16.08.2011

Winterdienst

Eine Winterlandschaft mit Schnee oder auch Eis kann ein prachtvolles Bild und vor allem Kindern eine Menge Spaß bieten. Eine unangenehme Seite des Winters bekommen jedoch häufig Verkehrsteilnehmer zu spüren.

Damit Sie sich sicher im winterlichen Hamm bewegen können, befreien Mitarbeiter des ASH jeden Winter durchschnittlich 10.000 Straßenkilometer von Eis und Schnee. Hieran ist ein Team von 70 geschulten Mitarbeitern mit 15 Fahrzeugen beteiligt. Die Winterwartung auf Gehwegen hingegen muss durch die Anliegerinnen und Anlieger erfolgen.

Der Winterdienst durch die Stadt Hamm ist laut Rechtssprechung auf die Straßen beschränkt, die als verkehrswichtig und gleichzeitig gefährlich einzustufen sind. Hierzu gehören ca. 1/3 aller Straßen in Hamm, in erster Linie die Hauptverkehrsstraßen sowie alle Buslinien der Verkehrsbetriebe. In 2/3 der Straßen in Hamm erfolgt kein Winterdienst durch den ASH.

Regelungen für die Durchführung des Winterdienstes durch die Bürgerinnen und Bürger sind Bestandteil der Straßenreinigungssatzung (§ 3 Abs. 1 und § 4, Abs. 1, Ziffer 3).

Informationen über den Winterdienst durch die Bürgerinnen und Bürger

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?
Die Räum- und Streupflicht besteht für Eigentümerinnen und Eigentümer (Anlieger) der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. In vermieteten Ein- oder Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig im Mietvertrag oder durch die Hausverwaltung geregelt.
Kann das Räumen oder Streuen z.B. aufgrund von Berufstätigkeit oder anderer Einschränkungen nicht oder nur unzureichend selbst ausgeführt werden, ist durch die Anlieger sicher zu stellen, dass andere Personen diese Aufgaben übernehmen.

Wo müssen Bürgerinnen und Bürger den Winterdienst durchführen?
Auf sämtlichen Gehwegen ist der Winterdienst auf die Anlieger übertragen. Sie müssen hier eine Breite von mind. 1 m von Schnee und Eis freihalten, so dass z.B. auch für Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen eine gefahrlose Benutzung möglich ist. Ist kein separater Gehweg vorhanden, ist ein entsprechend breiter Streifen an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreuen. Auch an Haltestellen muss für einen sicheren Übergang auf Geh- und ggf. vorhandenen Radwegen gesorgt werden.
Auf den Straßen, bei denen die Reinigung auf die Anlieger übertragen ist, müssen Anlieger z.T. auch auf den Fahrbahnen für sichere Fußgänger-Übergänge sorgen. Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung.

Wann ist der Winterdienst durchzuführen?
Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags ab 7.00 Uhr, samstags ab 8.00 Uhr und sonn- und feiertags ab 9.00 Uhr bis jeweils 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

Wie ist der Winterdienst durchzuführen?
Grundsätzlich gilt: Erst räumen – dann streuen! Mit Schneeschieber und Besen beseitigen Sie bereits das „Gröbste“. Erst was danach an „Festgefrorenem“ auf dem Gehweg verbleibt, muss mit abstumpfenden Mitteln, wie Sand, Granulat oder Splitt abgestreut werden, die i.d.R. eine ausreichende Sicherheit gewährleisten.
Auftauende Stoffe, also Streusalz, dürfen nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen verwendet werden, wie z.B. bei Eisregen sowie bei Hydranten, auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. Salz darf aber grundsätzlich nicht auf Baumscheiben und Grünflächen gestreut werden.

Wohin mit Schnee und Streumittelresten?
Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf dem Geh-, Radweg oder der Fahrbahn abgelagert werden. Vom Gehweg ist der Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges – nicht jedoch auf einem ggf. vorhandenen Radweg - oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Hierbei sind auch Straßenrinnen, Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten sowie die Verschlussdeckel der Versorgungsleitungen stets von Eis und Schnee freizuhalten, um „Stauwasser“ zu vermeiden. Auch für Schmelzwasser ist bei Eintritt von Tauwetter ein Abfluss freizulegen und freizuhalten.
Salzhaltiger Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen abgelagert werden.
Bei der Verwendung von abstumpfenden Mitteln müssen die Streugutreste nach dem Abtauen unverzüglich beseitigt werden, um ein Rutschen hierauf zu vermeiden.

Bitte berücksichtigen Sie auch folgende Hinweise!

Der sicherste Schutz vor unliebsamen Überraschungen bei plötzlichem Wintereinbruch ist erhöhte Vorsicht. Kalkulieren Sie möglichst ausreichend Zeit für Ihre Wege ein. Passen Sie bitte Ihre Fahrweise, wie es auch der Gesetzgeber fordert, an die Witterungsverhältnisse an oder benutzen Sie ggf. öffentliche Verkehrsmittel.

Die Mitarbeiter des ASH-Winterdienstes sind den ganzen Tag über, z.Zt. bis 20.30 Uhr und nachts wieder ab 3 Uhr von Anfang November bis Ende März für Ihre Sicherheit im Einsatz bzw. in Bereitschaft. Wintereinbruch aber tritt häufig so plötzlich ein, dass die Mitarbeiter und Fahrzeuge des ASH nicht zeitgleich in allen erforderlichen Straßen räumen oder streuen können. Bestimmte, sog. „verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Straßen“ müssen bevorzugt behandelt werden. Daher können andere Straßen häufig nur zeitverzögert geräumt oder gestreut werden. In anderen wiederum, besonders kleineren Anliegerstraßen, erfolgt kein Winterdienst durch den ASH. Das schont sowohl die Umwelt als auch den Geldbeutel der Bürgerinnen und Bürger.

Die maschinelle Straßenreinigung, also mit Kehrmaschinen, kann bei winterlichen Temperaturen nicht durchgeführt werden, was bereits bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren Berücksichtigung findet. Sie wird wieder aufgenommen, sobald die Witterungsverhältnisse dieses ermöglichen. Aufzeichnungen über entsprechende Ausfallzeiten werden vom ASH geführt, da satzungsgemäß bei Ausfallzeiten ab 1 Monat, nicht jedoch bei kürzeren Zeiträumen, anteilige Gebühren zur Straßenreinigung erstattet werden.

Weitere Infos zum Thema: