06.02.2012

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Grundwehr- und Zivildienstleistende sowie Wehrübende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung eins angemessenen Lebensunterhaltes Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Die Leistungen sollen finanzielle Nachteile für Wehr- oder Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen während der Dauer der Dienstzeit ausgleichen.

Leistungen für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende:

Für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und deren Familienangehörige sind verschiedene Leistungsarten vorgesehen. Die wichtigsten Leistungsarten sind:

  • allgemeine Leistungen für die Ehefrau und Kinder
  • Einzelleistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige (zum Beispiel Eltern, unterhaltsberechtigte Kinder)
  • Sonderleistungen, zum Beispiel Beitragserstattungen Kranken-, Unfall- oder Privathaftpflichtversicherung)
  • Mietbeihilfe für angemieteten selbst genutzten Wohnraum
  • Wirtschaftsbeihilfe für Wehr- oder Zivildienstleistende, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder Inhaber eines Gewerbebetriebes sind
  • Härteausgleich, zum Beispiel Kreditkostenbeihilfe

Leistungen für Wehrübende:

Für Wehrübende sieht das Unterhaltssicherungsgesetz eine Entschädigung für die während der Dauer der Wehrübung entfallenden Einnahmen vor, zum Beispiel Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer

  • Leistungen für Selbstständige und Inhaber von Gewerbebetrieben
  • Betriebskostenerstattungen für Selbstständige und Inhaber von Gewerbebetrieben
  • Mindestleistungen für Wehrübende ohne ausreichende eigene Einnahmen
  • Mindestleistungen für ehemalige Berufssoldaten

Unterhaltssicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist beim jeweiligen Sozialamt des Ortes zu stellen, an dem der Wehrpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.