Besonderheiten der FFH-Gebiete
Mit den §§ 48 a bis e Landschaftsgesetz NRW und den unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 32 bis 35 des Bundesnaturschutzgesetzes kommt den potentiellen ”FFH-Gebieten” ein besonderer Schutz (sog. Umgebungsschutz) zuteil.
So sind Projekte und Pläne vor Ihrer Zulassung oder Durchführung hinsichtlich der Verträglichkeit mit den Vorgaben und Zielsetzungen der FFH-Richtlinie der EU zu prüfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass kumulierende Wirkungen mit anderen Plänen und Projekten auftreten können. Bei zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen sind solche Projekte oder Pläne unzulässig.
An den naturschutzfachlichen Maßnahmen, die aus den Festsetzungen des Landschaftsplans abgeleitet werden ändert sich jedoch nur wenig. Nach wie vor geht es in erster Linie um den Bestandsschutz und die Erhaltung des Ist-Zustands. Wenn Maßnahmen durchgeführt werden sollen, dann nur dort, wo die Rahmenbedingungen dies zulassen. Hier sind z.B. die Eigentumsverhältnisse oder die Verfügbarkeit von Fördermittel ausschlaggebend.

