Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung der Stadt Hamm über das besondere Vorkaufsrecht im Bereich der RLG-Trasse

Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NW 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung -; Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2414) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - i.V.m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) vom 26. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) - in der gegenwärtig geltenden Fassung -;

hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 18.10.2011 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Zweck der Satzung

Zur Sicherung der im Zusammenhang mit der geplanten „RLG-Trasse“ in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Hamm nach § 25 (1) Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht an den in § 2 näher bezeichneten Grundstücksflächen zu.

§ 2 Geltungsbereich der Satzung

Die Vorkaufsrechtsatzung umfasst die Flächen der geplanten Verkehrstrasse entlang der Ruhr-Lippe-Eisenbahn vom Anschlusspunkt Alleestraße im Nordwesten bis zum Anschlusspunkt Werler Straße im Südosten. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist dem anliegenden Planausschnitt zu entnehmen. Der Planausschnitt ist Bestandteil der Satzung.

Nach dem Liegenschaftskataster sind folgende Flurstücke von der Vorkaufsrechtsatzung berührt:

Gemarkung Hamm,

Flur 25, Flurstücke: 1056; 1084; 1770 (tlw); 1792; 1793; 1797; 1804

Flur 26, Flurstücke: 428; 429; 430; 431; 506; 528; 536 (tlw); 576; 578; 590; 591; 615; 689; 690; 691; 903; 904; 994; 1042; 1156; 1157; 1213; 1214; 1215; 1216; 1220; 1222; 1272; 1289 (tlw); 1290; 1332; 1338; 1339

Flur 27: 2; 28; 219; 220; 257; 264; 265; 266; 301; 339; 427; 428; 429; 534; 619; 632; 642; 645; 664; 665 (tlw)

Flur 28: 164; 365; 419; 422; 512; 513; 612 (tlw); 618; 694; 695; 709; 710; 711; 756 (tlw); 765; 773; 774; 775; 776; 777; 778; 798; 800; 803; 813; 814; 815; 817; 818

Flur 38: 304; 330


§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsverordung

Die vom Rat der Stadt Hamm am 18.10.2011 beschlossene Satzung zum Vorkaufsrecht im Bereich der RLG-Trasse wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Vorkaufsrechtsatzung wird mit einer detaillierten Übersicht des Geltungsbereiches und zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Stadtplanungsamt der Stadt Hamm, Technisches Rathaus, Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm, Räume A0.006 oder A0.005, bereitgehalten. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt die Vorkaufsrechtsatzung in Kraft.

Hamm, 26.10.2011
Der Oberbürgermeister, gez. Hunsteger-Petermann

Veröffentlicht Westf. Anzeiger vom 14.11.2011