Schulweg & Anspruchsvoraussetzungen

Wenn Kinder und Jugendliche in die Schule kommen oder die Schule wechseln, stellt sich stets auch die Frage, wie sie zur Schule gelangen. Kann der Weg zu Fuß beschritten werden, ist die Nutzung eines Fahrrades möglich oder muss die Strecke mit dem Schulbus bewältigt werden?

Grundsätzlich geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass ein Schulweg zu Fuß zurückgelegt werden kann. Dieser Schulweg sollte für Kinder und Jugendliche gefahrlos zurückgelegt werden können. Für die Verkehrssicherheit sorgen unter anderem Fußgängerwege, Ampeln und Verkehrsinseln.

Ist der Schulweg zu lang oder zu gefährlich oder hat ein Kind gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Bewältigung des Schulweges unmöglich macht, können Eltern einen Antrag auf Schülerfahrkostenübernahme durch den Schulträger stellen.

Schülerfahrkosten - Anspruchsvoraussetzungen
Bei der Anspruchsprüfung wird grundsätzlich der Schulweg betrachtet. Als Schulweg wird der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung (Meldeanschrift eines Schülers) und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform definiert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie von der nächstgelegenen Schule eine Absage für die Aufnahme Ihres Kindes erhalten haben.

Anspruchskriterium: Länge des Schulweges

Die Voraussetzungen für die Übernahme von Schülerfahrkosten sind erfüllt, wenn der Fußweg für Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 Kilometer,
  • der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 Kilometer
  • der Sekundarstufe II (Klassen 11 bis 13, Q1 und Q2) mehr als 5 Kilometer

beträgt.

Bitte beachten Sie, dass bei der Entfernungsermittlung nicht die Strecke der Buslinie und eine Autofahrstrecke zugrunde gelegt wird, sondern ausschließlich der Fußweg.

Anspruchskriterium: besondere Gefährlichkeit eines Schulweges

Unabhängig von der Länge des Schulweges kann ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist. In diesem Fall müssen Umstände vorliegen, die über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs hinausgehen. Sofern Sie der Auffassung sind, dass der Schulweg Ihres Kindes besonders gefährlich ist, ist es erforderlich, dass Sie uns die Gründe ausführlich schriftlich mit der Antragstellung darlegen.

Anspruchskriterium: gesundheitliche Beeinträchtigungen

Ist Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Schulweg zu Fuß selbstständig oder in Begleitung zurückzulegen, werden die Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges übernommen. Diese Beeinträchtigung muss für mehr als 8 Wochen andauern. In diesem Fall lassen Sie bitte den „Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen“ von dem Arzt Ihres Kindes ausfüllen. Sollte eine weitere Überprüfung durch das Gesundheitsamt erforderlich sein, werden Sie von dort Nachricht erhalten.

Die Antragsformulare erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule oder im Amt für schulische Bildung. Bitte füllen Sie den Antrag aus. Zudem ist es zwingend erforderlich, dass der Antrag von einem oder mehreren Erziehungsberechtigten unterschrieben ist. Ist eine der Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Übernahme der Schülerfahrkosten vorrangig durch die Ausgabe eines SchulwegTickets. Ist die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nicht möglich oder nicht zumutbar, ist zu überlegen, welche alternative Beförderungsart in Betracht kommen kann.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten oder
  • Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen


Bei Rückfragen senden Sie uns gern eine E-Mail an schulweg@stadt.hamm.de.

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Kontakt

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Herr Khaizuran

Stadthausstraße 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-5023
Fax: 02381 17-105023

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Frau Schulz

Stadthausstraße 3
59065 Hamm
Fon: 02381 17-5011
Fax: 02381 17-105011
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