Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Hamm sowie der beruflich selbständigen Helfer der privaten Hilfsorganisationen in der Stadt Hamm

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 9. 9. 98 aufgrund von §§ 1, 12 Abs. 3 und § 20 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. 122), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 422) folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Umfang des Verdienstausfalls

(1) Die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Hamm (§ 12 Abs. 3 FSHG) und die beruflichen selbständigen Helfer der privaten Hilfsorganisationen in der Stadt Hamm (§ 20 FSHG) haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen und die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht, soweit der Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht

§ 2 Höhe der Entschädigung

(1) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz in Höhe von 30,00 DM gewährt, es sei denn, daß keine finanziellen Nachteile entstanden sind.

(2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Grundlage der Berechnung bildet der Bruttoverdienst.

(3) Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale wird auf 70,00 DM pro Stunde festgesetzt.

§ 3 Antragsverfahren

Der Antrag von Verdienstausfall ist schriftlich zu stellen. Die Anträge von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Hamm sind bei der Feuerwehr der Stadt Hamm einzureichen, alle übrigen Anträge beim Ordnungsamt, Abteilung Zivilschutz.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 9. 9. 1998 die Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr und der Helfer nach § 20 FSHG beschlossen. Diese Satzung wird hiermit bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59065 Hamm, 18. 12. 98

Der Oberbürgermeister Jürgen Wieland