Abmeldung folgt.
(6) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Abgabenbescheid. Der Abgabenbescheid kann mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein.
(7) Die Gebühren nach Absatz 6 werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für ein Kalenderjahr zu je gleichen Teilbeträgen fällig.
(8) Abweichend von Absatz 7 wird die Gebühr fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser bzw. wenn die Summe der Jahresbeträge der in dem Bescheid aufgeführten Gemeindeabgaben (Absatz 6, Satz 2) 15,00 Euro nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser bzw. wenn die Summe der Jahresbeträge der in dem Bescheid aufgeführten Gemeindeabgaben (Absatz 6, Satz 2)
30,00 Euro nicht übersteigt,
c) am 01. Juli mit ihrem Jahresbetrag, wenn der Gebührenpflichtige gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz auch die Grundsteuer zu diesem Zeitpunkt in einem Jahresbetrag zu entrichten hat.
(9) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, gelten die Absätze 7 bis 8 entsprechend.
(10) Der Gebührenpflichtige hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabenbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresabgaben zu entrichten.
(11) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides zu entrichten war (Absatz 10), kleiner als der Betrag, der sich nach dem bekannt gegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (Absätze 7 bis 9), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(12) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Abgabenbescheides entrichtet worden ist, größer als der Betrag, der sich nach dem bekannt gegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.
(13) Die Absätze 11 und 12 gelten entsprechend, wenn der Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert wird.
(14) Hatte der Gebührenpflichtige bis zur Bekanntgabe der zu entrichtenden Beträge keine Vorauszahlungen nach Absatz 10 zu entrichten, so hat er den Betrag, der sich nach dem bekannt gegebenen Abgabenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (Absätze 7 bis 9), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten.
(15) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
§ 3 Gebührenpflicht bei An-, Ab- und Ummeldung sowie für Zusatzleistungen von Abfallbehältern
Für die An-, Ab und Ummeldung von Abfallbehältern wird je Grundstück eine Gebühr gemäß § 12 Absatz 6 erhoben. Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige. Die Gebühr entfällt bei Erstbezug eines zuvor nicht bewohnten/benutzten Grundstücks und bei systembedingter Veränderung der Behälterausstattung (z. B. bei Einführung oder Wegfall von Behältern mit spezieller Zweckbindung).
§ 4 Gebührenpflicht bei der Benutzung von Abfallsäcken
Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken sind bei Erwerb des Abfallsackes zu zahlen; sie sind im Kaufpreis enthalten. Ein besonderer Bescheid wird nicht erteilt. Eine Rücknahme der Abfallsäcke gegen Erstattung der Gebühr erfolgt nicht.
§ 5 Gebührenpflicht bei der Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen und Wertstoffhöfen
(1) Die Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Wertstoffhöfe bei eigener Anlieferung sind dort unmittelbar vom Anlieferer zu entrichten; ein besonderer Bescheid wird nicht erteilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei wiederholten Anlieferungen auf schriftlichen Antrag des Anlieferers von der Stadt Hamm eine monatliche Abrechnung zugelassen werden. Über die Abrechnung ergeht ein Abgabenbescheid. Der hiernach zu zahlende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten.
(3) Die Zulassung zu einer monatlichen Abrechnung nach Absatz 2 kann durch die Stadt Hamm von einer monatlichen Vorausleistung bis zur Höhe der zu erwartenden Monatsgebühr abhängig gemacht werden. Außerdem darf die Zustimmung nur auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Hiervon ist Gebrauch zu machen, wenn der Zahlungspflichtige mehrmals mit der Entrichtung der Gebühr in Verzug gerät oder wenn die Befürchtung besteht, dass für die Stadt Hamm Nachteile durch die monatliche Erhebung der Gebühr entstehen könnten.
§ 6 Gebührensätze
Die nach der Abfallsatzung der Stadt Hamm zu entrichtenden Benutzungsgebühren betragen:
(1) wenn die Stadt Eigentümerin der nach der Abfallsatzung der Stadt Hamm für die Entsorgung sonstiger Abfälle zugelassenen Abfallbehälter ist, für diese Behälter jährlich
a) bei 14-täglicher Leerung
für einen Abfallbehälter von 80 l Inhalt 139,38 €
für einen Abfallbehälter von 120 l Inhalt 205,93 €
für einen Abfallbehälter von 240 l Inhalt 407,69 €
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 1.085,92 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 1.734,40 €
b) bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 2.171,83 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 3.468,81 €
(2) für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten (Pflichtrestmüllgefäße nach § 7 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)), für diese Behälter jährlich
a) bei 14-täglicher Leerung
für einen Abfallbehälter von 80 l Inhalt 121,26 €
für einen Abfallbehälter von 120 l Inhalt 179,17 €
für einen Abfallbehälter von 240 l Inhalt 354,71 €
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 944,74 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 1.509,03 €
b) bei wöchentlich mehrmaliger Leerung für jede Leerung in der Woche
für einen Abfallbehälter von 660 l Inhalt 1.889,49 €
für einen Abfallbehälter von 1.100 l Inhalt 3.018,06 €
(3) für die Entsorgung von Bioabfällen
a) bei 14-täglicher Leerung ganzjährig (Ganzjahrestonne)
für einen Bio-Abfallbehälter von 120 l Inhalt 45,69 €
für einen Bio-Abfallbehälter von 240 l Inhalt 91,38 €
b) bei 14-täglicher Leerung von März bis November (Saisontonne)
für einen Bio-Abfallbehälter von 120 l Inhalt 34,27 €
für einen Bio-Abfallbehälter von 240 l Inhalt 68,53 €
(4) für einen Abfallsack zur Entsorgung von Hausmüll (Beistellsack zur Restmülltonne, Stadt Hamm) von 60 l Inhalt 5,00 €
(5) für die Entsorgung von Sperrmüll
a) für die Einsammlung von Sperrmüll je Abfuhr 20,00 €
b) für die Einsammlung von Sperrmüll innerhalb von drei Arbeitstagen Montag bis Freitag, folgend dem Tag der Antragsstellung, nach Anforderung eine zusätzliche Pauschale von 79,50 €
c) für die Einsammlung von Sperrmüll innerhalb von sieben Arbeitstagen Montag bis Freitag, folgend dem Tag der Antragstellung, nach Anforderung eine zusätzliche Pauschale von 39,50 €
d) für die Einsammlung von Renovierungsabfällen bis 2 m3 je Abfuhr 40,00 €
e) über 2 m³ hinausgehende Renovierungsabfälle sowie sonstige Abfälle, die nicht zum Sperrmüll gehören, aber im Zuge der Sperrmüllabfuhr bereitgestellt und mitgenommen werden,
pro angefangene 1,1 m³ 66,71 €
f) für einen nicht rechtzeitig stornierten Sperrmüllantrag 20,00 €
(6) für Behälterummeldung sowie Zusatzleistungen
a) je An-, Ab- und Ummeldung von Behältern 12,50 €
b) je Anfahrt für weitere Leistungen eine Anfahrtspauschale von 12,50 €
c) bei Anträgen für weitere Leistungen, wie Zusatzleistungen ohne zusätzliche Anfahrt eine Verwaltungspauschale je Zusatzleistung 6,25 €
(7) für Zusatzleistungen im Rahmen der Service-Plus-Angebote
a) für das Holen (Holservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei 4-wöchentlicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 16,25 €
b) für das Holen (Holservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei 14-täglicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 32,50 €
c) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei 4-wöchentlicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 32,50 €
d) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) von 2-rädrigen Abfallbehältern bei 14-täglicher Leerung am Abfuhrtag vom Grundstück des Gebührenpflichtigen, jährlich je Behälter 65,00 €
e) für das Holen (Holservice) über 20 m Wegstrecke hinaus wird bei
2-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von 0,06 €
4-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von 0,09 €
berechnet.
f) für das Holen und Zurückbringen (Vollservice) über 20 m Wegstrecke hinaus wird bei
2-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von 0,12 €
4-rädrigen Abfallbehältern pro Meter pro Abfuhr eine zusätzliche Gebühr von 0,18 €
berechnet.
g) Bei der Wegstreckenermittlung wird der einfache Weg zwischen Tonnenstellplatz und Verladeort zugrunde gelegt. Stufenhöhen größer als 10 cm werden dabei pro Stufe mit 1 m und Wegstrecken mit einer Steigung von über 10 % mit einem Faktor von 1,5 bemessen.
(8) Die Gebühr für Schwerkraftschlösser inklusive zwei Schlüssel
a) bei Auslieferung für einen Abfallbehälter von 80 l, 120 l und 240 l 40,00 €
b) bei Auslieferung für einen Abfallbehälter von 660 l und 1.100 l 65,00 €
c) nachträglicher Einbau eines Schlosses vor Ort zusätzlich 12,50 €
d) für zusätzliche Schlüssel pro Schlüssel 5,00 €
(9) Für jede zusätzliche Leerung von Abfallbehältern nach den Absätzen 1 bis 3 wird eine anteilige Gebühr (Berechnungsgrundlage ist die jeweilige Jahresgebühr der 14-täglichen Leerung geteilt durch 26) in Abhängigkeit von Behältervolumen und Anzahl der Behälter erhoben. Je nach Aufwand fällt zusätzlich eine Anfahrts- und Verwaltungspauschale nach Absatz 6 an. Werden Zusatzleistungen nach Absatz 7 in einem häufigeren Turnus beansprucht, erhöhen sich entsprechend die Gebühren für die Zusatzleistung.
(10) für die Anlieferung von sortenreinen Abfällen an der Grünabfall-Kompostierungsanlage der Stadt Hamm (Am Lausbach 4) je t laut gesonderter Gebührensatzung für die Benutzung der Kompostierungsanlage der Stadt Hamm
(11) für die Anlieferung von zugelassenen Abfällen an der Abfalldeponie der Stadt Hamm (Am Lausbach 4) je t laut gesonderter Gebührensatzung für die Benutzung der Abfalldeponie der Stadt Hamm
(12) Für die Benutzung der Müllverbrennungsanlage Hamm (Am Lausbach 2) werden privatrechtliche Entgelte erhoben.
§ 7 Gebühren für Anlieferungen an den Wertstoffhöfen der Stadt Hamm
(1) Bei Anlieferungen von privaten Haushalten aus Hamm von
a) nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis (13 02 05*) je Liter (max. 10 Liter) 0,40 €
b) Altreifen (16 01 03) je Stück (max. 4 Stück) 5,00 €
c) Feuerlöscher bis 2 kg je Stück 5,50 €
d) Feuerlöscher > 2 kg bis < 9 kg je Stück 7,50 €
e) Feuerlöscher >= 9 kg je Stück 9,00 €
f) Gasflaschen (techn. Gase) je Stück 65,00 €
g) Lachgaskartuschen < 3 Liter je Stück 40,00 €
h) Lachgaskartuschen >= 3 Liter je Stück 160,00 €
i) Altaktenvernichtung – Papier und Pappe (19 12 01) je PKW (max. 100 kg) 20,00 €
j) Boden- und Bauschutt im PKW-Kofferraum (17 05 04) je Anlieferung (max. 100 kg) 5,00 €
k) Boden und Bauschutt, PKW-Anhänger bis max. 750 kg zul. Gesamtgewicht (17 05 04) je Anlieferung 10,00 €
l) Boden- und Bauschutt, PKW-Anhänger über 750 kg zul. Gesamtgewicht (17 05 04) je Anlieferung 20,00 €
m) Flachglas (17 02 02) je Anlieferung 10,00 €
n) Hausmüll u. a. brennbaren Abfälle im PKW-Kofferraum (20 03 01)je Anlieferung (max. 100 kg) 10,00 €
o) Hausmüll u. a. brennbaren Abfälle über 100 kg (20 03 01) je Tonne 254,19 €
p) Sperrmüll (20 03 07) je Tag 10,00 €
q) Holz A1 – A3, im PKW-Kofferraum (20 01 38) je Anlieferung (max. 100 kg) 10,00 €
r) Holz A1 – A3, über 100 kg (20 01 38) je Tonne 40,00 €
s) Gipskarton im PKW-Kofferraum (17 08 02) je Anlieferung (max. 100 kg) 10,00 €
t) Gipskarton über 100 kg (17 08 02) je Tonne 160,00 €
u) Asbestabfälle (in reißfester Verpackung) im PKW-Kofferraum (17 06 05) je Anlieferung (max. 100 kg) 10,00 €
v) Asbestabfälle (in reißfester Verpackung) über 100 kg (17 06 05) je Tonne 260,00 €
w) Mineralfaserabfälle (in reißfester Verpackung) im PKW-Kofferraum (17 06 03) je Anlieferung (max. 100 kg) 10,00 €
x) Mineralfaserabfälle (in reißfester Verpackung) über 100 kg (17 06 03) je Tonne 510,00 €
y) Laubsäcke für die Abfuhr von Oktober bis Mitte Dezember je Sack 2,50 €
(2) Anlieferungen von privaten Haushalten außerhalb des Stadtgebietes von Hamm
a) Hausmüll u. a. brennbaren Abfälle im PKW-Kofferraum (20 03 01) je Anlieferung (max. 100 kg) 20,00 €
b) Hausmüll u. a. brennbaren Abfälle über 100 kg (20 03 01) je Tonne 254,19 €
c) Sperrmüll (20 03 07) je Tonne 373,90 €
d) Grünabfälle (20 02 01) je m³ 20,00 €
e) Papier und Pappe (19 12 01) je Anlieferung 10,00 €
f) Verpackungsabfälle (15 01 06) je Anlieferung 10,00 €
(3) Abgabe von Sonderabfällen von gewerblichen Kleinanlieferern
a) Pestizide (20 01 19) je Kilogramm 2,80 €
b) Laugen (20 01 15) je Kilogramm 1,80 €
c) Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (20 01 27) je Kilogramm 1,90 €
d) Fotochemikalien (20 01 17) je Kilogramm 1,80 €
e) Lösungsmittel (20 01 13) je Kilogramm 1,90 €
f) gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen; Spraydosen) (16 05 04)
je Kilogramm 2,50 €
g) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (16 02 09) je Kilogramm 3,50 €
h) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (16 05 07)
je Kilogramm 3,30 €
i) Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (16 05 08)
je Kilogramm 3,30 €
j) Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (20 01 21) je Kilogramm 12,00 €
k) Entsorgungsnachweis je Nachweis 85,00 €
l) Gebühr für das „elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren“ je Begleitschein 3,33 €
m) Gebühr für die Genehmigung von der Bezirksregierung Arnsberg zur Annahme des Abfalls Je Genehmigung nach Aufwand
(4) Berechnungen bei Verwiegung erfolgen nach Gewicht. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in der jeweils gültigen Fassung legen sog. Mindestlasten fest, die mindestens berechnet werden müssen. Sie betragen bei Höchstlasten bis 5t 100 kg, bis 30 t 200 kg und bis 50t 400 kg.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 14.12.2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 09.12.2025 beschlossene Abfallgebührensatzung der Stadt Hamm vom 12.12.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 12.12.2025
gez. Marc Herter, Oberbürgermeister
Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht auf der städtischen Homepage www.hamm.de/abh am 20.12.2025
Kurzmeldung zur amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht Westf. Anzeiger Nr. 295 vom 20.12.2025