Betreuungsstelle
Der soziale Rechtsstaat bewährt sich vor allem im Umgang mit den Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dazu gehören diejenigen Erwachsenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber regeln können.
Hiervon betroffen sind insbesondere auch viele ältere, oft hochbetagte Mitbürgerinnen und Mitbürger.
Das frühere Recht der Vormundschaft und Pflegschaft war geprägt von einer Entrechtung der Betroffenen. Die Verwaltung des Vermögens stand im Vordergrund; wichtige personenbezogene Entscheidungen, etwa im medizinischen Bereich, wurden demgegenüber im Gesetz vernachlässigt. Dies mußte geändert werden.
Durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene und zum 1. Januar 1999 in Teilbereichen geänderte Betreuungsgesetz soll den Betroffenen - bei einem größtmöglichen Maß an Selbstbestimmung - Schutz und Fürsorge gewährleistet werden. Dabei steht ihr persönliches Wohlergehen im Vordergrund. Die Ziele der Reform können aber nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele Menschen bereit sind, eine Betreuung zu übernehmen und so das neue Recht mit Leben zu erfüllen.

