Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Auf dieser Seite finden Sie die Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Hamm in verschiedenen Kategorien zusammengefasst. Durch einen Klick auf die entsprechende Kategorie werden die dazugehörigen Satzungen sichtbar.

Auskünfte und Informationen zu den Satzungsinhalten erhalten Sie bei den jeweils zuständigen Fachämtern.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten kann keine Gewähr gegeben werden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an das zuständige Fachamt (Telefon: 02381 17-0).

Satzung der Stadt Hamm über die kommunale Einrichtung "Stadtentwässerung Hamm" in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 27.03.2007 folgende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

§§ 7 Abs. 1 und 114 a Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023);

- in der gegenwärtig geltenden Fassung -

§ 1 Außerkrafttreten

Die Satzung der Stadt Hamm über die kommunale Einrichtung "Stadtentwässerung Hamm" in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts - (SEH) vom 21. April 2005 tritt zum 01. April 2007 außer Kraft.

§ 2 Liquidation

Die SEH befindet sich vom 01. April 2007 bis 31. Dezember 2007 in Liquidation. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Liquidatoren zu bestellen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2007 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 27.03.2007 beschlossene Satzung der Stadt Hamm über die öffentliche Einrichtung "Stadtentwässerung Hamm" in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung der Stadt Hamm über die öffentliche Einrichtung "Stadtentwässerung Hamm" in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 28. März 2007

Der Oberbürgermeister, gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westf. Anzeiger Ausgabe Nr. 75 vom 29.03.2007


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