Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BBauG für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06.001 - Hohenhöveler Straße - im Stadtteil Hamm-Bockum-Hövel

Aufgrund der §§ 4 und 28 (1) g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594 SGV. NW. 2023) und des § 25 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hamm am 10. September 1980 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Das vom Vorverkaufsrecht nach § 25 BBauG betroffene Gebiet wird wie folgt begrenzt:

Klemmestraße - Hohenhöveler Straße - Oswaldstraße - Wolfgangstraße und geradliniger Verlängerung bis zum Eversbach - Eversbach - ca. 6 m südöstlich parallel zum Haus Ringstraße Hs. Nr. 5 - Ringstraße - ca. 40 m parallel südlich der Eichstedtstraße - Ewaldstraße - Grenze zwischen den Häusern Ewaldstraße Hs. Nr. 4 und 6 - ca. 25 m südwestlich parallel der Ewaldstraße - Franzstraße - Glatzelstraße - Werner Straße und geradliniger Verlängerung bis zum Flurstück 620, Flur 12, Gemarkung Bockum-Hövel - östliche Grenzen der Flurstücke 620 und 619 - Werner-Bockum-Höveler Eisenbahn - Hammer Straße einschließlich Einmündungsbereich der Bülowstraße und Friedrich-Ebert-Straße.

(2) Der Geltungsbereich der Satzung ist in einem Übersichtsplan, Maßstab 1 : 2.500, der Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet.

§ 2 Vorkaufsrecht

Der Stadt Hamm steht im Geltungsbereich des unter § 1 (1) bezeichneten Gebietes das Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 BBauG zu.

§ 3 Anzeigepflicht

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Hamm den Abschluß eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 10. September 1980 beschlossene Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 BBauG für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06.001 - Hohenhöveler Straße - im Stadtteil Hamm-Bockum-Hövel, die der Regierungspräsident in Arnsberg mit Verfügung Az. 35.2.2-2.4-80 vom 10. Dezember 1980 genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der im § 1 Abs. 2 genannte Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2.500, der Bestandteil der Satzung ist, liegt im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Stadthaus, Stadthausstraße 3, Zimmer 316, während der Dienststunden öffentlich aus.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - in der z. Z. geltenden Fassung - beim Zustandekommen dieser Satzung ist gem. § 155 a Bundesbaugesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Hamm geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4700 Hamm, 13. Febr. 1981

Der Oberbürgermeister

gez. Figgen