Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung über die Benutzung von Wohnheimen/Wohnungen der Stadt Hamm

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften: §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023) - in der jeweils gegenwärtig geltenden Fassung -:

                                                                           Präambel


Für Personen, die in Hamm ihren gewöhnlichen Aufenthalt, aber keine Wohnung haben, hat die Stadt Hamm vorübergehend eine Unterkunft zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit zur Verfügung zu stellen.

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Stadt Hamm unterhält auf der Grundlage des Hilfekonzepts für Wohnungsnotfälle (Ratsbeschluss vom 08.12.1999/Vorlage-Nr. 0169/99) Wohnheime in verschiedenen angemieteten Gebäuden und einzelne Wohnungen, die der Unterbringung von Personen nach dem Ordnungsbehördengesetz dienen. Die Wohnheime werden aufgrund dieser Satzung als öffentliche Einrichtung geführt.

(2) Die Wohnheime sind in der beigefügten Anlage aufgeführt. Der Oberbürgermeister - Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe - ist berechtigt, entsprechend dem Bedarf weitere Gebäude/Wohnungen anzumieten bzw. zu kündigen und diese als öffentliche Einrichtung aufgrund dieser Satzung zu führen.

§ 2 Aufnahme/Einweisung

(1) Die Aufnahme in die öffentliche Einrichtung erfolgt aufgrund einer Einweisung in Form einer Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe-. Die Ordnungsverfügung begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Das Nutzungsverhältnis ist bei Ersteinweisung auf die Dauer von drei Monaten befristet. In diesem Zeitraum soll unter Mitwirkung der eingewiesenen Person und im Rahmen der angebotenen sozialen Hilfestellung geeigneter Wohnraum gefunden werden.

(2) Die Nutzung der öffentlichen Einrichtung wird nur vorübergehend gewährt und zwar ausschließlich Personen, die einer ordnungsbehördlichen Unterbringung bedürfen. Den Aufgenommenen wird darüber hinaus soziale Hilfe angeboten, um künftig in einer Mietwohnung wohnen zu können.

(3) Die eingewiesenen Personen werden in der Ordnungsverfügung namentlich aufgeführt. Die Einweisung begründet ein Nutzungsverhältnis nur mit den eingewiesenen Personen ausschließlich zu Wohnzwecken. Es ist unzulässig, andere als die in der Ordnungsverfügung genannten Personen aufzunehmen.

(4) Die Einweisung berechtigt nur zu der Nutzung der zugewiesenen Räume und Gemeinschaftseinrichtungen. Ein eigenmächtiger Tausch oder Wechsel der zugewiesenen Räume ist nicht statthaft.


§ 3 Hausordnung

(1) Der Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- ist berechtigt, eine Hausordnung zu erlassen und diese jederzeit zu ändern.

(2) Den Weisungen des Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- oder seiner Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 4 Zustimmungspflichtige Handlungen des Nutzungsberechtigten

(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der öffentlichen Einrichtung bedarf der Nutzungsberechtigte der vorherigen Zustimmung des Oberbürgermeisters -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe-, wenn er beabsichtigt,

  1. Tiere zu halten, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (z. B. Fische, Hamster, Vögel),
  2. Antennen anzubringen oder zu verändern,
  3. von der vorgesehenen Beheizungsart abzuweichen,
  4. in den Räumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug einschließlich Moped oder Mofa abzustellen,
  5. durch Um-, An-, und Einbauten sowie Installationen die Räume, Anlagen und Einrichtungen zu verändern,
  6. Heizöl oder andere gefährliche Stoffe zu lagern,
  7. weitere Schlüssel anfertigen zu lassen.

(2) Der Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- wird eine Zustimmung erteilen, wenn keine berechtigten Interessen des Eigentümers und der Stadt Hamm entgegenstehen und Belästigungen anderer Nutzungsberechtigter und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Räume und des Grundstücks zu erwarten sind.

(3) Der Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- kann eine erteilte Zustimmung jederzeit widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, der Eigentümer, andere Nutzer, Haus oder Grundstück gefährdet oder beeinträchtigt oder Nachbarn belästigt werden oder sich Umstände ergeben, unter denen eine Zustimmung nicht mehr erteilt werden würde.

(4) Durch die Zustimmung des Oberbürgermeisters -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- wird eine etwaige Haftung des Nutzers nicht ausgeschlossen.


§ 5 Umsetzungen

(1) Der Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- kann den Nutzungsberechtigten in besonderen Fällen in andere Unterkünfte umsetzten.

(2) Besondere Fälle, die eine Umsetzung rechtfertigen, liegen unter anderen vor, wenn

  1. Nutzungsberechtigte sich nachweislich nicht ausreichend um die Beschaffung einer eigenen, für sie geeigneten Wohnung bemühen, obwohl sie nach ihren sozialen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Wohnungsmarkt hierzu im Stande wären,
  2. Nutzungsberechtigte mit der Zahlung der Benutzungsgebühr für drei aufeinanderfolgende Monate in Rückstand sind oder in einem Zeitraum,der sich über mehr als drei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Benutzungsgebühr in Rückstand sind, der die Benutzungsgebühr für drei Monate erreicht,
  3. Nutzungsberechtigte schwerwiegend oder trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen Satzung oder Hausordnung verstoßen haben oder bei sonstigem, schwerwiegendem gemeinschaftswidrigem Verhaltens,
  4. sich die Zahl der in einem zugewiesenen Raum lebenden Nutzungsberechtigten wesentlich verringert oder erhöht hat und dies zweckmäßigen Ausnutzung der öffentlichen Einrichtung dient,
  5. im Zuge von Abbruch- oder Umbauarbeiten oder Aufgabe der öffentlichen Einrichtung eine Räumung notwendig ist,
  6. dies zu der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der öffentlichen Einrichtung dient.

§ 6 Zutritt zu den Einrichtungen und Unterkünften

(1) Der Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- oder ein Beauftragter ist in begründeten Fällen jederzeit berechtigt, die Räume ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten zu betreten.

(2) Aus wichtigem Grund kann der Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- bestimmten Personen das Betreten einzelner Unterkünfte auf Zeit oder auf Dauer untersagen.

§ 7 Beendigung der Nutzung

(1) Ist eine anderweitige Unterbringung des Nutzungsberechtigten gesichert, kann der Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- schriftlich die Einweisung aufheben. Die Nutzungsberechtigten haben in diesem Fall die ihnen zugewiesenen Räume unverzüglich zu räumen. Eine anderweitige Unterbringung des Nutzungsberechtigten gilt unter anderem als gesichert, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund seiner Einkünfte selbst in der Lage ist, Wohnraum anzumieten bzw. ein Mietverhältnis eingehen könnte.

(2) Das Nutzungsverhältnis endet durch Verzicht des Nutzungsberechtigten oder durch Aufhebung der Ordnungsverfügung.

(3) Der Verzicht des Nutzungsberechtigten ist gegenüber dem Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- oder einem Beauftragten schriftlich zu erklären.

(4) Als Verzicht gilt auch, wenn eine Wohnung von dem Nutzungsberechtigten nachweislich mehr als 14 Tage nicht mehr genutzt wird.


§ 8 Übergabe und Rückgabe der Räume

(1) Die Räume werden dem Nutzungsberechtigten besenrein übergeben.

(2) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßen/ besenreinen Zustand an den Oberbürgermeister -Fachstelle Wohungsnotfallhilfe- zurück zu geben.

(3) Hat der Nutzer Änderungen an den Räumen vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand auf Verlangen spätstens bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses wiederherzustellen.

(4) Bei Auszug hat der Nutzer alle Schlüssel an den Oberbürgermeister -Fachstelle Wohungsnotfallhilfe- zu übergeben.

(5) Bei der Übergabe bzw. Rückgabe der Räume ist durch den Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- ein Übergabeprotokoll zu fertigen und von dem Nutzungsberechtigten zu unterschreiben. In diesem Übergabeprotokoll ist der Zustand des Raumes festzuhalten. Abweichungen sind zu protokollieren. Eine Ausfertigung ist dem Nutzungsberechtigten gegen Empfangsbekenntnis zu übergeben. Sollte eine Übergabe nicht möglich sein erfolgt die öffentliche Zustellung des Übergabeprotokolls.

§ 9 Gebührenpflicht/Schadensersatzpflicht

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung werden Benutzungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Wohnheime/ Wohnungen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Die Kosten für Haushaltsstrom für die jeweiligen Räume/ Wohneinheiten in der öffentlichen Einrichtung werden von dem jeweils zuständigen Stromversorgungsunternehmen nach dem Zählerstand gesondert erhoben. Der bzw. die Benutzer einer Unterkunft schulden dem Stromversorgungsunternehmen diese Kosten unmittelbar.

(3) Für Schäden, die von dem Nutzungsberechtigten der öffentlichen Einrichtung verursacht werden, sind diese schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für Schäden und Aufwendungen, die der Stadt Hamm durch unbefugt zurückgelassene Gegenstände und Tiere entstehen.

(4) Sollten die Räume nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht nach § 8 Absatz 2 übergeben werden, sowie eine Übergabe nach § 8 Abs.3 nicht möglich sein, ist der Oberbürgermeister berechtigt, die Bezugsfertigkeit wiederherzutsellen sowie entsprechende Reparaturen der genutzen Räume zu veranlassen. Die Schadensersatzpflicht liegt bei dem jeweiligen letzten Nutzer der Räume. Die entstandenen Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. In den Räumlichkeiten befindliche Gegenstände , wie z. B. Mobiliar, Wertgegenstände werden durch den Oberbürgermeister -Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe- entsorgt.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hamm vom 15.12.1975 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 28.06.2005 beschlossene Satzung über die Benutzung von Wohnheimen/Wohnungen der Stadt Hamm vom 20.07.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.666/SGV. NW. 2023) - in der z. Z. geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm 20.07.2005

Der Oberbürgermeister gez. Thomas Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westfälischer Anzeiger Ausgabe Nr. 179 vom 04.08.2005


Anlagen