Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz

einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 08.06.1995
Der Rat der Stadt Hamm hat am 17. Dezember 1991 die folgende Gebührensatzung beschlossen. Sie beruht auf:

  • § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649),
  • § 1 des Gesetzes über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 449) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),
  • §§ 4, 28 Abs. 1 Buchst. g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/ SGV. NW. 2023),
  • §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342)

- jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung -.

§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner

(1) Für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden gemäß § 24 FIHG i.V.m. § 1 FIGFHGKostG NW Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Sofern dabei von den EG-rechtlich festgelegten Pauschalbeträgen abweichende Gebühren erhoben werden, sind die für diese Abweichungen in der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Kriterien beachtet worden.

(2) Gebührenpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die die nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen."

§ 2 Untersuchungsgebühr in gewerblichen Kleinbetrieben

(1) Als gewerbliche Kleinbetriebe gelten Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 500 Tiere in der Woche geschlachtet worden sind.

(2) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird für die jeweilige Tierart grundsätzlich die Pauschalgebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 a) - d) der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(3) Sofern die Gebühr nach Absatz 2 bei einem Kleinbetrieb die tatsächlichen Kosten nicht deckt, wird unter Beachtung der Erhöhungskriterien gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 a) der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung folgende Gebühr erhoben:

a) Rinder                                                                    24,90 DM
b) Kälber                                                                      9,70 DM
c) Schweine                                                                  9,70 DM
d) Ferkel, Schafe und Ziegen                                        8,30 DM
e) Schalenwild (Reh, Hirsch, Wildschwein)                    9,70 DM
f) Kaninchen, Hasen und sonstiges Haarwild                2,40 DM
g) Pferde und andere Einhufer                                    33,10 DM

(4) Die Untersuchungsgebühr für die Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode (Digestionsmethode) beträgt 7,80 DM bei allen Tieren, die der Trichinenuntersuchung unterworfen sind.

(5) Für Untersuchungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten wird ein Zuschlag (Hausschlachtungszuschlag) zu der Gebühr nach § 2 Abs. 3 und 4 in Höhe von 1,-- DM je Tier erhoben, wenn nicht mehr als 3 Tiere in zeitlichem Zusammenhang geschlachtet werden."

§ 3 Untersuchungsgebühr in gewerblichen Großbetrieben

(1) Als gewerbliche Großbetriebe gelten Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mehr als 500 Tiere in der Woche geschlachtet worden sind.

(2) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird für die jeweilige Tierart grundsätzlich die Pauschalgebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 a) - d) der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

3) Sofern die Gebühr nach Absatz 2 bei einem Großbetrieb die tatsächlichen Kosten nicht deckt, wird unter Beachtung der Erhöhungskriterien gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 a) der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung folgende Gebühr erhoben:

a) Rinder (4,75 VE)                           8,92 DM
b) Jungrinder (2, 50 VE)                   4,73 DM
c) Schweine (1,3 VE)                        2,46 DM
d) Einhufer (4,4 VE)                          8,30 DM
e) Schafe und Ziegen (0,5 VE)          0,95 DM

(4) Die Untersuchungsgebühr für die Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode (Digestionsmethode) beträgt 0,85 DM bei allen Tieren, die der Trichinenuntersuchung unterworfen sind.

§ 4 Gebühr für bakteriologische Untersuchungen, für zusätzlicheTrichinenuntersuchungen und für sonstige Untersuchungen

Ist im Rahmen der Untersuchung eine weitergehende Untersuchung erforderlich, so werden neben den Gebühren nach § 2 folgende Gebühren erhoben:

a) für die bakteriologische Fleischuntersuchung je Probe                25,20 DM
b) für die Trichinenuntersuchung je Fleischteil                                    7,80 DM
c) für die amtlich vorgeschriebene BSE-Untersuchung je Probe      101,00 DM

§ 4 a Gebühr für Rückstandsuntersuchungen nach Rückstandskontrollplan

Für die stichprobenartigen, zur Erfüllung des nationalen Rückstandskontrollplanes durchzuführenden Untersuchungen werden im Schlachtbetrieb in Abweichung von dem EG-Pauschalbetrag laut Tarifstelle 23.8.3. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht im GV. NRW. S. 924/SGV. NRW. 2011) für die vom Land für die Kommunen durchgeführten Laboruntersuchungen die genannten Pauschalbeträge für Kälber, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Einhufer erhoben. Bis einschl. 31.8.1998 gelten die Pauschalen des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1992 (11 C 4-1008-2471) entsprechend.

§ 5 Gebühr für die Überwachung der Zerlegung von Fleisch

(1) Für die Hygienekontrolle mit Überwachung der Zerlegung von Fleisch beträgt die Gebühr 5,82 DM je Tonne.

(2) Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so verringert sich der in Absatz 1 genannte Betrag um 55 %.

§ 6 Gebühr für die Überwachung in Kühl- und Gefrierhäusern

Für Eingangs- und Ausgangsuntersuchungen sowie die entsprechende Kontrolle von eingelagertem Fleisch wird eine Gebühr erhoben.

Diese beträgt

  • für einen amtlichen Tierarzt 105,00 DM je angefangene Stunde
  • für einen Fleischkontrolleur 55,00 DM je angefangene Stunde

§ 7 Wartegebühr

Verzögert sich der Beginn der Schlachtung bei Rindern um eine Stunde und bei anderen Schlachttieren um eine halbe Stunde oder verzögern sich sonstige Amtshandlungen um mehr als 20 Minuten oder entstehen Unterbrechungen der Amtshandlungen von mehr als 20 Minuten, die vom Gebührenpflichtigen zu vertreten sind, so wird nach Ablauf der o.a. Zeiten eine Wartegebühr erhoben. Diese beträgt

  • für den amtlichen Tierarzt 105,00 DM je (angefangene) Stunde
  • für den Fleischkontrolleur 55,00 DM je (angefangene) Stunde

§ 8 Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten

Die Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhöhen sich um 50 %, wenn die Untersuchung auf Verlangen vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, um 100 %, wenn die Untersuchung an Sonnabenden, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird, und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt wird.

§ 9 Gebühr für die Nichtausführung eines Teils der Untersuchungoder der gesamten Untersuchung

(1) Die Gebühren nach § 2 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung oder nur die Fleischuntersuchung (z. B. Notschlachtung) stattgefunden hat.

(2) Kann aus Gründen, die der Tierhalter zu vertreten hat, eine Untersuchung nicht stattfinden, so ist die Gebühr nach § 2 Abs. 1 für ein Tier, bei Tieren verschiedener Art für das Tier mit dem höchsten Gebührensatz, zu entrichten.

§ 10 Gebühr für zusätzliche Trichinenuntersuchungen

Wird eine zusätzliche Trichinenuntersuchung dadurch erforderlich, daß das Schlachttier vor der Untersuchung unzulässig zerlegt worden ist, so ist neben den Gebühren nach §§ 2 und 7 eine Gebühr von 7,80 DM je Fleischteil zu entrichten.

§ 11 Gebühr für gesonderte zusätzliche Stempelung des Fleisches

Wird eine gesonderte Kennzeichnung gefordert, die nicht in unmittelbarem Anschluß an die Fleischuntersuchung möglich ist, ist eine besondere Gebühr in Höhe von 2,00 DM je Fleischteil zu entrichten.

§ 12 Erstattung von Auslagen

(1) In den Fällen der §§ 9 und 10 sind die zusätzlich entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes oder des Tarifvertrages als Auslage neben den Gebühren zu erstatten.

(2) Entstehen infolge verspäteter Anmeldung der Untersuchung zusätzliche Fahrtkosten, so hat der Verfügungsberechtigte diese Auslagen neben den Gebühren zu erstatten.

(3) Werden bei begründetem Verdacht auf Rückstände (z. B. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 17 des Fleischhygienegesetzes weitergehende Untersuchungen erforderlich, so hat der Verfügungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

(4) Für jeden angefangenen Fahrtkilometer werden Fahrtkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes bzw. Tarifvertrages berechnet.

§ 13 Fälligkeit, Einziehung, Rechtsmittel

(1) Die Gebühren (einschl. Erstattung der Auslagen) werden unmittelbar nach Durchführung der Untersuchung, im Falle des § 9 Abs. 2 mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die nicht ausgeführte Untersuchung/Amtshandlung fällig.

(2) Die Durchführung der Untersuchung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses spätestens unmittelbar vor der Untersuchung abhängig gemacht werden.

(3) Die Gebühren sind bei Untersuchungen nach § 2 durch die Untersucher von den Verfügungsberechtigten einzuziehen. Bei Untersuchungen nach § 3 werden sie besonders abgerechnet.

(4) Wird gegen die gebührenpflichtige Handlung oder die Gebührenfestsetzung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen nicht aufgeschoben.

§ 14 Stundung, Niederschlagung, Erlaß

Die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung NW über Stundung, Niederschlagung, und Erlaß sowie die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW über die Verjährung finden Anwendung.

§ 15 Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtungen im Gebiet der Stadt Hamm außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 24. Oktober 1990 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 17. Dezember 1991 beschlossene Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, den 19. Dezember 1991

Die Oberbürgermeisterin

In Vertretung

gez. Heinlein

Bürgermeister