07.03.2012

Bestattungskosten

„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII)

Diese Hilfe soll die bestattungspflichtigen Angehörigen von den Kosten entlasten, denen sie in dieser besonderen Situation nicht ausweichen können

Personenkreis

Anspruchsberechtigt ist derjenige, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, die Kosten der Bestattung zu tragen.

Dazu gehören insbesondere die Erben und die nach Landesrecht zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, und zwar Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, und volljährige Enkelkinder.

Zuständigkeit

Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In den anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Ist der Sterbeort unbekannt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Beurkundung erfolgte.

Fristen

Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen nach Bekanntwerden der Kostentragungspflicht.

Voraussetzungen

Die Übernahme der Kosten ist dem anspruchsberechtigten Antragsteller nicht zuzumuten, soweit

  • die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können.

  • keine ausreichenden Ansprüche gegen Dritte (z.B. aus einer Sterbegeldversicherung) bestehen.


  • der Antragsteller über nicht genügend anzurechnendes Einkommen verfügt.


  • der Antragsteller über kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt.

 

Antrag

Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Sozialamt Hamm zu stellen.