Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm vom 19.10.2022 über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung vom 5. Oktober 1977 für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte

Der Rat der Stadt Hamm hat am 27.09.2022 folgende Satzung aufgrund nachfolgend genannter Vorschriften beschlossen:

§§ 7 und 41 Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils gegenwärtig geltenden Fassung.

§ 1

In der Stadt Hamm wird im Stadtbezirk Hamm-Mitte ein Sanierungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) – bis 1986 Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) – durchgeführt. Das Sanierungsverfahren bezieht sich auf die Gebiete zwischen den Straßen Widumstraße/Marktplatz/Stadthausstraße/Brüderstraße/Eylertstraße und zwischen den Straßen Hans-Böckler-Platz/Brüderstraße/Nordstraße/Nordringteichanlagen und wurde durch Satzung vom 5. Oktober 1977 gemäß § 5 StBauFG förmlich als Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt festgelegt.

Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind für die Teilbereiche

- Oststraße/Stadthausstraße/Brüderstraße/Antonistraße (Baublock A im Bebauungsplan 01.003 „Antonistraße“)

- Oststraße/Antonistraße/Brüderstraße/Eylertstraße (Baublock C, „Klosterdrubbel“, im Bebauungsplan 01.059 „Nordenwall“) und

- Hans-Böckler-Platz/Brüderstraße/Nordstraße/Nordringteichanlagen (Baublock „von-Vincke Haus“ im Bebauungsplan 01.059 „Nordenwall“)

abgeschlossen. Das Sanierungsverfahren ist für diese Teilbereiche durch Satzung vom 21.08.2003 und durch Satzung vom 19.09.2007 aufgehoben worden.

§ 2
Die Maßnahmen zur Durchführung der Sanierung sind für zwei weitere Teilbereiche des Sanierungsgebietes (Baublock B, „Pollmeier/Schwass, östlicher Teil“, östliche Hälfte im Bebauungsplan 01.003 „Antonistraße“ und Baublock „Bäumker/HgB“, Oststraße/Eylertstraße/Widumstraße/Antonistraße im Bebauungsplan 01.059 „Nordenwall, einschließlich der 2. vereinfachten Änderung) abgeschlossen. Die Sanierungsziele zur städtebaulichen Erneuerung wurden für diese Gebiete erreicht.

§ 3
Die Karte im Maßstab 1:2.000 mit der Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebietes Hamm-Innenstadt III. Abschnitt und der Gebietsabgrenzung der Teilaufhebung ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).

§ 4
Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt vom 5. Oktober 1977 wird für die Grundstücke Gemarkung Hamm, Flur 32, Flurstücke 418, 537 und 1191 (Eylertstraße), 1142 (Antonistraße), 1145 (Oststraße) sowie 1247 bis 1267 aufgehoben.

§ 5
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Öffentliche Bekanntmachung

Es wird hiermit gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht, dass der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 27.09.2022 die „Satzung der Stadt Hamm vom 19.10.202 über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung vom 5. Oktober 1977 für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte“ beschlossen hat.

Die Satzung über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Hamm-Innenstadt III. Abschnitt“ kann während der Dienstzeiten im Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Hamm, Technisches Rathaus, Zimmer C1.028, Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm eingesehen werden.

Die Satzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die „Satzung der Stadt Hamm vom 19.10.2022 über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung vom 5. Oktober 1977 für das Sanierungsgebiet Hamm-Innenstadt III. Abschnitt im Stadtbezirk Hamm-Mitte“ ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 19.10.2022 Der Oberbürgermeister gez. Herter

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 252 vom 29.10.2022


Anlagen