Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Hamm

Aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hamm dieser Honorarordnung in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 zugestimmt.

§ 1 Gegenstand der Honorarvereinbarung

Die Erteilung von Unterricht und die Erbringung sonstiger Leistungen durch nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule wird nach dieser Honorarordnung vergütet. Mit dem Honorar ist der entstehende zeitliche Vor- und Nachbereitungsaufwand abgegolten, einschließlich der Teilnahme an Konferenzen. Durch diese Leistungen wird weder in arbeitsrechtlicher noch in versicherungsrechtlicher Hinsicht ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber begründet.

§ 2 Honorare für Kurse und ähnliche Veranstaltungen

2.1 Das Honorar für Kurse und ähnliche Veranstaltungen beträgt je Unterrichtsstunde ( 45 Minuten ) mindestens 20,00 €, maximal 60,00 €, mit denen auch eventuell anfallende Fahrtkosten abgegolten sind. Die Teilnehmerentgelte sind entsprechend so festzulegen, dass mindestens eine Honorarkostendeckung erzielt wird.

§ 3 Honorare für Einzelveranstaltungen, Seminare, Studienfahrten- und -reisen, Exkursionen

3.1 Für Einzelvorträge oder für die Teilnahme an Podiumsdiskussionen wird ein Honorar je Veranstaltung von bis zu 500,00 € gezahlt.

3.2 Für die Leitung von Seminaren beträgt das Honorar je Seminartag in Abhängigkeit von der Zahl der erteilten Unterrichtsstunden bis zu 800,00 €. Je Seminartag dürfen höchstens 8 Unterrichtsstunden erteilt werden. 

3.3 Für die Leitung von Studienfahrten oder Studienreisen beträgt das Honorar
- für den ersten und letzten Tag zusammen bis zu 100,00 € 
- für jeden dazwischenliegenden Tag bis zu 75,00 €.  

3.4 Die Entscheidung über die Festsetzung des Honorars im Einzelfall innerhalb der in den Absätzen 13 gesetzten Grenzen trifft die Leitung der Volkshochschule.

§ 4 Ausfallhonorare

4.1 Ausfallhonorare werden nur für Honorare bei Veranstaltungen nach § 3 gezahlt, soweit diese vorher vereinbart wurden.

4.2 In Einzelfällen entscheidet die Leitung der Volkshochschule über weitere Ausfallhonorarzahlungen.

§ 5 Honorare für pädagogische Sonderleistungen

Aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen können Honorare gezahlt werden für die fortlaufende Betreuung eines Faches, Programmobjekts und ähnliche Leistungen ( Fachreferenten-/Mentorentätigkeit ) entsprechend der geleisteten Stundenzahl § 3 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden, sofern keine anderen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit getroffen werden.

§ 6 Abweichende Regelungen

6.1 Für Veranstaltungen, die die Volkshochschule im Auftrag und nach der Bedingungen Dritter durchführt, werden Honorare nach den Bedingungen der Auftraggeber gezahlt.

6.2 Das Fachdezernat kann im besonderen Einzelfall eine Regelung treffen, die über den Rahmen der Honorarordnung und die darin geregelten Vollmachten der Volkshochschulleitung hinausgeht.

§ 7

Die Erläuterungen über die Rechtsverhältnisse der nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VHS der Stadt Hamm sind Bestandteil dieser Honorarordnung und der Honorarverträge.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Honorarordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 01.01.2015 außer Kraft.