Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung vom 11.12.2014 über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm (Hebesatzsatzung)


Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7, 41 Abs.1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666/SGV. NW.2023)
     
  • § 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S.965)
     
  • § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167)
     

-jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Hamm erhebt

a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 225 v.H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 600 v.H.

2. Gewerbesteuer 465 v.H.

Die Verwaltung wird mit Ablauf des Planungszeitraums des Stärkungspaktes die Erhöhung der Grundsteuer B um 100 Punkte vor dem Hintergrund der getätigten Investitionen evaluieren.


§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 09.12.2014 beschlossene Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm (Hebesatzsatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)    der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

 Hamm, 11.12.2014

Der Oberbürgermeister

gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht: Westfälischer Anzeiger, Ausgabe Nr. 292 vom 17.12.2014