Wohngeld
Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt.
Ihr gleichgestellt sind:
- die nutzungsberichtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
- die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt,
- der Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat.
Ihr gleichgestellt sind:
- die erbbauberechtigte Person,
- die Person die ein eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat
- die Person, die Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, ein Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Grundlage für die Berechnung ist der Wohnort, über den die maximal zu berücksichtigende Miete/ Belastung (Miethöchstbetrag) festgesetzt ist und die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder, sowie das zu berücksichtigende Einkommen.
Keinen Anspruch auf Mietzuschuss haben alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, sie erhalten Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§59, 101 Abs. 3 oder §104 – z.B. Berufsausbildungsbeihilfe – des Drittes Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch.
Transferleistungsempfänger – Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter usw. – bei denen bei der Berechnung der Leistung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, haben ebenfalls keinen Wohngeldanspruch.
Die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Wohnungsförderungsamt im Technischen Rathaus und bei allen Bürgerämtern.






