Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

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Auskünfte und Informationen zu den Satzungsinhalten erhalten Sie bei den jeweils zuständigen Fachämtern.

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Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm

einschließlich der
 14. Änderungssatzung zur Satzung über den Rettungsdienst in der Stadt Hamm vom 16. Dezember 2013 (Änderung: Gebührentarif)
15. Änderungssatzung zur Satzung über den Rettungsdienst in der Stadt Hamm vom 15. Dezember 2014
(Änderung: Gebührentarif)

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 94 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610) und der §§ 1, 2, 6 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24. 11. 1992 (GV NRW S. 458/SGV NRW 215) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 folgende Satzung und Gebührentarif für den Rettungsdienst der Stadt Hamm beschlossen:

§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes

(1) Die Stadt Hamm unterhält den Rettungsdienst nach den Vorschriften des Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es,

 –  bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter
    Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in
    Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Rettungseinsatz),
–  Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Patienten, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter
    Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport)

(3) Notfallpatienten haben Vorrang.

(4) Die Stadt Hamm kann die Durchführung von Teilaufgaben des Rettungsdienstes auf Dritte übertragen.

§ 2 Leitstelle

(1) Die Alarmierung, Beauftragung oder Bestellungen von Fahrzeugen zur Durchführung von Leistungen im Sinne des Rettungsgesetzes sind an die Leitstelle für den Rettungsdienst der Stadt Hamm zu richten.

(2) Wenn auf die Einsatzbereitschaft eines Fahrzeugs für das Stadtgebiet verzichtet werden kann, können auch Fahrten über die Stadtgrenze hinaus ausgeführt werden.

§ 3 Transport und Haftung

(1) Die Entscheidung über den Einsatz von Rettungswagen, Notarzt und Krankentransportwagen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderungen des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung.

(2) Die Benutzer eines Krankenkraftwagens haben keinen Anspruch darauf, dass der von ihnen benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport bereitgehalten wird.

(3) Die Fahrzeugführer der Krankenkraftwagen bestimmen die Wegstrecken bei Transporten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst.

(4) Dem Benutzer des Rettungsdienstes haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 4 Grundsätze der Gebührenerhebung

(1) Für die Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Hamm werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif zur Satzung. Der Gebührentarif ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

(2) Berechnungsgrundlage für die Gebühren sind die Art des eingesetzten Fahrzeugs und bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus, die gefahrenen Kilometer, die das eingesetzte Fahrzeug von der Hauptfeuerwache in Hamm, Hafenstraße 45, bis zu seiner Rückkehr dorthin zurückgelegt hat. Angefangene Kilometer werden voll gerechnet. Für die ersten 18 Kilometer jeder Fahrt entfällt die Berechnung von Gebühren.

(3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen werden die Gebühren für jede Person erhoben. Für Begleitpersonen gilt die Regelung des Absatzes 5.

(4) Medikamente und Verbandmittel werden durch einen Pauschalbetrag bei Notarzteinsätzen berechnet, der Bestandteil der Gebühr für das Notarzteinsatzfahrzeug ist.

(5) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze wird eine Begleitperson für jeden Kranken frei befördert. Für jede weitere Begleitperson werden 25 % der Krankenbeförderungsgebühren, die von der begleiteten Person gem. Ziffer 1 oder 2 des Gebührentarifs zu zahlen ist, erhoben. Diese Regelung gilt nicht für Ärzte, Hebammen, Krankenschwestern, Sanitäter und Pflegepersonen. Ein Anspruch von Begleitpersonen auf Mitnahme besteht nur für die Krankenbeförderung, nicht für die Leerfahrt.

§ 5 Gebührenschuldner, Kostenträger

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, demgegenüber eine rettungsdienstliche Leistung erbracht wurde.

(2) Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen kann eine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Kasse für ihr Mitglied ein Kostenübernahmeanerkenntnis abgegeben hat oder durch eine ärztliche Bescheinigung die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nachgewiesen wurde. Sollte die gesetzliche Krankenkasse eine Übernahme ablehnen, erfolgt nach vorheriger Anhörung der Patientin/ des Patienten die direkte Abrechnung.

(3) Wird der Transport im Sinne dieser Satzung während eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt (Verlegungs- oder Behandlungsfahrt), werden die Gebühren, die nach dieser Satzung erhoben werden, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V mit dem Krankenhaus abgerechnet.

§ 6 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung einer rettungsdienstlichen Leistung. Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Gebührenerlass

Bei nachgewiesener oder offenkundiger Bedürftigkeit kann die Gebühr auf Antrag des Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, sofern nicht eine Übernahme der Gebühr durch Drittverpflichtete (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft usw.) in Frage kommt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm vom 20. Mai 1981 außer Kraft.

Bekanntmachungsordnung

Die vorstehende Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm, die der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Hamm ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d.) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt,

Hamm, 19. Dezember 2011

Hunsteger-Petermann – Oberbürgermeister

 Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger Ausgabe Nr. 304 vom 31. 12. 2011


Anlagen


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